· Fachbeitrag · Mietwagen
Nochmal: Mietwagen bei wenigen km pro Tag
| Nutzt der Geschädigte den Mietwagen nur für etwa 12 km pro Tag, kann er dennoch nicht auf die Kosten für Bus, Bahn oder Taxi herabgesetzt werden. Das hat das AG Köln entschieden und damit dem „Flickenteppich der Rechtsprechung“ einen weiteren Stofffetzen hinzugefügt. |
AG Köln geht weiter als der BGH
In der Mai-Ausgabe 2013 (Seite 12 und 13) haben wir über die BGH-Entscheidung berichtet, wonach die Erforderlichkeit eines Mietwagens im schadenrechtlichen Sinne nicht am Kilometerverbrauch festgemacht werden kann (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. VI ZR 290/11; Abruf-Nr. 130926).
Das AG Köln (Urteil vom 12.4.2013, Az. 270 C 55/12; Abruf-Nr. 131526) sieht das etwas genereller und sagt wörtlich: „Die Benutzung von Straßenbahn und Omnibus ist dem Geschädigten in aller Regel nicht zumutbar. ... Ein Taxi bietet dem Geschädigten nicht die gleiche Flexibilität wie ein (Miet-)Wagen, der stets und sogleich verfügbar ‚vor der Tür steht‘. Selbst in Großstädten verhält es sich nicht so, dass ein Taxi - welches zudem noch telefonisch oder online angefordert werden muss - innerhalb weniger Minuten bereit steht. Bisweilen - etwa bei Großveranstaltungen - ist überhaupt kein Taxi verfügbar. Zudem ist von Bedeutung, dass der tatsächliche Fahrbedarf zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmietung regelmäßig nicht abzusehen ist. Unvorhergesehen kann sich stets das Bedürfnis auch von längeren Fahrten ergeben, welche wiederum bei Inanspruchnahme eines Taxis teurer wären.“
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich
Sie können aber nicht erwarten, dass alle Gerichte das so sehen:
- Das AG Berlin-Mitte (Urteil vom 7.3.2013, Az. 106 C 3152/12; Abruf-Nr. 131096) hat die täglich 28 km Mietwagen in Taxikosten umgerechnet.
- Eine andere Abteilung des AG Berlin-Mitte (Urteil vom 20.3.2013, Az. 110 C 3253/12; Abruf-Nr. 131651) hat dagegen entschieden, dass auch 24 km in der Großstadt für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs genügen.
Der Einwand kommt immer häufiger
Wie sehr Versicherer zunehmend das „Zu wenig gefahren“-Pferd reiten, sieht man auch an einem Urteil des AG Bonn (Urteil vom 24.4.2012, Az. 112 C 166/12; Abruf-Nr. 131527). Bei täglich 37,7 km brachte der Versicherer den Einwand - und biss auf Granit: „Die wirtschaftliche Bedeutung eines Fahrzeugs drückt sich nämlich nicht in der täglich zurückgelegten Kilometerleistung aus, sondern in der freiverantwortlichen jederzeitigen Verfügbarkeit eines motorisierten Fahrzeugs und der daraus resultierenden ständigen Mobilität“.
Weiteführender Hinweis
- Beitrag „ Erstattung der Mietwagenkosten im Ausnahmefall auch bei weniger als 20 km Fahrleistung pro Tag“, UE 5/2013, Seite 12