· Fachbeitrag · Nutzungsausfall
Urteil des OLG München nicht missverstehen!
| Ein Urteil des OLG München zur Nutzungsausfallentschädigung ist missverständlich formuliert und damit anfällig, von Versicherern sinnentstellend verwendet zu werden. Erfahren Sie, wie das Urteil vor dem Hintergrund, dass es sich um einen „Selbstreparierer-Fall“ handelte, richtig zu lesen ist. |
Im Urteil des OLG heißt es: „Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substanziiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.a“ (OLG München, Urteil vom 13.9.2013, Az. 10 U 859/13; Abruf-Nr. 133874). Daraus könnte man ableiten, der Geschädigte müsse vortragen, was er ohne den Unfall am Montag mit seinem Fahrzeug gemacht hätte, was am Dienstag, was am Mittwoch und so weiter. Doch die Passage „… an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen …“ bezieht sich nicht allein auf den Nutzungswillen, sondern vor allem auf die fehlende Nutzbarkeit.
Hintergrund war ein „Selbstreparierer-Fall“. Der Geschädigte hatte vorgetragen, das verunfallte Fahrzeug jeweils freitags und samstags mit einem Kollegen instandgesetzt zu haben. So wurde aus den gutachterlich veranschlagten fünf Tagen Reparaturdauer ein viel längerer Zeitraum, in dem der Geschädigte das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Da kann man dann entweder darüber nachdenken, ob der, der sein Fahrzeug freiwillig so langsam repariert, es wirklich braucht. Das ist aber ein von Ihren Werkstattfällen abweichender Sonderfall. Vor allem aber liegt da stets der Verdacht einer „rollenden Reparatur“ nahe, wenn zum Beispiel am ersten Wochenende die Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit (gegebenenfalls nur provisorisch) wieder hergestellt würde, könnte das Fahrzeug während der Woche bis zum nächsten Reparaturschritt wieder genutzt werden. Nur vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „... an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen ...“ zu verstehen.