· Fachbeitrag · Nutzungsausfall
Keine Nutzungsausfallentschädigung für „Spaßfahrzeug“
| Hat der Geschädigte neben dem verunfallten Morgan plus 8 eine C-Klasse zur Verfügung und verfügt dessen Ehefrau auch über einen eigenen Wagen, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, entschied das OLG Düsseldorf. |
Das Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.11.2011, Az. I-1 U 50/11; Abruf-Nr. 120944) reiht sich nahtlos in die Serie der Urteile zur abzulehnenden Nutzungsausfallentschädigung für „Spaßfahrzeuge“ ein. Die Rechtsprechung darf damit als gefestigt gelten.
PRAXISHINWEIS | Im umgekehrten Fall müsste sich der Geschädigte aber wohl kaum auf die Verfügbarkeit des Spaßfahrzeugs verweisen lassen. Wäre er also mit der C-Klasse verunfallt, wäre der Hinweis, er habe ja noch den Morgan (oder beispielsweise sein Motorrad oder sein Quad) wohl verfehlt. |