· Fachbeitrag · Mietwagen
Kostenerstattung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für einen Abschleppwagen
| Immer wieder wenden Versicherer ein, der gewerblich tätige Geschädigte hätte keinen Mietwagen nehmen dürfen, weil die Kosten dafür höher seien, als der entgangene Gewinn ohne Mietwagen gewesen wäre. Deshalb verlangen die Versicherer Nachweise zum Umsatz und Gewinn mit dem verunfallten Fahrzeug. Darf der Versicherer das? Das möchte eine Kfz-Werkstatt wissen, die ersatzweise einen Abschleppwagen angemietet hat. |
Frage: Unser Abschleppwagen (für interne Transporte von Kundenfahrzeugen, Pannen- und Unfallhilfe) ist unverschuldet verunfallt. Wir haben für die Zeit bis zum Ende der Instandsetzung in einer Fremdwerkstatt ein entsprechendes Ersatzfahrzeug angemietet. Zuvor haben wir nachweislich drei Angebote eingeholt und den günstigsten genommen. Nun sollen wir dem Versicherer nachweisen, wieviel Umsatz und Gewinn wir mit unserem Abschleppwagen regelmäßig machen und welche Aufträge zu welchem Preis und mit welchen Erträgen wir konkret mit dem Mietfahrzeug erwirtschaftet haben. Kann er das verlangen?
Antwort: Wir meinen, nein. Der BGH hat sich bereits mit der gleichgelagerten Frage bei einem Ersatztaxi befasst und entschieden, dass ein direkter Kostenvergleich zwischen Mietwagen und entgehendem Gewinn der Sache nicht gerecht wird. Stattdessen sei auf eine die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls anzustellen, wobei im Normalfall der Ersatz von Mietwagenkosten nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei (BGH, Urteil vom 19.3.1993, Az. VI ZR 20/93; Abruf-Nr. 101687 ).
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