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  • 29.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062564

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.07.2006 – IV ZR 316/04

    Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat.


    BUNDESGERICHTSHOF
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL

    IV ZR 316/04

    Verkündet am:
    28. Juni 2006

    in dem Rechtsstreit

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. März 2004 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.

    Von Rechts wegen

    Tatbestand:

    Die Klägerin macht als Geschädigte eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche in Höhe von noch 868,17 ¤ gegen den ihrer Auffassung nach leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges geltend.

    Die Beklagte gewährte ihrem Versicherungsnehmer, einem Autohändler, Pflichtversicherungsschutz für dessen Kraftfahrzeuge. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die "Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" zugrunde. Darin ist unter "I. Gegenstand der Versicherung" bestimmt:

    "Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Abschnitten III und IV, auf alle

    1. Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; ..."

    Am Morgen des 13. Oktober 2001 verkaufte der Versicherungsnehmer der Beklagten dem späteren Unfallverursacher K. einen gebrauchten Ford Fiesta. Um dem Käufer die Überführung des Fahrzeugs zu seiner Wohnung zu ermöglichen, versah es der Autohändler mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen. Im weiteren Verlauf des Tages entfernte K. diese Kennzeichen von dem Ford Fiesta und brachte sie stattdessen abredewidrig und ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers an einem nicht zugelassenen, in seinem Besitz befindlichen alten VW Golf an.

    Am späten Abend des 13. Oktober 2001 befuhr K. mit dem VW Golf bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße 47 Richtung B. , wobei er die Gegenfahrbahn als so genannter Geisterfahrer benutzte. Zwischen L. und B. kam es zur Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Pkw, dem durch die Wucht des Aufpralls das Heck abgerissen wurde. Ein auf dem Rücksitz sitzendes 15-jähriges Mädchen wurde dabei getötet. Die anderen drei Insassen, darunter die Klägerin, wurden verletzt.

    Die Beklagte, die vorgerichtlich 1.000 DM an die Klägerin gezahlt hat, hält sich für nicht leistungspflichtig und hat deshalb weitere Schadensersatzzahlungen abgelehnt. Sie meint, der Versicherungsschutz habe sich nicht auf das Fahrzeug des Unfallverursachers erstreckt. Dessen Kennzeichenmissbrauch begründe für sie keine Leistungspflicht. Diese treffe im Rahmen der so genannten Nachhaftung allein die Streithelferin der Klägerin als letzten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges.

    Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Streithelferin den Klagantrag weiter.

    Entscheidungsgründe:

    Die Revision hat keinen Erfolg.

    I. Das Berufungsgericht hat einen Direktanspruch der Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte verneint, weil der Versicherungsschutz aus der mit dem Autohändler abgeschlossenen Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich nicht auf das Unfallfahrzeug erstreckt habe. Ungeachtet des Wortlauts der Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen habe sich die Versicherung nur auf solche Fahrzeuge bezogen, die mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung gestanden hätten. Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, der nicht darauf gerichtet gewesen sei, betriebsfremde Risiken abzudecken, und zeige sich im Übrigen auch daran, dass in den weiteren Klauseln der Sonderbedingungen nur Regelungen hinsichtlich eigener und fremder Fahrzeuge des Versicherungsnehmers enthalten seien, soweit sie mit dessen Betrieb in Berührung kämen. Diese Auslegung werde schließlich auch dem Wesen der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gerecht, bei der die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsnehmer hereinkommenden und hinausgehenden Fahrzeuge in der Weise versichert werde, dass der Versicherungsschutz für das einzelne Fahrzeug schon mit dem Ausscheiden aus dem Bestand des Versicherungsnehmers automatisch ende. Zu diesem Bestand habe das Unfallfahrzeug nie gehört.

    Auf § 3 Nr. 4 PflVG könne sich die Klägerin nicht stützen, weil sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit im Rahmen eines an sich bestehenden Versicherungsverhältnisses berufe, sondern darauf, die Gefahr für das Unfallfahrzeug von vorn herein nicht übernommen zu haben.

    II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    1. Der von der Klägerin geltend gemachte Direktanspruch gegen die Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflVG setzt eine Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis voraus; das ist hier die zwischen der Beklagten und dem Autohändler abgeschlossene Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.

    a) Zweck des Versicherungsvertrages ist es wie bei jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, dem Versicherungsnehmer Schutz vor unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen können. Dabei hat die Vertragsgestaltung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den Versicherungsnehmer die Verantwortung für eine Vielzahl von Fahrzeugen trifft, die meist nur kurzzeitig in seiner Obhut stehen. Die Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk ist deshalb als Sammelversicherung ausgestaltet, die auf den ständigen kurzfristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zugeschnitten ist. Demgemäß ist bei ihr nicht jedes Fahrzeug einzeln für sich versichert, sondern die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsnehmer hereinkommenden und gegebenenfalls auch wieder hinausgehenden Fahrzeuge. Mit dem Ausscheiden eines Fahrzeugs aus dem versicherten Bestand endet entsprechend § 54 VVG der Versicherungsschutz für das ausscheidende Fahrzeug automatisch (vgl. dazu BGHZ 35, 153, 155 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 c).

    b) Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten, jedoch um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühten Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 85), der bei Verträgen der in Rede stehenden Art regelmäßig mit den Besonderheiten des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks vertraut sein wird, auch der Regelungsgehalt der in den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk unter I Nr. 1 enthaltenen Kennzeichenklausel, nach der die Versicherung sich auf "alle Fahrzeuge" bezieht, "wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; ...".

    Der Versicherungsnehmer erkennt, dass mit der Klausel einer möglichen Unsicherheit über den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug aus dem versicherten Bestand ausscheidet, wenn es in den Besitz eines Kunden überführt wird, entgegengetreten werden soll, und zwar losgelöst davon, ob es sich danach noch in der Obhut des Versicherungsnehmers befindet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 unter 1).

    c) Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 35, 153, 160) hat vor Einführung der heutigen Fassung der Klausel I Nr. 1 der Sonderbedingungen aus dem Sinn und Zweck der Pflichtversicherung eine erweiterte Obhut des Händlers für solche Fahrzeuge hergeleitet, die seinen Bestand unter Verwendung roter Kennzeichen verlassen. Ein Fahrzeug untersteht solange der Obhut des Versicherungsnehmers, wie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet. Diesen Verantwortungsbereich hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein Händler als Kundendienstleistung dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs rote Kennzeichen überließ, bis zur Rückgabe der roten Kennzeichen ausgedehnt und daraus gefolgert, das Fahrzeug bleibe ebenso lange auch im objektiven Gefahrenbereich der nach den Sonderbedingungen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO m.w.N.). Die Händlerhaftpflichtversicherung müsse sich uneingeschränkt auch auf die Fahrzeuge erstrecken, die nach ihrer Übergabe an den Erwerber mit der roten Zulassungsnummer gefahren würden (BGHZ aaO S. 159). Nur bei einer solchen Auslegung des Obhut-Begriffs könne das vom Pflichtversicherungsgesetz aufgestellte Erfordernis einer ausreichenden Haftpflicht für die zugelassenen Fahrzeuge erfüllt werden.

    Die heutige Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen bestimmt zwar, dass "alle Fahrzeuge", die mit einem dem Versicherungsnehmer erteilten roten Kennzeichen versehen sind, solange versichert bleiben, wie sich dieses Kennzeichen an ihnen befindet, unabhängig davon, wie es um die Obhut über dieses Fahrzeug bestellt ist. Eines Rückgriffs auf die Erwägungen in der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff. bedarf es also insoweit nicht mehr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO). Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel entgegen ihrem weit gefassten Wortlaut dahin verstehen, dass sie sich nicht auf "alle", sondern nur auf all diejenigen Fahrzeuge bezieht, die jedenfalls bei Begründung des Versicherungsschutzes zu seinem Bestand gehörten und deshalb zunächst seiner Obhut unterstanden.

    Es erschließt sich ihm nicht, dass der Versicherungsschutz sich allein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll, die nie zu seinem Bestand gehört haben, sondern lediglich infolge des eigenmächtigen Verhaltens eines Dritten, etwa auch eines Kennzeichen-Diebes, mit roten Kennzeichen versehen sind, die die Kraftfahrzeugzulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat. Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers.

    d) Anders als die Revision meint, liegt insoweit auch keine Fremdversicherung zugunsten des die roten Kennzeichen abredewidrig nutzenden Kunden vor. Zwar kann die Sammelversicherung sowohl eigene Fahrzeuge des Kraftfahrzeug-Händlers oder -Handwerkers wie auch fremde Fahrzeuge umfassen, soweit es etwa um in Verkaufskommission genommene, bereits an Erwerber übereignete oder lediglich zur Reparatur gegebene Fahrzeuge handelt. Insoweit liegt regelmäßig eine Fremdversicherung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO unter 2). Auf Fahrzeuge, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers oder auch nur in irgendeinem Bezug zu ihm oder seinem Betrieb gestanden haben, trifft dies aber regelmäßig nicht zu, weil weder der Haftpflichtversicherer noch der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ein rechtliches Interesse daran haben, Versicherungsschutz auch für solche Fahrzeuge zu schaffen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 2001, 1375). Ob die Kennzeichenklausel dahin auszulegen ist, dass jedenfalls auch dann eine Fremdversicherung vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer selbst betriebsfremde Fahrzeuge mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versieht (zu einem solchen Fall verneinend OLG Stuttgart aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden.

    2. Aus der Entscheidung BGHZ 35, 153 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (aaO S. 161) ausgeführt, die weite Obhut des Versicherungsnehmers erfasse auch die sehr häufigen Fälle des Missbrauchs der roten Kennzeichen durch den Erwerber, weshalb die Kraftfahrzeug-Händler und -Handwerker auch die Verantwortung dafür trügen, dass die Kennzeichen nur zu dem von der Straßenverkehrszulassungsordnung vorgesehenen Zweck verwendet würden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass damit nur Verstöße gegen die Verwendungsklausel des damaligen § 2 Abs. 2 lit. a AKB, der der heutigen Fassung des § 2b Abs. 1 lit. a AKB entspricht, gemeint waren (vgl. BGHZ aaO S. 161). Das setzt jedoch eine zweckwidrige Verwendung des versicherten Fahrzeugs (zu anderen als den in § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Zwecken), nicht des roten Kennzeichens, voraus, knüpft also weiterhin an die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug, nicht an die Verantwortlichkeit für die Kennzeichen an.

    RechtsgebietePflVG, AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -HVorschriftenPflVG § 3 Nr. 1 AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk