24.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122921
Amtsgericht Köln: Urteil vom 18.11.2011 – 269 C 149/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Köln
269 C 149/11
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.11.2010 in Köln-Deutz ereignete und an dem die Klägerin mit ihrem PKW Mercedes-Benz, Typ: SL 65 AMG V12 Biturbo, amtliches Kennzeichen K – XX … beteiligt war. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges fuhr, ohne zu Blinken, mit seinem Fahrzeug auf die linke Fahrspur, wo der Geschäftsführer der Klägerin fuhr. Um einen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu vermeiden, scherte er nach links aus und kam mit der linken Seite seines Fahrzeuges gegen den an dieser Stelle relativ hohen Bordstein. Dadurch wurde die Stoßstange des Fahrzeuges vorne links sowie beide Felgen und Reifen auf der linken Seite beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig. Streit besteht lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Wertminderung in Höhe von 1.500,-- Euro.
Die Klägerin, die das Fahrzeug bei einem Listenpreis von ca. 340.000,-- Euro am 29.06.2010 bei der Firma Mercedes Benz C. zu einem Preis von 250.000,-- Euro erworben hatte, holte nach dem Unfallereignis ein Gutachten des Sachverständigen C. V. ein. Dieser ermittelte mit seinem Gutachten vom 02.12.2010 einen Minderwert in Höhe von 1.500,-- Euro. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug Instand setzen. Dafür zahlte sie an Reparaturkosten 16.610,13 Euro an die Firma Mercedes-Benz C. aufgrund der Rechnung vom 31.01.2011.
Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug habe durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 1.500,-- Euro erlitten. Sie ist der Ansicht, diese Wertminderung auch verlangen zu können, weil sie den Schaden aufgrund der Höhe auch einem etwaigen Käufer offenbaren müsste.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein restlicher Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Wertminderung ihres Fahrzeuges nicht zu. Denn das Fahrzeug hat durch den Unfall vom 27.11.2010 keine Wertminderung erlitten.
Es ist anerkannt, dass der wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leistende Geldbetrag gem. §§ 249 Satz 2, 251 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch einen merkantilen Minderwert umfassen kann. Dieser Schadensposten berücksichtigt den Umstand, dass auch eine technisch einwandfreie Reparatur eines Kraftfahrzeuges nichts daran ändern kann, dass im Falle eines Verkaufs des „Unfallfahrzeugs“ gewisse Vorbehalte eines Käufers bestehen. Beim Verkauf eines erheblich beschädigten „Unfallwagens“ wird ein Käufer – trotz einwandfreier Reparatur – vielfach nur einen geringeren Preis bereit sein zu zahlen, als wenn das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hätte. Diese Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt der sogenannte „merkantile Minderwert“.
Gleichfalls ist anerkannt, dass eine Wertminderung in diesem Sinne nur bei einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs entstehen kann und nicht bei reinen Bagatellschäden (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 69. Auflage, § 251 Rdnr. 16). Denn verhältnismäßig kleine, unbedeutende und vollständig reparierte Vorschäden eines gebrauchten Kraftfahrzeuges sind für einen potentiellen Käufer kaum von Interesse.
Die ma ßgebliche Grenze verläuft dabei bei ca. 10 % des Neupreises des PKW bezogen auf die angefallenen Reparaturkosten. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ist hier trotz der absolut betrachtet hohen Reparaturkosten (16.610,13 Euro) noch ein Bagatellschaden gegeben. Denn das Fahrzeug der Klägerin ist ein Fahrzeug, das zu einem enorm hohen Listenpreis angeboten wurde (ca. 340.000,-- Euro). Im Verhältnis dazu sind die Reparaturkosten überschaubar. Dies gilt selbst dann, wenn man den tatsächlichen Kaufpreis von 250.000,-- Euro zu Grunde legt. Hinzuziehen sind auch die vorgelegten Lichtbilder (Anlage B1). Selbst wenn die Instandsetzung des dort gezeigten Schadens, der auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, atemberaubende Reparaturkostenbeträge erforderlich macht, handelt es sich dabei um einen klassischen Bagatellschaden, der sich in oberflächlichen Kratzern und Riefen an Stoßfängern, Reifen und Felgen bemerkbar gemacht hat.
Vorstehende Überlegungen fußen auf § 287 ZPO, weil das Gericht im Wege der Schätzung die dort maßgebliche Grenze zieht. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Köln bei merkantilem Minderwert bei Luxusfahrzeugen (OLG Köln, NZV 1992, 404) hier ist kein anderes Ergebnis gerechtfertigt. Bei der vorgenannten Entscheidung hat das OLG Köln einen Minderwert bei einem Luxusfahrzeug zugesprochen, weil es sich dabei gerade um einen besonders gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelte, der selbst nach einem ordnungsgemäß behobenen Unfallschaden nicht ohne nennenswerten Preisabschlag zu verkaufen gewesen war. In Anbetracht der von der Klägerin selbst vorgetragenen Umstände, kann bei ihrem Fahrzeug davon keine Rede sein. Denn es ist ihr offensichtlich gelungen, das Fahrzeug bereits von vorneherein zu einem äußerst „günstigen“ Kaufpreis neu zu erwerben. Es spricht daher nichts dafür, dass es sich dabei um ein besonders gesuchtes Fahrzeug gehandelt hat, wenn die Firma Mercedes-Benz C. von vorneherein einen Preisnachlass von 90.000,-- Euro und mithin ca. 26 % gewährt hat.
Nach alledem war ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben und die Klage unterlag der Abweisung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.500,-- Euro.