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  • 26.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120810

    Amtsgericht Köln: Urteil vom 24.05.2011 – 120 C 676/09

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 836,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.6.2009 sowie 101,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2010 zu zahlen.



    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.



    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.


    Tatbestand
    Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Die Beklagte mietete dort am 30.3.2009 ein Fahrzeug vom Typ Fiat Ducato mit dem amtlichen Kennzeichen K- ... für einen Zeitraum von 3 Stunden an. Der Vertrag sieht für Schäden eine Selbstbeteiligung des Mieters bis zur Höhe von 20.000 € vor. Das Angebot, eine weitere Haftungsreduzierung gegen einen Aufpreis zu vereinbaren, wurde von der Beklagten nicht angenommen. Das Fahrzeug war bei der Übergabe an die Beklagte unbeschädigt. Bei der Rückgabe stellte die Beklagte das Fahrzeug auf dem dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz vor dem Büro der Klägerin ab. Die Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin H., besichtigte das Fahrzeug und teilte der im Büro wartenden Beklagten sodann mit, das Fahrzeug sei beschädigt. Bei der anschließenden gemeinsamen Augenscheinseinnahme der Beklagten und der Zeugin H. wies das Fahrzeug eine Delle an der vorderen Stoßstange der Beifahrerseite auf. Für die Reparatur ist gemäß dem Gutachten der GKK Gutachtenzentrale GmbH ein Betrag von 777,05 € netto erforderlich.

    Die Klägerin behauptet, der Schaden an dem Fahrzeug sei während der Mietzeit entstanden. Als die Zeugin H. das Fahrzeug besichtigt habe, sei der Schaden bereits vorhanden gewesen.

    Mit der Klage macht die Klägerin die im Gutachten aufgeführten netto Reparaturkosten von 777,05 €, die Kosten des Gutachtens 59 € sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 101,40 € nebst Zinsen geltend.

    Die Klägerin beantragt daher,

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 836,05 € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 21.5.2009 sowie an Nebenforderungen 101,40 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit der am 1.3.2010 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, sie habe mit dem Fahrzeug zusammen mit den Zeugen F. und M. zwei Fahrten zwischen ihrer bisherigen Wohnung in der M. Straße und ihrer neuen Wohnung in der S. Straße durchgeführt, um Umzugsgut zu transportieren. Auf dem Weg zurück zur Klägerin seien die Zeugen bis zur nahe gelegenen Tankstelle mitgefahren. Die Zeugen könnten bestätigen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschädigung entstanden sei. Auch auf der letzten Teilstrecke bis zu dem Parkplatz der Klägerin habe es keinen Unfall gegeben. Der Schaden könne daher nur nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz durch einen unbekannten Verkehrsteilnehmer oder einen Mitarbeiter der Klägerin verursacht worden sein, ohne dass die Beklagte dies bemerkt oder hieran einen Anteil gehabt habe.

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Höhe des geltend gemachten Schadens sei wegen des vereinbarten Selbstbehalts von 20.000 € sittenwidrig. Die Beklagte sei nicht hinreichend über die Möglichkeit einer Haftungsreduzierung aufgeklärt worden,

    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 20.7.2010 durch Vernehmung der Zeugen H., ob das Mietfahrzeug in dem Zeitraum zwischen dem Abstellen auf dem Betriebshof und der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin beschädigt wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 17.5.2011 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet und daher zuzusprechen. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz der durch die Beschädigung des Fahrzeugs verursachten Schäden verlangen. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, weil das Fahrzeug bei der Rückgabe eine Beschädigung an der vorderen Stoßstange rechts aufwies und damit über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus verschlechtert war (§§ 280 Abs. 1, 546 Abs. 1, 538 BGB).

    Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Schaden in dem Zeitraum zwischen der Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte und der Besichtigung des am Ende der Mietzeit auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs durch die Zeugin H. entstanden ist und dass die Schadensursache nicht aus dem Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Klägerin stammt. Die Zeugin H. hat bei ihrer Vernehmung überzeugend ausgesagt, sie habe das von der Beklagten geparkte Fahrzeug besichtigt, ohne dass sie oder ein anderer Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug zuvor bewegt haben. Die Angabe der Zeugin ist plausibel, weil die Beklagte die Fahrzeugschlüssel an die Zeugin H. persönlich ausgehändigt hat und weil es für die Abnahme nicht notwendig war, das Fahrzeug an eine andere Stelle zu bringen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen aufgrund des bei der Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks keine Zweifel.

    Mit diesem Beweisergebnis steht zugleich fest, dass die Beschädigung entweder durch den Mietgebrauch der Beklagten oder durch andere, außerhalb des Obhutsbereichs der Mieterin liegende Umstände verursacht worden ist. Wenn die Beschädigung während des Mietgebrauchs durch eine Unachtsamkeit der Beklagten verursacht wurde, hat die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Vertragspflichten für den Schaden einzustehen. Wenn es sich um einen von einem Dritten verursachten Unfall handelt, auf den die Beklagte keinen Einfluss hatte, scheidet eine Haftung der Beklagten aus, weil sich dann kein "im Gebrauch der Mietsache liegendes Risiko" verwirklicht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2004, Az. I-10 U 81/04, bei [...]).

    Welche dieser beiden Alternativen vorliegt, lässt sich nicht aufklären. Der Beweisantritt durch die Zeugen E. und M. ist unergiebig, weil diese Zeugen vorher aus dem Wagen ausgestiegen sind und deshalb für das letzte Stück der Fahrstrecke und für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz keine Angaben machen können. Die Angaben der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 20.7.2010 reichen nicht aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der Schaden erst nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz der Klägerin durch einen unbekannten Verkehrsteilnehmer verursacht worden ist. Zwar hat die Beklaget erklärt, sie könne sich den Schaden nur so erklären, dass ein Fremder den Wagen angefahren hat, nachdem sie das Fahrzeug abgestellt hat und in das Büro der Klägerin gegangen ist. Diese Angabe überzeugt das Gericht jedoch nicht, weil die Klägerin ein starkes Interesse hätte, für den Schaden nicht aufkommen zu müssen. Sachliche Anhaltspunkte für ein Unfallgeschehen auf dem Parkplatz wie z.B. Scherben, Farbanhaftungen liegen nicht vor.

    Die fehlende Aufklärbarkeit geht zu Lasten der Beklagten, weil die Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Beweislast dafür trägt, dass sie die ihr obliegenden Pflichten, nämlich die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, unverschuldet nicht erfüllt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2007, Az. 24 U 97/07, bei [...]). Die Rückgabe der Mietsache ist nicht bereits durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz und die Übergabe der Schlüssel, sondern erst durch die Besitzergreifung der Zeugen H. bei der Besichtigung erfolgt. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Zeugin H. die Besichtigung des Fahrzeugs unangemessen verzögert hat und dadurch das Risiko, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit beschädigt werden könnte, in vertragswidriger Weise erhöht hat.

    Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass die vereinbarte Haftungsbeschränkung erst bei einem Betrag von 20.000 € eingreift, weil die Beklagte das Angebot zu einer weitergehenden Haftungsbeschränkung gegen Übernahme der Kosten abgelehnt hat.

    Die Höhe der Reparaturkosten von 777 € netto ist nicht bestritten. Zusätzlich zu den Reparaturkosten kann die Klägerin die Erstattung der Sachverständigenkosten von 59 € verlangen, weil die Einholung des Gutachtens eine adäquate Folge der Rückgabe des Fahrzeugs im beschädigten Zustand ist.

    Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist durch das Mahnschreiben der Klägerin vom 10.6.2009 in Verzug geraten. Der Höhe nach ist der Zinsanspruch auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beschränkt, weil die Klägerin trotz des Bestreitens der Beklagten keinen Beweis für einen höheren Zinsschaden angetreten hat. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs ist die Klage daher abzuweisen.

    Die Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten entspricht den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

    Streitwert: 836,05 €

    Vorschriften§ 280 Abs. 1 BGB § 538 BGB § 546 Abs. 1 BGB