· Fachbeitrag · Mietwagen
Versicherer nennt im Vorfeld Mietwagen(sonder)preise - Was davon ist rechtlich bedeutend?
| Oft haben Geschädigte vor dem Erstkontakt zur Werkstatt - aus Sicht der Werkstatt leider - bereits Kontakt zum gegnerischen Versicherer. Das führt regelmäßig zur Verunsicherung, weil der dortige Sachbearbeiter dem Geschädigten einredet, was er alles (nicht) dürfe. Neben der Gutachtenbeauftragung geht es dabei immer wieder um die Mietwagenkosten. Und so stellt sich die Frage: Welche rechtliche Bedeutung haben die Vorgaben des Versicherers hinsichtlich der Mietwagenkosten. Da gibt es in der Rechtsprechung einen eindeutigen Trend, aber keine letzte Sicherheit. |
Keine Sonderpreise für den Versicherer
Weist der Versicherer den Geschädigten auf Mietwagenkonditionen hin, die darauf beruhen, dass der Versicherer diese Preise mit dem Vermieter vereinbart hat, ist der Hinweis auf diese Anmietmöglichkeit ohne rechtliche Bedeutung (AG Köln, Urteil vom 26.1.2016, Az. 268 C 164/15, Abruf-Nr. 146341).
Denn das widerspricht, wie das AG Köln sauber herausarbeitet, vom BGH aufgestellten schadenrechtlichen Grundsätzen. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass solche Preise, die der Geschädigte nur mit Hilfe des Versicherers erzielen kann, keine Bedeutung haben (so z. B. zu Stundenverrechnungssätzen BGH, Urteil vom 22.6.2010, Az. VI ZR 337/09, Abruf-Nr. 192168).
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