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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Schaden am Mietwagen durch Unbekannten - AG Köln stärkt die Position der Vermieter

    | Der Fahrzeugmieter haftet nicht für einen Schaden „durch den Großen Unbekannten“. Diese Aussage des LG Landshut (UE 3/2012, Seite 4) hat bei unseren Lesern ein großes Echo hervorgerufen. Tenor der E-Mails und Telefonanrufe: Damit seien Manipulationen des Mieters Tür und Tor geöffnet. Das ist angesichts der Rechtsprechung nicht von der Hand zu weisen, wie ein weiteres negatives Urteil des LG Potsdam zeigt. Jedoch verbreitet nun ein Urteil des AG Köln zumindest einen Funken Hoffnung, dass der Vermieter nicht auf dem Schaden sitzen bleibt. |

     

    Entscheidend ist die Beweislast: Muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter den Schaden verschuldet hat, oder muss der Mieter beweisen, dass er das Fahrzeug vertragsgemäß ohne ihm anzulastende Schäden zurückgegeben hat? Das sehen die Gerichte unterschiedlich. Eine BGH-Entscheidung dazu ist nicht in Sicht.

     

    LG Potsdam und der unaufklärbare Unfallhergang

    Das LG Potsdam bürdet dem Vermieter die Beweislast dafür auf, dass der Mieter für den Schadeneintritt verantwortlich ist (Urteil vom 29.6.2011, Az. 13 S 30/11; Abruf-Nr. 120941).