· Fachbeitrag · Mietwagen
Preisangabenverordnung und Schadenrecht
| In der Ausgabe 12/2015 hatten wir eine Leserfrage beantwortet, die sich auf das Verlangen eines Versicherers bezog, einen Nachweis über die ausgehängten Preise zu bekommen. Dazu schreibt eine Leserin: |
Frage: Ich lese gerade die neue UE-Ausgabe. Gleich beim ersten Beitrag habe ich meinen Augen nicht getraut. Der Versicherer fordert nach der Preisangabenverordnung (PAngV) die aushängte Preisliste. Eben dieser Verordnung sehen (nicht nur) wir uns als Autovermieter bis heute verpflichtet und bilden auf dieser Liste den Normaltarif ab - also den Tarif, der jedem jederzeit zugänglich ist. Diese Preisliste hängt unübersehbar in unseren Räumen, zudem stellen wir sie ins Netz und leiten sie auf Anfrage Schwacke, dem Gericht und Gutachtern zu. Wie die Versicherungswirtschaft mit diesem Erkenntnisgewinn umgeht, ist sattsam bekannt. In unzähligen Verfahren habe ich darauf hingewiesen, dass Internet- und Sonderpreise, die bestenfalls eine Momentaufnahme eines Marktausschnitts sind und die auch noch mit vielen Einschränkungen versehen sind, nicht mit dem Normalpreis vergleichbar sind. Auf welcher Informationsgrundlage kann und soll ein Kunde nun seine Mietentscheidung treffen? § 5 PAngV macht´s möglich! Warum ist denn dieser Preis nicht die Grundlage des Schadenersatzrechts?
Antwort: Schön wär’s! Doch das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die folgenden Beispiele sind nicht auf Ihr Autovermietungsgeschäft gemünzt. Sie sollen generell den Unterschied zwischen vereinbartem Preis und Schadenersatz verdeutlichen.
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