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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Vorgerichtlich nur Höhe beanstandet - nicht Notwendigkeit

    | Wenn der Versicherer vorgerichtlich nur Einwendungen zur Höhe der Mietwagenkosten erhebt, aber nicht die grundsätzliche Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Mietwagens oder deren Dauer bezweifelt, kann er letzteres im Rechtsstreit auch nicht mehr einwenden, entschied das AG Berlin-Mitte. |

     

    Im Abrechnungsschreiben hieß es: „Wir haben 564,00 Euro auf das Konto … überwiesen. Die geforderten Mietwagenkosten übersteigen die marktüblichen Preise deutlich. Wir orientieren uns bei der Abrechnung der Mietwagenkosten an der telefonischen Erhebung des Fraunhofer-Institutes.“

     

    Lege man diese Erklärung aus, so das AG, sei darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalten. Zwar sei das Wort „anerkannt“ nicht enthalten, doch lasse der Versicherer erkennen, dass er nur die Preise beanstandet und nicht die grundsätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens. Denn weder werde dabei der Mietzeitraum beanstandet noch die Eingruppierung des Fahrzeugs (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.2.2014, Az. 122 C 3063/13; Abruf-Nr. 141103; eingesandt von Rechtsanwalt Bert Handschumacher, Berlin).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 7 | ID 42629628