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  • 05.02.2008 · IWW-Abrufnummer 080029

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.12.2007 – I-1 U 110/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    I-1 U 110/07

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 608,00 ¤ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2006 zu zahlen.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % den Beklagten auferlegt.

    Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 89 % dem Kläger und zu 11 % den Beklagten zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg.

    Er macht mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen des Kollisionsereignisses vom 23. Mai 2005 auf der Bundesstraße B 58 in Drevenack schon dem Grunde nach verneint hat. Vielmehr rechtfertigt die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß §§ 17, 18 StVG die Feststellung, dass die Beklagten im Umfang von 50 % für die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers einzustehen haben.

    Sowohl die Zeugin H als auch den Beklagten zu 1. trifft der Vorwurf, jeweils durch ein unfallursächliches Fehlverhalten fahrlässig die Entstehung des Zusammenstoßes herbeigeführt zu haben. Die von den Fahrzeugen ausgegangenen Betriebsgefahranteile waren jeweils in gleicher Weise erhöht mit der Folge, dass eine Schadensquotierung im Verhältnis 50 % zu 50 % auszusprechen ist.

    Hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger allein noch im Umfang von 70 % verlangten Nutzungsausfallentschädigung ist sein Rechtsmittel nur in geringem Umfang begründet. Statt des durch ihn in Ansatz gebrachten Ausfallzeitraumes vom 23. Mai 2005 bis zum 25. November 2005 (186 Tage) ist nur ein Ausfallzeitraum vom Unfalltag (23. Mai 2005) bis zum 23. Juni 2005 (32 Kalendertage) für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten berücksichtigungsfähig.

    Die erfolgreiche Durchsetzung des weitergehenden Nutzungsausfallbegehrens scheitert daran, dass sich der Kläger in anspruchsmindernder Weise einen Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten lassen muss. Der Kläger hat eine naheliegende und ihm zumutbare Maßnahme unterlassen, den streitgegenständlichen Nutzungsausfallschaden gering zu halten. Denn nach dem durch ihn zu den Akten gereichten Schadensgutachten und nach dem äußeren Schadensbild hätte sein verunfallter Pkw BMW durch eine einfache, provisorische Instandsetzungsmaßnahme, welche sich auf den Austausch der beschädigten linken Frontscheinwerfereinheit hätte beschränken können, wieder in einen verkehrssicheren und betriebstauglichen Zustand versetzt werden können. Die Aufwendungen für eine solche vorläufige Reparatur, deren Machbarkeit nach dem Schadensgutachten Berger vom 15. Juni 2005 außer Zweifel stand, hätte selbst bei einer Durchführung in einer Fachwerkstatt den Betrag von 365 ¤ nicht überschritten.

    Selbst wenn der Kläger seiner Behauptung entsprechend auch zur Aufbringung dieses relativ geringfügigen Betrages wegen seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, hätte er zumindest die Beklagte zu 2. in der umfänglichen vorgerichtlichen Korrespondenz auf diesen Umstand hinweisen müssen, um sie zur Überweisung einer Abschlagszahlung oder eines Vorschusses von weniger 400 ¤ zu veranlassen. Stattdessen hat der Kläger, der selbst in seinem ersten Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2005 "Schadensminderungsgründe" erwähnt hatte, seinem streitigen Vorbringen zufolge während des klagegegenständlichen Zeitraumes sein Fahrzeug gänzlich unrepariert gelassen und den gesamten gutachterlich ermittelten Instandsetzungsaufwand zzgl. Sachverständigenkosten und Kostenpauschale in Höhe von 2.790,40 ¤ eingefordert, ohne rechtzeitig auf die Entstehung einer hohen Nutzungsausfallschadens hingewiesen zu haben. Dies ungeachtet der Tatsache, dass schon ein Bruchteil dieses Betrages von 13 % ausgereicht hätte, um die Gebrauchstauglichkeit seines Unfallfahrzeuges vorläufig wiederherzustellen. Überdies ist der Kläger ohnehin nur im Umfang von 50 % seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen anspruchsberechtigt. Wegen des letztgenannten Gesichtspunktes ist mit Rücksicht auf die Zuvielforderung des Klägers vorprozessual auch kein Schuldnerverzug der Beklagten i.S.d. § 286 BGB hinsichtlich der Erfüllung ihrer begründeten Schadensersatzverpflichtung eingetreten.

    Nach Lage der Dinge beschränkt sich der begründete Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens auf 32 Kalendertage, nämlich auf die Zeitspanne zwischen dem Unfalltag und dem Datum des 23. Juni 2005. Zu diesem Datum war er bereits in den Besitz des Schadensgutachtens Berger vom 15. Juni 2005 gelangt und der darin genannte Zeitraum von 4 Arbeitstagen für die vollständige Instandsetzung des Fahrzeuges war verstrichen. Auf der Grundlage des maßgeblichen Tagessatzes von 38 ¤ und seiner Anspruchsberechtigung von 50 % ermittelt sich so die dem Kläger zustehende Nutzungsausfallentschädigung.

    Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

    I.

    1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung überrascht die Feststellung des Landgerichts, die Kollision beruhe nicht in zurechenbarer Weise auf einem Pflichtverstoß des Beklagten zu 1. (Bl. 168, 169 d.A.). Denn unstreitig hatte der Beklagte zu 1. die Absicht, am Unfallort unter Inanspruchnahme der schraffierten Sperrfläche (§ 41 StVO Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298) auf der Bundesstraße zu wenden, um auf der B 58 in entgegengesetzter Richtung zurückzufahren. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Unfallrekonstruktionszeichnung Anlage 2 des gerichtlichen bestellten Sachverständigen M-E, die er anlässlich seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Beweisaufnahmetermin vom 10. April 2007 überreicht hat.

    2. Beim Wenden hat sich ein Verkehrsteilnehmer nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Wendevorgang erfordert äußerste Sorgfalt, in der Regel also Umblick, Rückschau - nicht nur durch den Rückspiegel - und ständige Beobachtung nach beiden Richtungen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 50). Der Wendende trägt die Hauptverantwortung, was fremde Mitschuld allerdings nicht ausschließt (Hentschel a.a.O.). Gegen ihn spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle einer Kollision mit dem fließenden Verkehr der Anschein schuldhafter Unfallverursachung (so auch Hentschel a.a.O. mit Hinweis auf BGH DAR 1985, 316).

    3. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist der gegen die Beklagten sprechende Anschein schuldhafter Unfallverursachung weder erschüttert noch gar widerlegt.

    a)

    Der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen gemäß ist die linke vordere Ecke des klägerischen Pkw BMW gegen die hintere linke Ecke des Kübelwagens des Beklagten zu 1. in einem Moment gestoßen, als dieser auf der schraffierten Sperrfläche die typische Schrägstellung eines Wendevorganges inne hatte. Im Zuge dessen wollte der Beklagte zu 1. einen linksseitig in Höhe des Unfallortes gelegenen Waldweg in Anspruch nehmen. Da er dem Vorbringen der Beklagten zufolge zur Vorbereitung der Richtungsänderung seine Fahrtgeschwindigkeit von 50 km/h auf 20 km/h reduziert hatte, bildete er für den fließenden Verkehr ein Hindernis. Deshalb hätte der Beklagte zu 1. sich zur Überprüfung der Gefahrlosigkeit des geplanten Fahrmanövers über die rückwärtige Verkehrssituation vergewissern müssen. Wie er bei seiner Befragung durch das Amtsgericht Wesel im Termin am 31. Januar 2006 angegeben hat, hatte er "in dem Spiegel wohl einen Wagen gesehen, der aber noch weit weg gewesen war" (Bl. 134 d.A.). Der durch den Sachverständigen rekonstruierte Unfallhergang lässt den Rückschluss zu, dass der Beklagte zu 1. vorkollisionär den Abstand zu dem nachfolgenden Fahrzeug des Klägers falsch eingeschätzt und so den Heckanstoß gegen sein Fahrzeug schuldhaft mitverursacht hat.

    b)

    Zwar hatte der Beklagte zu 1. auch angegeben, er sei sich sicher, dass er "geblinkt" habe (Bl. 134 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass damit noch nicht die Rechtzeitigkeit der Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO feststeht, ist die Verkehrsführung am Unfallort zu berücksichtigen: Nach der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen ereignete sich der Zusammenstoß eingangs einer langgezogenen Linksabbiegerspur vor der Kreuzung der B 58 mit der Dinslakener Straße und der Poststraße. Die Lichtbilder des Sachverständigen geben die Unfallörtlichkeit anschaulich wieder. Nach den Umständen erweckte die Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers für den nachfolgenden Verkehr zunächst den Eindruck, als habe der Beklagte zu 1. eine Linksabbiegeabsicht erst in Höhe der nachfolgenden ampelgeregelten Kreuzung gehabt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese für die Fahrtrichtung der Beteiligten ein grünes Signal zeigte. In Höhe des Unfallortes war wegen der schraffierten Sperrfläche die Unzulässigkeit eines Abbiegens nach links in den Waldweg offenkundig. Deshalb brauchte die nachfolgende Zeugin H zunächst auch nicht mit einem linksseitigen Abbiegen in die Richtung des Waldweges, der als solcher aus der Entfernung kaum zu erkennen war, zu rechnen. Dies gilt unabhängig von den Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Schutzwirkung einer Sperrfläche.

    4.

    Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1. entsprechend der Schilderung der Zeugin H den Wendevorgang durch eine plötzliche Vollbremsung in Höhe der Unfallstelle eingeleitet hat. Darin liegt ein weiteres pflichtwidriges Verhalten, nämlich ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Die Erwägungen, mit welchen das Landgericht die Schilderung der Zeugin H bezüglich einer vorkollisionären abrupten Vollbremsung ihres späteren Unfallgegners als nicht glaubhaft gewürdigt hat, beruhen auf einer nicht gesicherten Mutmaßung. Sie gründen nämlich auf der Unterstellung, die Zeugin H sei unaufmerksam gewesen und dies auch noch in einem Ausmaß, dass ihr ein wesentlicher Teil des vorkollisionären Geschehens, die Abbremsung ihres Vordermanns, teilweise entgangen sei (Bl. 169 d.A.).

    a)

    Zwar steht nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen M-E außer Zweifel, dass die Zeugin bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie des erforderlichen Sicherheitsabstandes von 25 Metern den Zusammenstoß hätte vermeiden können. In seiner Berufungsbegründung stellt der Kläger auch nicht in Abrede, dass er sich ein Mitverschulden der Zeugin H an der Entstehung der Kollision anspruchsmindernd entgegen halten lassen muss. Aus diesem Grund macht er den Nutzungsausfallschaden auch nur mit der - immer noch zu hohen - Quote von 70 % geltend. Die durch ihn eingeräumte Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes lässt jedoch in keiner Weise den Rückschluss auf eine Unaufmerksamkeit der Zeugin zu.

    b)

    Sie hat bei ihrer Befragung durch das Landgericht, in Übereinstimmung mit den vor dem Amtsgericht Wesel gemachten Angaben, bekundet, ihr Vordermann habe so "abrupt gebremst", dass sie einen Zusammenstoß nicht mehr habe vermeiden können. Die Schilderung des plötzlichen Bremsvorganges ihres Vordermannes ist stimmig im Hinblick auf die Angabe des Beklagten zu 1. bei seiner Befragung durch das Landgericht, er habe festgestellt, etwas vergessen zu haben und habe deshalb wenden wollen (Bl. 134 d.A.). Die dem Beklagten zu 1. plötzlich gekommene Erkenntnis, die Bundesstraße 58 in Gegenrichtung wieder zurückfahren zu müssen, korrespondiert mit dem Bestreben, den dazu erforderlichen Wendevorgang so früh wie möglich einzuleiten. Folgt man dem streitigen Vorbringen der Beklagten, soll der Beklagte zu 1. den Wendevorgang in aller Ruhe unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere bei einer allmählichen Reduzierung seiner Fahrtgeschwindigkeit von 50 km/h auf 20 km/h, eingeleitet haben. Wäre es ihm aber darauf angekommen, in gefahrenneutraler Weise die Änderung seiner Fahrtrichtung durchzuführen, hätte er dazu ohne weiteres die nicht mehr als 100 m vom Unfallort entfernte Kreuzung in Anspruch nehmen können. Die Tatsache, dass er stattdessen den Wendevorgang in Höhe eines linksseitigen Waldweges eingeleitet hat, rechtfertigen die Annahme eines spontanen Entschlusses und dessen nicht minder spontanen Ausführung durch das seitens der Zeugin H geschilderte plötzliche Bremsmanöver.

    c)

    Dieser Feststellung steht nicht das Vorbringen der Beklagten entgegen, der Sachverständige M-E habe im Beweisaufnahmetermin angegeben, die Ausrüstung des Kübelwagens mit Trommelbremsen lasse eine Vollbremsung bei einer Bogenfahrt nicht zu und mit dem alten Fahrzeug sei eine solche Bremsung ohnehin technisch nicht möglich.

    aa)

    Zutreffend ist, dass der Sachverständige bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung ausgeführt hat, dass "normalerweise eine Vollbremsung und eine Bogenfahrt nicht zusammen gehen" (Bl. 145 d.A.). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Beklagte zu 1. die durch die Zeugin H beschriebene Vollbremsung eingeleitet und auch beendet hatte, bevor er den Lenkeinschlag nach links zur Durchführung des Wendemanövers vollzog.

    bb)

    Darüber hinaus hat der Sachverständige dargelegt, dass nach seiner Einschätzung mit den Trommelbremsen des Kübelwagens maximal eine Bremsverzögerung von 5 m/sec² erreichbar sei (Bl. 145 d.A.). Auch wenn sich ein solcher Bremsverzögerungswert im unteren Bereich der für Personenkraftwagen zu berücksichtigenden Bandbreite der Verzögerungskoeffizienten bewegt, ändert dies nichts daran, dass eine aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit einem Wert von 5 m/sec² eingeleitete Verzögerung sich für den davon überraschten Hintermann als eine Vollbremsung oder ein abruptes Abbremsen darstellt. Ein Anlass zu der seitens der Beklagten beantragten weiteren mündlichen Erläuterung der Ausführungen des Sachverständigen im Termin am 10. April 2007 oder zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nach Lage der Dinge nicht.

    5.

    Darüber hinaus ist eine nochmaligen Vernehmung der Zeugin H durch den Senat zum Hergang des fraglichen Unfallgeschehens gemäß § 398 ZPO nicht geboten.

    a)

    Das Landgericht hat bei der Bewertung der Beweiskraft der Aussage dieser Zeugin nicht entscheidend auf Glaubwürdigkeitserwägungen abgestellt. Vielmehr hat es die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung der Zeugin mit der Begründung in Zweifel gezogen, es lasse sich ihren Bekundungen nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass sie sich bezüglich der Beobachtung des Bremsvorganges des Beklagten zu 1. nicht geirrt habe (Bl. 169 d.A.). Diese Glaubhaftigkeitsbedenken sind ohne die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme der Zeugin schon aufgrund der Tatsache nicht stichhaltig, dass die durch sie wiedergegebene abrupte Vollbremsung des Beklagten zu 1. stimmig ist im Hinblick auf dessen Schilderung des vorkollisionären Geschehens (spontaner Entschluss des Wendens nach der Feststellung, einen bestimmten Gegenstand vergessen zu haben).

    b)

    Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Aussage der Zeugin H sei wegen ihrer Unfallbeteiligung "mit Vorsicht zu würdigen", hat es damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht schlechthin in Abrede gestellt, sondern zu Recht auf die Notwendigkeit einer kritischen Bewertung ihrer Angaben zum Unfallgeschehen hingewiesen.

    II.

    Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft, die unstreitig oder erwiesen sind. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis einer Schadensquotierung im Verhältnis 50:50, so dass der Kläger nur im Umfang der Hälfte seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen anspruchsberechtigt ist.

    1.

    Die Betriebsgefahr des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Kübelwagens war aufgrund der Tatsache deutlich erhöht, dass dieser auf einer Bundesstraße an einer Stelle einen Wendevorgang einleitete, an welcher ein solches Fahrmanöver wegen der Sperrmarkierung auf der Fahrbahn unzulässig war. Darüber hinaus ist er nicht den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO gerecht geworden. Ganz abgesehen davon, dass er entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark gebremst hat, hat er das mit der rückwärtigen Annäherung der Zeugin H verbunden gewesene Gefahrenpotential falsch eingeschätzt. Nach den örtlichen Verhältnissen brauchte die Zeugin nicht mit einer plötzlichen Lenkbewegung ihres Vordermanns nach links vor Erreichen des Kreuzungsbereiches zu rechnen.

    2.

    Andererseits ist der Zeugin H anzulasten, unter Missachtung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten zu haben. Auch wenn nach den Umständen zunächst nichts auf einen bevorstehenden Wendevorgang und eine damit verbundene Abbremsung des Beklagten zu 1. hindeutete, war nicht zuletzt wegen der Streckenführung der Bundesstraße durch eine dichtes Waldgebiet eine plötzliche Hindernisbildung vor ihr nicht auszuschließen. Da sie ihrer Darstellung gemäß nach links abbiegen wollte, musste sie im Zuge ihrer Annäherung an die Kreuzung ohnehin ihre Fahrtgeschwindigkeit reduzieren, die sie vorkollisionär in der Größenordnung zwischen 50 km/h und 70 km/h angegeben hat. Am Unfallort ist unstreitig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben.

    3.

    Bei einem Zusammenstoß mit einem Wendenden ist dann nicht von dessen Alleinhaftung auszugehen, wenn den anderen Verkehrsteilnehmer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei einer Fehlreaktion eine Mithaftung zumindest in Höhe der normalen Betriebsgefahr treffen kann (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 259). Eine ungünstige Mithaftungsquote zu Lasten des Abbremsenden ist dann geboten, wenn der Auffahrende den Verkehrsraum vor dem Vorausfahrenden - wie hier - überschauen konnte und er aus diesem Grund nicht mit einem verkehrsbedingten Abbremsen rechnen musste. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine Haftung des Abbremsenden nach einer Quote von 1/2 in Betracht (KG NZV 2007, 79, 80; so im Ergebnis auch OLG Hamm ZfS 1994, 201; LG Darmstadt VersR 1982, 1175 - zitiert bei Grüneberg a.a.O.).

    III.

    Was die Höhe des durch den Kläger ersetzt verlangten Nutzungsausfallschadens betrifft, hat sein Rechtsmittel nur einen kleinen Teilerfolg. Anstatt des auf der Grundlage einer Anspruchsquote von 70 % verlangten Betrages im Umfang von 5.598,60 ¤ umfasst nach seiner hälftigen Anspruchsberechtigung die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nur den Betrag von 608 ¤. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum erstreckt sich nicht auf die durch den Kläger weiterhin geltend gemachte Spanne von 186 Kalendertagen, sondern nur auf eine solche von 32 Kalendertagen. Überdies steht dem Kläger wegen des Alters seines Fahrzeuges und dessen technischer Beschaffenheit nicht der durch ihn verlangten Tagessatz von 43 ¤ zu, sondern nur ein solcher i.H.v. 38 ¤.

    1.

    Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist.

    2.a)

    Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Die Lebenserfahrung spricht jedoch dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, so Urteil vom 22. Januar 2007, Az.: I-1 U 151/06, Verkehrsrecht aktuell 2007, 22; zuletzt Urteil vom 29. Oktober 2007, Az.: I-1 U 91/07; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 318; OLG Köln VRs 96, 325).

    b)

    Entgegen dem Vorbringen der Beklagten streitet hier kein Anschein gegen einen Nutzungswillen des Klägers aufgrund der Tatsache, dass es monatelang nicht zu einer Instandsetzung des Unfallfahrzeuges gekommen ist und dieses schließlich seiner Behauptung zufolge Ende September 2005 zu dem gutachterlich angegebenen Restwert von 210,-- ¤ veräußert wurde. Denn der Kläger beruft sich darauf, ihm sei wegen seiner angespannten finanziellen Verhältnisse eine Instandsetzung des Fahrzeuges mit dem gutachterlich ermittelten Aufwand von 2.701,67 ¤ einschließlich Mehrwertsteuer (Wiederbeschaffungswert: 2.900,-- ¤) nicht möglich gewesen.

    c)

    Dieses streitige Vorbringen hat nach der Vernehmung der auch zu diesem Punkt befragten Zeugin H eine Bestätigung gefunden: Danach verfügten sie und der Kläger während der Zeit ihres ehelichen Zusammenlebens, die noch in den Monaten nach dem Unfallgeschehen währte, über ein Gesamteinkommen von 1.020,-- ¤: Der Kläger bezog aus seiner Tätigkeit für ein in der Existenzgründungsphase befindlich gewesenes Bauunternehmen ein monatliches Nettoeinkommen von 620,-- ¤, während die Zeugin in ihrer Eigenschaft als Studentin nur einen "400,-- Euro-Job" hatte (Bl. 143 d.A.).

    d)

    Im Übrigen ist nach der Aussage der Zeugin H erwiesen, dass der Kläger während des klagegegenständlichen Zeitraumes den Nutzungswillen hinsichtlich seines unfallgeschädigten Fahrzeuges hatte. Er war auf den Pkw angewiesen, um zu seinen jeweiligen Einsatzorten auf verschiedenen auswärtigen Baustellen zu gelangen. Nach dem unfallbedingten Ausfall des Wagens hat dann die Zeugin H mit einem ihr zur Verfügung stehenden Pkw VW Golf, den sie im Übrigen selbst für ihre beruflichen Tätigkeiten benötigte, für den Kläger Fahrerdienste übernommen (Bl. 143 d.A.).

    3.

    Die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruches des Klägers auf Ausgleich des Nutzungsausfalls scheitert nicht an dem Regelungsinhalt der gütlichen Einigung, welche zwischen den Parteien in dem Verfahren 30 C 496/05 AG Wesel aufgrund des im Termin am 31. Januar 2006 abgeschlossenen Widerrufsvergleiches zustande gekommen ist. Das damalige Verfahren betraf die auf Ersatz des Fahrzeugschadens, der Sachverständigenkosten sowie der Auslagenpauschale in der Gesamthöhe von 2.790,40 ¤ gerichtete Klage. Da der Vergleich keine umfassende Abgeltungsklausel bezüglich aller unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers enthält, war die nunmehr streitgegenständliche Nutzungsausfallentschädigung kein Regelungsgegenstand.

    4.

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB gehalten war, alles ihm Mögliche und Zumutbare daran zu setzen, den fraglichen Ausfallschaden gering zu halten. Dabei bestimmt sich das Maß der Anstrengungen auch nach der Höhe des drohenden Ausfallschadens (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 196, 198).

    a)

    Der Kläger verlangt einen Nutzungsausfallschaden für die Zeit vom 23. Mai 2005 bis zum 25. November 2005 ersetzt, der sich nach seiner Berechnung (186 Tage zu je 43,-- ¤) auf insgesamt 7.998,-- ¤ stellt. Auf der Grundlage der durch ihn in Ansatz gebrachten Anspruchsberechtigung von 70 % liegt die Klageforderung mit 5.598,60 ¤ um fast 100 % über dem Wiederbeschaffungswert des Pkw BMW zum Zeitpunkt des Unfalls. Allerdings ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem erheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges steht (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: I-1 U 134/03 mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2637, 2639). Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, ist nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (BGH NJW 2005, 1044, 1045).

    b)

    Nach dem Inhalt des durch den Kläger eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigen B vom 15. Juni 2005 ist andererseits zu berücksichtigen, dass sich die an dem Pkw BMW unfallbedingt eingetretenen Beeinträchtigungen auf Schäden an der vorderen linken Fahrzeugecke unter Einbeziehung der Kotflügelspitze, der vorderen linken Kante der Motorhaube, des Frontgrills, der linken Frontscheinwerfereinheit sowie des darunter gelegenen Stoßfängers beschränkten. Es waren keine Richtarbeiten erforderlich; ebenso wenig enthält die Reparaturkalkulation des Sachverständigen einen Posten für die optische Vermessung des Fahrzeuges. Zu dem Punkt "Besichtigungszustand" ist in dem Gutachten angegeben: "beschädigt und bedingt überführungsfähig, im Sinne der StVZO jedoch nicht einsetzbar" (Bl. 4 des Gutachtens; Bl. 10 d.A.). Nicht zuletzt das Lichtbildmaterial von dem unfallgeschädigten Pkw BMW macht deutlich, dass der verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges ohne Weiteres durch den Austausch der eingedrückten vorderen linken Scheinwerfereinheit hätte wiederhergestellt werden können. Die dann noch verbliebenen Schäden wären nur noch optische Beeinträchtigungen gewesen. Diese Feststellung vermag der Senat mit Hilfe des hinreichend detaillierten Gutachtens des Sachverständigen B aufgrund eigener Sachkunde in seiner Eigenschaft als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen zu treffen, ohne dass es dazu weiterer sachverständiger Unterstützung bedarf.

    5.

    Nach der Reparaturkalkulation des Sachverständigen entfällt auf den Austausch des Doppelscheinwerfers einschließlich der Blinkleuchte vorne links unter Einbeziehung der Materialkosten und Arbeitslohnaufwendungen bei Durchführung in einer Fachwerkstatt ein Gesamtbetrag von 314,47 ¤ netto, einschließlich Mehrwertsteuer also 364,78 ¤.

    6.

    Dem Kläger war im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit die Durchführung der auf die Frontscheinwerfereinheit beschränkten provisorischen Instandsetzungsmaßnahme zuzumuten. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war der Pkw BMW 16 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von über 207.000 km. Dem Gutachten B zufolge wies das Fahrzeug Vorschäden auf, die das optische Erscheinungsbild des Fahrzeuges schon vorkollisionär beeinträchtigt hatten. Es war der Heckstoßfänger verschoben, das rechte Seitenteil wies eine leichte Eindellung auf, der Endschalldämpfer war beschädigt und der Fahrersitz verschlissen (Bl. 4 des Gutachtens; Bl. 10 d.A.). Nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial hielt sich das Ausmaß der zusätzlichen unfallbedingten optischen Fahrzeugbeeinträchtigung an der vorderen linken Fahrzeugecke in Grenzen. Bei dieser Sachlage war eine auf die Wiederherstellung der vorderen linken Scheinwerfereinheit begrenzte provisorische Reparatur eine gebotene und dem Kläger zumutbare Maßnahme zur Wiedererlangung seiner fahrzeugbezogenen Mobilität. Ausweislich des zu den Akten gelangten Lichtbildmaterials in Verbindung mit der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen B war nach den Umständen offenkundig, dass für die Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges eine auf die linke Scheinwerfereinheit begrenzte provisorische Instandsetzungsmaßnahme ausreichte.

    IV.

    1.

    Der Kläger behauptet pauschal, ihm hätten auch die finanziellen Mittel für die Durchführung einer "Notreparatur" gefehlt, wozu er Beweis durch Vernehmung der Zeugin H angetreten hat (Bl. 129 d.A.).

    a)

    Auch unter Berücksichtigung der durch die Zeugin geschilderten angespannten finanziellen Verhältnisse der damals noch zusammenlebenden Eheleute erscheint sehr zweifelhaft, dass der Kläger nicht auf irgendeine Weise den Betrag von knapp 365,-- ¤ für die erforderliche provisorische Reparatur hätte aufbringen können. Eine Instandsetzung mit Gebrauchtteilen wäre noch günstiger ausgefallen. Immerhin verfügte man in dem gemeinschaftlichen Haushalt zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens über zwei Personenkraftwagen.

    b)

    Ein Sachverhalt, bei welchem dem Geschädigten zuzumuten ist, von einer Kreditaufnahme abzusehen, wird etwa bei kleineren Unfallschäden vorliegen, auf die sich der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges in aller Regel von vornherein in seinen Vermögensdispositionen einstellt. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm unter Umständen, jedenfalls nur in engen Grenzen, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (BGHZ 61, 346, 350).

    c)

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin H, seinem Vorbringen zufolge am 25. November 2005 von ihrem Vater bzw. Schwiegervater des Klägers einen Pkw geschenkt bekam. Deshalb erscheint es nicht recht plausibel, dass der Kläger überhaupt nicht - auch nicht gegebenenfalls unter Inanspruchnahme verwandtschaftlicher Hilfe - in der Lage gewesen sein soll, den begrenzten Betrag von knapp 365,-- ¤, oder noch weniger beim Einsatz von Gebrauchtteilen, für die provisorische Instandsetzung des Fahrzeuges flüssig zu machen.

    d)

    Allerdings hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung in Vorlage zu treten bzw. einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 - OLGR Düsseldorf 1997, 107; Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, Az.: 1 U 151/06; Senat, Urteil vom 20. August 2007, Az.: 1 U 258/06). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW-RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394; s. aber auch BGH VersR 1974, 90, 91). In Ausnahmefällen kann es aber denkbar sein, eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln oder gar zur Kreditaufnahme aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzunehmen. Die Rechtsprechung hat dies ausnahmsweise dann angenommen, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (zuletzt BGH NJW - RR 2006, 394; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007, 12 U 60/07 m.w.N.).

    e)

    Liegt aber der Aufwand für eine (provisorische) Schadensbeseitigung innerhalb des üblichen Rahmens eines Kontokorrentkredites und hält sich der Betrag - wie hier - in sehr engen Grenzen, ist durchaus eine Obliegenheit des Geschädigten in Betracht zu ziehen, im Kreditwege Fremdmittel für die Wiederherstellung des fahrbereiten Zustandes seines unfallgeschädigten Fahrzeuges in Anspruch zu nehmen.

    2. a)

    Selbst wenn der Kläger aber noch nicht einmal die begrenzte Summe für die provisorische Instandsetzung des Pkw BMW in irgendeiner Weise hätte aufbringen können, wäre er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BGB zumindest gehalten gewesen, die Beklagte zu 2. frühzeitig im Rahmen der umfangreichen vorgerichtlichen Korrespondenz auf dieses finanzielle Unvermögen hinzuweisen. Zwar muss der Geschädigte eine eigene Kreditunwürdigkeit nicht ohne weiteres von sich aus offen legen (Senatsurteil vom 5. November 2001, Az.: 1 U 211/00). Angaben dazu können prozessual nur im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verlangt werden (BGH NJW-RR 2006, 394). Etwas anderes gilt jedoch für den hier einschlägigen Fall, dass die Kreditunwürdigkeit so weit reicht, dass der Geschädigte noch nicht einmal in der Lage ist, einen Betrag von unter 400,00 ¤ als Fremdmittel zu erlangen. Statt von vornherein auf seine prekäre finanzielle Situation hinzuweisen, hat der Kläger vorprozessual durchgehend den vollen fahrzeugbezogenen Schaden im Umfang von 2.790,40 ¤ geltend gemacht, obwohl eine Anspruchsberechtigung zu 100 % schon aufgrund der Tatsache unrealistisch war, dass die Zeugin H diejenige Verkehrsteilnehmerin war, welche infolge des in der Berufungsbegründung eingeräumten Abstandsverschuldens gegen das Heck des Kübelwagens ihres Unfallgegners geprallt war.

    b)

    Erstmals in seinem Anwaltsschreiben vom 6. September 2005 (Bl. 25a, 27, 132 d.A.) hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er das Fahrzeug "aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können"; er erhalte "ebenfalls keinen Kredit". Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach Maßgabe des durch den Kläger zugrunde gelegten Tagessatzes schon ein Nutzungsausfallschaden von mehr als 4.000,-- ¤ angefallen. Obwohl die Beklagte zu 2. vorprozessual keine Abschlagszahlung oder Teilregulierung zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, lässt sich nicht feststellen, dass sie sich von vornherein auch einer an sie gerichteten Bitte auf Überweisung einer begrenzten Abschlagszahlung von knapp 365,-- ¤ zur Durchführung einer provisorischen Reparatur und zur Vermeidung der Entstehung eines hohen Nutzungsausfallschadens verschlossen hätte. Immerhin haben die Beklagten im Rahmen der späteren gütlichen Einigung die fahrzeugbezogenen Schäden des Klägers zu einer Quote von 70 % übernommen.

    a)

    Zwar kann, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Senats eine Pflicht des Geschädigten, nach einem Fahrzeugausfall zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob den Unfallgeschädigten zur Vermeidung der Entstehung eines hohen Nutzungsausfallschadens die Obliegenheit trifft, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf sein finanzielles Unvermögen zur Aufbringung der Reparaturkosten sowie zur Erlangung eines diesbezüglichen Kredits hinzuweisen.

    b)

    Zu berücksichtigen ist, dass der Schädiger in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen braucht (BGHZ 61, 346, 350). Erst recht brauchte im vorliegenden Fall die Beklagte zu 2. nicht damit zu rechnen, dass der Kläger noch nicht einmal in der Lage war, den für die provisorische Instandsetzung seines Unfallfahrzeuges erforderlichen Betrag von knapp 365,-- ¤ aus eigenen Mitteln aufzubringen oder kreditiert zu erhalten. Dieser Betrag fällt in eine Größenordnung, die gewöhnlich von dem Dispositionskredit im Rahmen eines Gehaltskontos gedeckt wird, auch wenn nach der Darstellung der Zeugin H das monatliche Nettoeinkommen des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht über 620,-- ¤ hinaus ging. In Anbetracht dieser Ausgangssituation war der Kläger in Wahrnehmung seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, die Beklagte zu 2. in der vorprozessualen Korrespondenz frühzeitig auf sein finanzielles Unvermögen hinzuweisen. Der für die provisorische Instandsetzung notwendig gewesene Betrag macht nur einen Anteil von 6,5 % des noch berufungsgegenständlichen Nutzungsausfallschadens von knapp 6.600,-- ¤ aus.

    c)

    Die Regelung des § 254 Abs. 2 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Erforderlich ist deshalb, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind.

    aa)

    Einerseits ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 BGB der Gläubiger - auch derjenige einer Schadensersatzleistung - die Leistung sofort verlangen darf. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat, Urteil vom 22. Januar 2001, Az.: I-1 U 151/06 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens dem Haftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang seiner Eintrittspflicht zugebilligt werden muss. Die Länge dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Senat, Beschluss vom 27.06.07, I-1 W 23/07, DAR 2007, 611). Von Bedeutung ist hier, dass der Kläger vorprozessual Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend gemacht hat, bei welchem die Zeugin H mit der Front seines Wagens gegen das Heck des Pkw ihres Unfallgegners geprallt war. Dem äußeren Anschein nach lag also eine Auffahrkollision vor. Damit hatte die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer im Rahmen ihrer Regulierungsüberlegungen der Frage nachzugehen, ob gegen die Fahrerin des klägerischen Pkw der Anschein schuldhafter Unfallverursachung sprach mit der möglichen Folge des Fehlens jeglicher Anspruchsberechtigung des Klägers. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass auch der Beklagte zu 1. im Zuge des beabsichtigten Wendemanövers fahrlässig zu der Entstehung der Kollision beigetragen hat. Der Umfang der Anspruchsberechtigung des Klägers lag vorprozessual indes nicht auf der Hand.

    bb)

    Hinzu kommt, dass vorprozessual kein Schuldnerverzug der Beklagten im Sinne des § 286 BGB hinsichtlich der begründeten klägerischen Schadensersatzforderung eingetreten ist. Denn der Kläger hat in der Zeit nach dem Unfallgeschehen in der mit der Beklagten zu 2. geführten Korrespondenz den gesamten fahrzeugbezogenen Schaden zur Regulierung angemeldet, obwohl er nur in Höhe von 50 % anspruchsberechtigt ist. Die Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH NJW 2006, 769 mit Hinweis auf BGHZ 146, 24, 35 sowie BGH NJW 1999, 3115, 3116).

    Bereits das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung ist fraglich. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vorprozessual bereit gewesen wäre, eine nur quotale Regulierungsleistung der Beklagten zu 2. bezüglich der fahrzeugbezogenen Schäden anzunehmen. Er hat diese von vornherein zu 100 % geltend gemacht und sich dabei auf den - unzutreffenden - Standpunkt gestellt, den Beklagten zu 1. treffe das alleinige Verschulden an der Entstehung der Kollision (Schreiben vom 24. Mai 2005; Bl. 17, 18 d.A.).

    V.

    1.

    Verlangt - wie hier - der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen (BGH NJW 2003, 3480 = NZV 2003, 569). Nichts anderes gilt für den Ersatz des hier streitgegenständlichen Nutzungsausfallschadens. In dem Gutachten des Sachverständigen B vom 15. Juni 2005 ist die Dauer für die Reparatur des Fahrzeuges mit 4 Arbeitstagen angegeben (Bl. 7 d.A.). Indes kann auch unter Berücksichtigung des Verstoßes des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheiten sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht auf 4 Tage beschränkt bleiben. Denn zu berücksichtigen ist u.a. auch der Schadensermittlungszeitraum, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht (Senat, Urteil vom 25. April 2005, Az.: I-1 U 210/04 mit Hinweis auf Hillmann, ZfS 2001, 341, 344). Der ersatzfähige Zeitraum umfasst die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens sowie eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob der Schaden durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgeglichen werden soll (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25, Rdnr. 24).

    2.a)

    Nachdem das Schadensereignis am Montag, den 23. Mai 2005 (vormittags), eingetreten war, erteilte der Kläger erst am Mittwoch, den 1. Juni 2005, dem Sachverständigen B den Auftrag zur Ermittlung des Fahrzeugschadens (Bl. 7 d.A.). Dieser erstellte das Gutachten unter dem Datum des 15. Juni 2005, einem Mittwoch. Es ist davon auszugehen, dass das Gutachten dem Kläger dann mit Ablauf der 24. Kalenderwoche bekannt war, so dass er hypothetisch den Reparaturauftrag für den Beginn der nachfolgenden Kalenderwoche hätte erteilen können. Diese setzte mit dem Datum des 20. Juni 2005 ein. Unter Hinzurechnung der gutachterlich angegebenen 4 Arbeitstage für die Instandsetzung ergibt sich damit als Schlussdatum der 23. Juni 2005. Gerechnet vom Schadensdatum des 23. Mai 2005 an macht der Ausfallzeitraum somit im Ergebnis eine Spanne von 32 Kalendertagen aus.

    b)

    Nach Zugang des Sachverständigengutachtens ist dem Kläger keine hypothetische Überlegungsfrist für die Wahl der konkreten Schadensbeseitigungsmaßnahme zuzubilligen. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass er den Auftrag zur gutachterlichen Schadensermittlung erst unter dem Datum des 1. Juni 2005 erteilt hatte, obwohl das Unfallereignis bereits 1 1/2 Wochen zuvor eingetreten war. Im Allgemeinen ist diese Zeitspanne mit Blick auf § 254 Abs 2 BGB zu lang. Indes hat der Kläger zunächst - aus Gründen der Geringhaltung des Schadens - nur einen Kostenvoranschlag einholen wollen (siehe Anwaltsschreiben vom 24.05.2005, Seite 2). Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kam es erst später zur Beauftragung des Sachverständigen B.3.

    Der für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung maßgebliche Tagessatz macht nicht den durch den Kläger verlangten Betrag von 43,-- ¤ aus, sondern ist auf 38,-- ¤ begrenzt.

    a)

    Bei dem verunfallten Pkw handelte es sich um einen Pkw BMW 320 i Cabrio mit einer Motorleistung von 95 KW und einem Hubraum von 1.976 cm³ (Bl. 8 d.A.). Das nach der einschlägigen Nutzungsausfallentschädigungstabelle für das Jahr 2005 (NJW 2006, 19 ff. d.A.) diesem Pkw in der Motorisierung am nächsten kommende Fahrzeug ist ein BMW 138 Ci mit einem Hubraum von 1.995 cm³ und einer Motorleistung von 110 KW. Dieses ist mit einem Tagessatz von 50,-- ¤ ausgewiesen.

    b)

    Da das klägerische Fahrzeug zum Unfalldatum jedoch bereits 16 Jahre alt war, ist eine um 2 Klassen niedrigere Entschädigungseinstufung vorzunehmen, so dass sich nach Maßgabe des Gruppe "D" ein Tagessatz von 38,-- ¤ ergibt.

    aa)

    Auch bei älteren Fahrzeugen darf aus Gründen der Praktikabilität und gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen gearbeitet werden, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (BGH NJW 2005, 277, 278). Der Kläger muss sich also entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht auf eine Berechnung seines Ausfallschadens anhand der Vorhaltekosten seines Fahrzeuges verweisen lassen. Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den Pkw einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044). So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten Pkw die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044). In Bezug auf einen 16 Jahre alten Pkw hat der Bundesgerichtshof eine Herabstufung um 2 Gruppen in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch unbeanstandet gelassen (BGH NJW 2005, 277, 279). Nichts anderes gilt dann im vorliegenden Fall für den ebenfalls 16 Jahre alten Pkw BMW des Klägers.

    bb)

    Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, wegen des Alters und der Vorschäden seines Pkw BMW stünden dem Kläger unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH NJW 1988, 484 nur Vorhaltekosten zu. Der Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der neben dem Fahrzeugalter von nahezu 10 Jahren ausschlaggebend war, dass das Fahrzeug mit zahlreichen erheblichen Mängeln behaftet war, welche den Nutzungswert wesentlich beeinträchtigten. In einem solchen Zustand befand sich das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht. Die daran vorhanden gewesenen Vorschäden (verschobener Heckstoßfänger, leichte Eindellung des rechten Seitenteils, Beschädigung des Endschalldämpfers, Verschleiß des Fahrersitzes) waren wegen der Laufleistung von über 200.000 km marginale Beeinträchtigungen, welche den Nutzungswert des 16 Jahre alten Pkw BMW nicht wesentlich beeinträchtigten.

    cc)

    Multipliziert mit der Ausfallzeit von 32 Tagen ergibt sich bei einem Tagessatz von 38,-- ¤ ein Betrag von 1.216,-- ¤. Da die Anspruchsberechtigung des Klägers auf 50 % seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen beschränkt ist, steht ihm im Ergebnis nur ein Ersatzbetrag von 608,-- ¤ zu.

    VI.

    Am Ende ihrer Berufungserwiderung kündigen die Beklagten hilfsweise unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. Juli 2006 "dem Grunde nach erneut einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger" mit der Behauptung an, der Beklagte zu 1. sei zur Reparatur des Kübelfahrzeuges finanziell nicht in der Lage gewesen und habe über kein Ersatzfahrzeug verfügt, wobei weder der Kläger noch dessen Haftpflichtversicherung eine Regulierungsleistung erbracht hätten (Bl. 212 d.A.). Mangels einer betragsmäßigen Spezifizierung der Gegenforderung des Beklagten zu 1. ist keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB gegeben. Der Senat hat auch keinen Anlass, auf die Entstehung einer solchen Aufrechnungslage hinzuwirken.

    Dem steht schon der Inhalt der schriftlichen Erklärung der Mutter des Beklagten zu 1., der Zeugin K G, vom 20. Februar 2007 (Bl. 116 d.A.) entgegen, die das Landgericht den Parteien zugeleitet und die dazu geführt hat, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. März 2007 den Verzicht auf die Vernehmung der Zeugin erklärt habe (Bl. 122 d.A.). Denn in dem Schreiben hat sich die Zeugin als Halterin des Fahrzeuges bezeichnet verbunden mit der Mitteilung "mein damals beteiligter Wagen ist veräußert worden, da das Fahrzeug ein altes Modell und die Reparatur in der Relation zu kostenaufwendig gewesen wäre". Dieser Erklärung zufolge war nicht der Beklagte zu 1. Eigentümer des Kübelfahrzeuges, sondern die Zeugin K G als seine Mutter. Damit kann auch nur sie hinsichtlich der Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens anspruchsberechtigt sein. Ganz abgesehen davon geht aus dem Schreiben zweifelsfrei hervor, dass der Grund für die Unterlassung der Instandsetzung des Unfallfahrzeuges nicht in einem Zusammenhang mit einer beengten finanziellen Situation der Fahrzeugeigentümerin stand, sondern ausschließlich durch wirtschaftliche Überlegungen bedingt war.

    Unabhängig von den obigen Erwägungen liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung einer Aufrechnungserklärung seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz nach Maßnahme des § 533 ZPO vor.

    VII.

    Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.598,60 ¤.

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebieteStVG, BGB, StVO, ZPOVorschriftenStVG § 17 StVG § 18 BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB § 251 Abs. 1 BGB § 254 Abs. 2 BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BGB § 271 Abs. 1 BGB § 286 BGB § 288 Abs. 1 BGB § 291 BGB § 387 StVO § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO § 9 Abs. 5 ZPO § 398 ZPO § 533