· Fachbeitrag · Mietwagen
Mietwagen: Er muss nicht eine Klasse kleiner sein
| Der Beitrag zum Eigenersparnisabzug in UE 11/2018 (Seite 13) hat zu Rückfragen von Lesern geführt. Denn die Frage der Eigenersparnis ist ja letztlich der zweite Schritt vor dem ersten. Hier kommt der erste: Unfallbedingt ist sein Fahrzeug nicht mehr nutzbar, der Geschädigte benötigt einen Mietwagen. Mancher Geschädigte möchte unbedingt genauso ein großes Fahrzeug wie das beschädigte. Andere wiederum haben die Faustregel „eine Klasse kleiner“ im Sinn und sind verunsichert. Wie ist da die Rechtslage? |
Gründe für gleiche Größe
Es kann subjektive Gründe geben, warum der Geschädigte nicht kleiner unterwegs sein möchte. Doch manchmal sind es handfeste objektive Gründe wie notwendige Anhängelast oder Zuladung, aber auch die Anzahl der Sitze. Das „Warum“ spielt aber für die Rechtsfrage keine Rolle. Es gibt keine generelle Regel, dass der Geschädigte eine Nummer kleiner nehmen muss. Allerdings stellt sich bei gleich großer Anmietung die Frage des Eigenersparnisabzugs.
Porsche für Porsche-Urteile
Verglichen mit dem Marktanteil gibt es verblüffend viele „Porsche für Porsche“-Urteile. Das mag an einer „Ich fahre nichts anderes“-Haltung der Geschädigten liegen, aber auch daran, dass ein Porsche-Zentrum eben nur über eine begrenzte Modellpalette bei seinen Ersatzfahrzeugen verfügt.
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