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  • · Fachbeitrag · Mietwagen/Nutzungsausfallentschädigung

    Ausfallschaden bei Nachbesserung nach Unfallreparatur

    | Muss das unfallbeschädigte Fahrzeug nach der Reparatur wegen eines Reparaturmangels nachbearbeitet werden, geht der dadurch entstehende Ausfallschaden zulasten des gegnerischen Haftpflichtversicherers, entschied das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler. |

     

    BEACHTEN SIE | Auf den ersten Blick überrascht die Entscheidung des AG (Urteil vom 27.7.2011, Az: 32 C 33/11; Abruf-Nr. 112858), denn für den erweiterten Ausfallschaden ist ja eine Fehlleistung der Werkstatt ursächlich. Aber man muss hier immer durch die Brille des Geschädigten schauen: Ohne den Unfall wäre es gar nicht zur Reparatur und ohne die Reparatur nicht zu den Nacharbeiten gekommen. Dennoch: Wenn die Werkstatt selbst für die verlängerte Ausfallzeit einen Wagen vermietet hat und so einen Schaden aus abgetretenem Recht geltend macht, ist das zwar rechtlich einwandfrei, hat aber wohl doch ein „Geschmäckle“. Im konkreten Fall ging es hingegen um Nutzungsausfallentschädigung, die der anwaltlich vertretene Geschädigte selbst geltend gemacht hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein durchgreifender Regress der Versicherung gegen die Werkstatt ist nicht zu befürchten, denn dafür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Allenfalls könnte sich die Versicherung Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten lassen. Doch stellt sich dann die Frage, ob es solche Ansprüche überhaupt gibt. Denn bei einem werkvertraglichen Reparaturmangel hat der Kunde der Werkstatt zunächst einmal nur Anspruch auf die Nachbesserung. Schadenersatz neben der Leistung, also ein Mobilitätsfahrzeug, kann er nur unter engeren Voraussetzungen verlangen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 4 | ID 28790120