· Fachbeitrag · Mietwagen
KG wendet „Fracke“ mit klaren Regeln an
| Das Kammergericht Berlin (KG) wendet bei der Erstattung der Mietwagenkosten neuerdings das arithmetische Mittel aus den Schwacke- und den Fraunhofer-Werten („Fracke>“) an, hat dafür aber klare Regeln aufgestellt. |
Welche Fahrzeuggruppe bildet den Maßstab?
Zu ermitteln ist nach Ansicht des KG der Erstattungsbetrag auf Grundlage des beschädigten Fahrzeugs. Das ist relevant, wenn der Geschädigte ein deutlich kleineres Fahrzeug anmietet. Dann wird nämlich gefragt, was das Große hätte kosten dürfen. Der Betrag bildet im ersten Denkschritt die Obergrenze für die Mietwagenkosten: Ist der Kleine „eigentlich“ zu teuer, weil dessen Preis oberhalb der für diese Fahrzeuggruppe ausgewiesenen Werte liegt, spielt das keine Rolle, wenn der Preis noch in den Rahmen des Großen passt.
Aber: Der tatsächlich vereinbarte Preis für den Kleinen bildet im zweiten Schritt die endgültige Obergrenze. Der Schädiger muss also nicht noch einen fiktiven Betrag bis zur Erreichung der Obergrenze für den Großen drauflegen (KG, Urteil vom 8.5.2014, Az. 22 U 119/13; Abruf-Nr. 142156; eingesandt von Rechtsanwalt Bert Handschumacher, Berlin).
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