· Fachbeitrag · Mietwagen
Mietwagen in der Großstadt auch bei 17 km am Tag
| Auch ein Großstadtbewohner hat Anspruch auf einen Mietwagen als Ersatz für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug. Nach Ansicht des AG Hannover genügen für die Erforderlichkeit im schadenrechtlichen Sinne bereits 17 km durchschnittlich am Tag. |
Es ist ja durchaus naheliegend, dass die Versicherer den „auf dem Lande ohne öffentliche Verkehrsmittel genügen auch wenige Kilometer“-Spieß umdrehen wollen und mit der These kommen, wer die U- und S-Bahn und den Bus vor der Haustüre und vor dem Arbeitsplatz habe, benötige keinen Mietwagen. Das AG Hannover jedoch ist diesem Argument nicht gefolgt (AG Hannover, Urteil vom 10.2.2014, Az. 509 C 14460/13; Abruf-Nr. 141241; eingesandt von Rechtsanwalt Peter Bürgel, Hannover).
Weil man es besser kaum ausdrücken kann, hier der Originalwortlaut: „Der weitere Einwand der Beklagten, die Klägerin habe überhaupt keinen (Miet-)wagen gebraucht, überzeugt ebenfalls nicht. Zum einen sollte man Großstädtern nicht gänzlich die Berechtigung auf ein eigenes Fahrzeug absprechen und zum anderen ist die Klägerin vorliegend im Durchschnitt 17 Kilometer gefahren, täglich. Dies allein ist Beleg für den Nutzungswillen. Zudem vertritt das Gericht die Auffassung, dass niemand gezwungen werden darf, bereits im Zeitpunkt der Anmietung zu überblicken, wie oft und für welche Strecken der Mietwagen, der schließlich als Ersatz für das eigene Fahrzeug dienen soll, benötigt wird mit der Folge, dass dann ggf. unsinnig viel gefahren wird, nur um dem Einwand mangelnder Notwendigkeit zu entgehen.“
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