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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    OLG Stuttgart bestätigt „Schwacke“ ‒ Prozess-Tourismus droht

    | Das OLG Stuttgart hat in einer Berufungssache gegen ein Urteil des LG Stuttgart bestätigt, dass die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für die Erstattung der Mietwagenkosten in Ordnung geht. Damit ist die bisher weitgehend einheitliche Rechtsprechung in der Stuttgarter Justiz, nach Schwacke zu schätzen, abgesegnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2019, Az. 7 U 128/19, Abruf- Nr. 212147 , eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter Deutschlands BAV). |

     

    Der Fluch der guten Tat ist der Prozess-Tourismus

    Wo Licht ist, ist auch Schatten: Wenn in einem Gerichtsbezirk, der gleichzeitig Sitz eines Versicherers ist, die Rechtsprechung aus Sicht der Geschädigten positiv ist, wird der Rechtsstreit sofort dorthin verlagert. Denn man kann, muss aber nicht am Ort des Unfalls klagen. Das geht auch am Sitz des Versicherers. Also finden ungezählte Prozesse nicht mehr nach einer regionalen Normalverteilung statt, sondern sie bündeln sich an wenigen Gerichten. Die Folge ist, dass diese Gerichte „absaufen“.

     

    So hat nun eine Richterin am AG Stuttgart doch auf „Mittelwert“ entschieden. Sie begründet das ganz ehrlich damit, dass inzwischen ein Viertel aller Zivilrechtsklagen beim AG Stuttgart Klagen auf Mietwagenkostenerstattung seien. Das Berufungsgericht möge bei passender Gelegenheit überlegen, ob es nicht mit einem Umschwenken auf den Mittelwert den Prozesstourismus nach Stuttgart beenden wolle. Der gedankliche Hintergrund: Wenn es in Stuttgart auch nicht mehr gebe als anderswo, sei der Spuk vorbei (AG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2019, Az. 45 C 209/19, Abruf-Nr. 212138).