· Nachricht · Mietwagen
Unfallbedingte Verletzung hindert nicht Mietwagen
| Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung) darf dennoch einen Mietwagen nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das AG Torgau Zweigstelle Oschatz. |
Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das AG Torgau sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit nach sich zieht (AG Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, Az. 2 C 342/16, Abruf-Nr. 199553, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter e.V., Berlin).
PRAXISHINWEIS | Und über den Fall hinaus: Wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat. |
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