03.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113536
Oberlandesgericht Köln: Urteile vom 19.10.2011 – 16 U 98/10, 16 U 128/10, 16 U 55/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln, 16 U 98/10
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.7.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 199/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 3.920,71 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 10 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig, wobei die Beklagte lediglich im Fall K. in erster Instanz eine Mithaftung von 25 % geltend gemacht hat. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Sie verweist insbesondere auf die von ihr vorgelegten Alternativangebote. Ferner beanstandet sie die Erforderlichkeit der Nebenkosten und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten (§§ 398 BGB, 115 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) Ersatz der Mietwagenkosten in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verlangen.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Unfallgeschädigten haben ihr ihre Schadensersatzforderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten. Die Abtretung ist wirksam. Die Beklagte hat die Frage der Aktivlegitimation - mit Ausnahme des Falles K. - erstmals in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats problematisiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor.
Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit der Einziehung der Forderung eine fremde Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 RDG betreibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Rechtsberatungsgesetz stellt die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar (BGH Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04 - NJW 2005, 3570 m.w.Nachw.). Die Abtretungen erfolgten sicherungshalber mit der Maßgabe, dass die Geschädigten sich selbst um die Regulierung ihres Anspruchs bemühen müssen und abgetreten ist auch nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
Jedenfalls handelt es sich bei der Geltendmachung der Forderung um eine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG. Die einzige zu beantwortende Rechtsfrage ist die nach der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Hierbei handelt es sich um eine Frage, über die der Kunde von dem von ihm beauftragten Mietwagenunternehmen eine Beratung erwarten kann und darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Autovermieter sogar verpflichtet, seinen Kunden darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung einen über dem Normaltarif liegenden Mietwagentarif nicht erstatten wird (BGH Urt. v. 28.6.2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Es kann dahinstehen, ob Fragen nach dem Verschulden und der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall nicht mehr zu den Nebenleistungen eines Autovermieters gehören. Solche Fragen stellen sich in den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderungen nämlich nicht. Die Haftung dem Grunde nach war und ist in allen Fällen unstreitig. Die Abtretung erfasst auch nicht den Schadensersatzanspruch insgesamt, sondern nur den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall K. (96,08 €). Die Beklagte hat insoweit zwar in erster Instanz eine Mithaftung von 25 % wegen zu geringen Sicherheitsabstands geltend gemacht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die volle Haftung der Beklagten vorgerichtlich streitig war und sie ist es auch jetzt nicht mehr. Jedenfalls ist die Beklagte den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil und des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 20.6.2011 hierzu nicht mehr entgegengetreten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten durch das Landgericht weist keine Rechtsfehler auf. Ebenso wie das Landgericht sieht auch der Senat den Mietpreisspiegel von Schwacke als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage für den sog. Normaltarif an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteile vom 22.2.2011 - VI ZR 353/09 -, vom 12.4.2011 - VI ZR 300/09 - und vom 17.5.2011 - VI ZR 142/10 -) sind grundsätzlich sowohl der Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Erhebung von Fraunhofer IAO als Schätzgrundlage geeignet. Die Eignung von Mietwagenlisten bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Klärung, wenn „mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken“ (BGH Urt. v. 22.2.2011 - VI ZR 353/09).
Die generellen, methodischen Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels hält der Senat mit dem Landgericht und den vorgenannten Entscheidungen nicht für durchgreifend. Der Senat verweist zur näheren Begründung auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.6.2011.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der Autovermieter T., F. und B. genügen ebenfalls nicht, um die generelle Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in den vorliegenden Fällen in Frage zu stellen. Aus ihnen ergibt sich nicht hinreichend, dass die jeweiligen Unfallgeschädigten ein vergleichbares Fahrzeug einschließlich Vollkaskoversicherung und ersatzfähiger Nebenleistungen zu wesentlich günstigeren Preisen als vom Landgericht zugesprochen hätten anmieten können. Sie genügen auch nicht zur Widerlegung der Normaltarife nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel.
Die Beklagte hat keine vollständigen Angebote einschließlich Nebenleistungen vorgelegt. Die vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet enthalten lediglich Preisangaben für bestimmte Fahrzeugkategorien. Sie weisen ihrerseits nicht unerhebliche Preisunterschiede auf. Die angebotenen Preise enthalten keine Festlegung auf einen bestimmten Fahrzeugtyp. Ob die dort angebotenen Fahrzeuge mit der jeweiligen Fahrzeugklasse nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel vergleichbar sind, lässt sich den Angeboten nicht entnehmen. Die Angebote spiegeln ferner - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 20.6.2011 hingewiesen hat - die konkrete Anmietsituation nicht hinreichend wieder. Abhol- und Rückgabeort ist G., dort haben die jeweiligen Zedenten indes nicht ihren Wohnsitz. Die Bedingungen der Vollkaskoversicherung und die Höhe der Selbstbeteiligung sind unklar und den Ausdrucken lässt sich nicht entnehmen, ob und zu welchem Preis die jeweiligen Nebenleistungen verfügbar sind. Ohne einen solchen Endpreis einschließlich aller Nebenleistungen sind die Angebote auch nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen, da sie sich nicht mit dem Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel vergleichen lassen.
Schließlich verhilft es der Berufung auch nicht zum Erfolg, dass das Landgericht seiner Schätzung die Tarife aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietpreisspiegel 2007 zugrunde gelegt hat. Dass sich aus dem Mietpreisspiegel 2006 relevant niedrigere Tarife ergeben hätten, hat die Berufung nicht aufgezeigt.
3. Hinsichtlich der zuerkannten Nebenkosten bietet die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kosten für Zustellung und Abholung sind grundsätzlich ersatzfähig. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ist der Ansatz von 50,00 € nicht zu beanstanden.
Die Kosten für einen Zweitfahrer sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn auch das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. In den beiden Fällen, in denen das Landgericht die Kosten für einen Zweitfahrer zugesprochenen hat (E. und X.), lauteten die mit der Klage vorgelegten Mietverträge jeweils auf zwei Personen. Dass die Kosten für einen weiteren Fahrer im Schwacke-Mietpreisspiegel oder den von der Beklagten vorgelegten Studien und Internetangeboten bereits enthalten sind, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dass die Fahrzeuge vollkaskoversichert waren besagt nichts darüber, ob Mietwagenunternehmen auch im Rahmen des Normaltarifs einen Zweitfahrer gesondert in Rechnung stellen.
Die Nebenkosten für Navigationsgerät (F. GmbH) und Anhängerkupplung (Von L.) hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Inanspruchnahme der Zusatzleistungen ist durch die mit der Klage vorgelegten Unterlagen belegt. Dass die verunfallten Firmenfahrzeuge mit Navigationsgerät und Anhängerkupplung ausgestattet waren, hat die Beklagte nicht bestritten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden. Die Schätzung des Normaltarifs ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das gleiche gilt für die Frage, welche Anforderungen an den Sachvortrag zur Widerlegung von Listen als Schätzgrundlagen zu stellen sind. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass schon bei Vorlage günstigerer Preise aus Internetangeboten der großen Autovermieter eine Schätzung nach Listen unzulässig ist. Er verlangt lediglich, dass der Tatrichter sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen muss.
Schließlich ist die Zulassung der Revision auch nicht wegen der in erster Instanz erstmals problematisierten Frage eines eventuellen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz geboten. Die Entscheidung des Senats bewegt sich auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Rechtsberatungsgesetz, wonach die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstellt (BGH Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04 - NJW 2005, 3570 m.w.Nachw.). Das von der Beklagten zitierte beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161). Im vorliegenden Fall erfolgte die Abtretung sicherungshalber mit der Maßgabe, dass die Geschädigten sich selbst um die Regulierung ihres Anspruchs bemühen müssen und abgetreten ist auch nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
Oberlandesgericht Köln, 16 U 128/10
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.5.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 560/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.008,43 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 17 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Sie verweist insbesondere auf die von ihr vorgelegten Alternativangebote. Ferner beanstandet sie die Erforderlichkeit der Nebenkosten und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten (§§ 398 BGB, 115 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) Ersatz der Mietwagenkosten in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verlangen.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Unfallgeschädigten haben ihr ihre Schadensersatzforderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten. Die Abtretung ist wirksam. Die Beklagte hat die Frage der Aktivlegitimation erstmals in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats problematisiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor.
Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit der Einziehung der Forderung eine fremde Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 RDG betreibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Rechtsberatungsgesetz stellt die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar (BGH Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04 - NJW 2005, 3570 m.w.Nachw.). Die Abtretungen erfolgten sicherungshalber mit der Maßgabe, dass die Geschädigten sich selbst um die Regulierung ihres Anspruchs bemühen müssen und abgetreten ist auch nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
Jedenfalls handelt es sich bei der Geltendmachung der Forderung um eine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG. Die einzige zu beantwortende Rechtsfrage ist die nach der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Hierbei handelt es sich um eine Frage, über die der Kunde von dem von ihm beauftragten Mietwagenunternehmen eine Beratung erwarten kann und darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Autovermieter sogar verpflichtet, seinen Kunden darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung einen über dem Normaltarif liegenden Mietwagentarif nicht erstatten wird (BGH Urt. v. 28.6.2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Es kann dahinstehen, ob Fragen nach dem Verschulden und der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall nicht mehr zu den Nebenleistungen eines Autovermieters gehören. Solche Fragen stellen sich in den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderungen nämlich nicht. Die Haftung dem Grunde nach war und ist in allen Fällen unstreitig. Die Abtretung erfasst auch nicht den Schadensersatzanspruch insgesamt, sondern nur den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten durch das Landgericht weist keine Rechtsfehler auf. Ebenso wie das Landgericht sieht auch der Senat den Mietpreisspiegel von Schwacke als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage für den sog. Normaltarif an.
Nach der Rechtsprechung des Bundes¬gerichts¬hofs (zuletzt Urteile vom 22.2.2011 - VI ZR 353/09 -, vom 12.4.2011 - VI ZR 300/09 - und vom 17.5.2011 - VI ZR 142/10 -) sind grundsätzlich sowohl der Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Erhebung von Fraunhofer IAO als Schätzgrundlage geeignet. Die Eignung von Mietwagenlisten bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Klärung, wenn „mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken“ (BGH Urt. v. 22.2.2011 - VI ZR 353/09).
Die generellen, methodischen Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels hält der Senat mit dem Landgericht und den vorgenannten Entscheidungen nicht für durchgreifend. Der Senat verweist zur näheren Begründung auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.6.2011.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der Autovermieter T., F. und B. genügen ebenfalls nicht, um die generelle Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in den vorliegenden Fällen in Frage zu stellen. Aus ihnen ergibt sich nicht hinreichend, dass die jeweiligen Unfallgeschädigten ein vergleichbares Fahrzeug einschließlich Vollkaskoversicherung und ersatzfähiger Nebenleistungen zu wesentlich günstigeren Preisen als vom Landgericht zugesprochen hätten anmieten können. Sie genügen auch nicht zur Widerlegung der Normaltarife nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel.
Die Beklagte hat keine vollständigen Angebote einschließlich Nebenleistungen vorgelegt. Die vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet enthalten lediglich Preisangaben für bestimmte Fahrzeugkategorien. Sie weisen ihrerseits nicht unerhebliche Preisunterschiede auf. Die angebotenen Preise enthalten keine Festlegung auf einen bestimmten Fahrzeugtyp. Ob die dort angebotenen Fahrzeuge mit der jeweiligen Fahrzeugklasse nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel vergleichbar sind, lässt sich den Angeboten nicht entnehmen. Die Angebote spiegeln ferner - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 20.6.2011 hingewiesen hat - die konkrete Anmietsituation nicht hinreichend wieder. Abhol- und Rückgabeort ist G., dort hat die überwiegende Zahl der jeweiligen Zedenten indes nicht ihren Wohnsitz. Die Bedingungen der Vollkaskoversicherung und die Höhe der Selbstbeteiligung sind unklar und den Ausdrucken lässt sich nicht entnehmen, ob und zu welchem Preis die jeweiligen Nebenleistungen verfügbar sind. Ohne einen solchen Endpreis einschließlich aller Nebenleistungen sind die Angebote auch nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen, da sie sich nicht mit dem Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel vergleichen lassen.
Schließlich verhilft es der Berufung auch nicht zum Erfolg, dass das Landgericht seiner Schätzung die Tarife aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietpreisspiegel 2007 zugrunde gelegt hat. Dass sich aus dem Mietpreisspiegel 2006 relevant niedrigere Tarife ergeben hätten, hat die Berufung nicht aufgezeigt.
3. Hinsichtlich der zuerkannten Nebenkosten bietet die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kosten für Zustellung und Abholung sind grundsätzlich ersatzfähig. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ist der Ansatz von 50,00 € nicht zu beanstanden.
Die Kosten für einen Zweitfahrer sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn auch das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. In den drei Fällen, in denen das Landgericht die Kosten für einen Zweitfahrer zugesprochenen hat (N., L. und Q.), lauteten die mit der Klage vorgelegten Mietverträge jeweils auf zwei Personen. Dass die Kosten für einen weiteren Fahrer im Schwacke-Mietpreisspiegel oder den von der Beklagten vorgelegten Studien und Internetangeboten bereits enthalten sind, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dass die Fahrzeuge vollkaskoversichert waren besagt nichts darüber, ob Mietwagenunternehmen auch im Rahmen des Normaltarifs einen Zweitfahrer gesondert in Rechnung stellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden. Die Schätzung des Normaltarifs ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das gleiche gilt für die Frage, welche Anforderungen an den Sachvortrag zur Widerlegung von Listen als Schätzgrundlagen zu stellen sind. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass schon bei Vorlage günstigerer Preise aus Internetangeboten der großen Autovermieter eine Schätzung nach Listen unzulässig ist. Er verlangt lediglich, dass der Tatrichter sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen muss.
Schließlich ist die Zulassung der Revision auch nicht wegen der in erster Instanz erstmals problematisierten Frage eines eventuellen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz geboten. Die Entscheidung des Senats bewegt sich auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Rechtsberatungsgesetz, wonach die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstellt (BGH Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04 - NJW 2005, 3570 m.w.Nachw.). Das von der Beklagten zitierte, beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161). Im vorliegenden Fall erfolgte die Abtretung sicherungshalber mit der Maßgabe, dass die Geschädigten sich selbst um die Regulierung ihres Anspruchs bemühen müssen und abgetreten ist auch nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
Oberlandesgericht Köln, 16 U 55/10
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.5.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 10/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.063,50 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 15 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Sie verweist insbesondere auf die von ihr vorgelegten Alternativangebote. Ferner beanstandet sie die Erforderlichkeit der Nebenkosten und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten (§§ 398 BGB, 115 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) Ersatz der Mietwagenkosten in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verlangen.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Unfallgeschädigten haben ihr ihre Schadensersatzforderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten. Die Abtretung ist wirksam. Die Beklagte hat die Frage der Aktivlegitimation erstmals in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats problematisiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor.
Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit der Einziehung der Forderung eine fremde Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 RDG betreibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Rechtsberatungsgesetz stellt die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar (BGH Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04 - NJW 2005, 3570 m.w.Nachw.). Die Abtretungen erfolgten sicherungshalber mit der Maßgabe, dass die Geschädigten sich selbst um die Regulierung ihres Anspruchs bemühen müssen und abgetreten ist auch nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
Jedenfalls handelt es sich bei der Geltendmachung der Forderung um eine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG. Die einzige zu beantwortende Rechtsfrage ist die nach der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Hierbei handelt es sich um eine Frage, über die der Kunde von dem von ihm beauftragten Mietwagenunternehmen eine Beratung erwarten kann und darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Autovermieter sogar verpflichtet, seinen Kunden darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung einen über dem Normaltarif liegenden Mietwagentarif nicht erstatten wird (BGH NJW 2006, 2618). Es kann dahinstehen, ob Fragen nach dem Verschulden und der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall nicht mehr zu den Nebenleistungen eines Autovermieters gehören. Solche Fragen stellen sich in den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderungen nämlich nicht. Die Haftung dem Grunde nach war und ist in allen Fällen unstreitig. Die Abtretung erfasst auch nicht den Schadensersatzanspruch insgesamt, sondern nur den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten durch das Landgericht weist keine Rechtsfehler auf. Ebenso wie das Landgericht sieht auch der Senat den Mietpreisspiegel von Schwacke als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage für den sog. Normaltarif an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteile vom 22.2.2011 - VI ZR 353/09 -, vom 12.4.2011 - VI ZR 300/09 - und vom 17.5.2011 - VI ZR 142/10 -) sind grundsätzlich sowohl der Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Erhebung von Fraunhofer IAO als Schätzgrundlage geeignet. Die Eignung von Mietwagenlisten bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Klärung, wenn „mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken“ (BGH Urt. v. 22.2.2011 - VI ZR 353/09).
Die generellen, methodischen Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels hält der Senat mit dem Landgericht und den vorgenannten Entscheidungen nicht für durchgreifend. Der Senat verweist zur näheren Begründung auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.6.2011.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der Autovermieter T., F. und B. genügen ebenfalls nicht, um die generelle Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in den vorliegenden Fällen in Frage zu stellen. Aus ihnen ergibt sich nicht hinreichend, dass die jeweiligen Unfallgeschädigten ein vergleichbares Fahrzeug einschließlich Vollkaskoversicherung und ersatzfähiger Nebenleistungen zu wesentlich günstigeren Preisen als vom Landgericht zugesprochen hätten anmieten können. Sie genügen auch nicht zur Widerlegung der Normaltarife nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel.
Die Beklagte hat keine vollständigen Angebote einschließlich Nebenleistungen vorgelegt. Die vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet enthalten lediglich Preisangaben für bestimmte Fahrzeugkategorien. Sie weisen ihrerseits nicht unerhebliche Preisunterschiede auf. Die angebotenen Preise enthalten keine Festlegung auf einen bestimmten Fahrzeugtyp. Ob die dort angebotenen Fahrzeuge mit der jeweiligen Fahrzeugklasse nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel vergleichbar sind, lässt sich den Angeboten nicht entnehmen. Die Angebote spiegeln ferner - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 20.6.2011 hingewiesen hat - die konkrete Anmietsituation nicht hinreichend wieder. Abhol- und Rückgabeort ist G., dort haben die jeweiligen Zedenten indes nicht ihren Wohnsitz. Die Bedingungen der Vollkaskoversicherung und die Höhe der Selbstbeteiligung sind unklar und den Ausdrucken lässt sich nicht entnehmen, ob und zu welchem Preis die jeweiligen Nebenleistungen verfügbar sind. Ohne einen solchen Endpreis einschließlich aller Nebenleistungen sind die Angebote auch nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen, da sie sich nicht mit dem Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel vergleichen lassen.
Hinsichtlich der Unfälle C., O. und X.ergeben sich im Übrigen schon keine auffälligen Diskrepanzen zwischen den vom Landgericht zugesprochenen Beträgen und den vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten, zumal wenn die entsprechenden Beträge um den Zuschlag für Zustellung und Abholung bereinigt werden.
Schließlich verhilft es der Berufung auch nicht zum Erfolg, dass das Landgericht seiner Schätzung die Tarife aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietpreisspiegel 2007 zugrunde gelegt hat. Dass sich aus dem Mietpreisspiegel 2006 relevant niedrigere Tarife ergeben hätten, hat die Berufung nicht aufgezeigt.
3. Hinsichtlich der zuerkannten Nebenkosten bietet die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kosten für Zustellung und Abholung sind grundsätzlich ersatzfähig. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ist der Ansatz von 50,00 € nicht zu beanstanden.
Die Kosten für einen Zweitfahrer sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn auch das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. In den drei Fällen, in denen das Landgericht die Kosten für einen Zweitfahrer zugesprochenen hat (N., Dr. I. und L.), lauteten die mit der Klage vorgelegten Mietverträge jeweils auf zwei Personen. Dass die Kosten für einen weiteren Fahrer im Schwacke-Mietpreisspiegel oder den von der Beklagten vorgelegten Studien und Internetangeboten bereits enthalten sind, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dass die Fahrzeuge vollkaskoversichert waren besagt nichts darüber, ob Mietwagenunternehmen auch im Rahmen des Normaltarifs einen Zweitfahrer gesondert in Rechnung stellen.
Die Nebenkosten für Navigationsgerät und Anhängerkupplung in den Fällen Toyota und Wäscherei Moog hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Inanspruchnahme der Zusatzleistungen ist durch die mit der Klage vorgelegten Unterlagen belegt. Dass die verunfallten Firmenfahrzeuge mit Navigationsgerät und Anhängerkupplung ausgestattet waren, hat die Beklagte nicht bestritten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden. Die Schätzung des Normaltarifs ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das gleiche gilt für die Frage, welche Anforderungen an den Sachvortrag zur Widerlegung von Listen als Schätzgrundlagen zu stellen sind. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass schon bei Vorlage günstigerer Preise aus Internetangeboten der großen Autovermieter eine Schätzung nach Listen unzulässig ist. Er verlangt lediglich, dass der Tatrichter sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen muss.
Schließlich ist die Zulassung der Revision auch nicht wegen der im Berufungsverfahren erstmals problematisierten Frage eines eventuellen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz geboten. Die Entscheidung des Senats bewegt sich auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Rechtsberatungsgesetz, wonach die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstellt (BGH Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04 - NJW 2005, 3570 m.w.Nachw.). Das von der Beklagten zitierte, beim Bundes¬gerichts¬hof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161). Im vorliegenden Fall erfolgte die Abtretung sicherungshalber mit der Maßgabe, dass die Geschädigten sich selbst um die Regulierung ihres Anspruchs bemühen müssen und abgetreten ist auch nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.