24.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122922
Amtsgericht Leverkusen: Urteil vom 27.07.2012 – 25 C 311/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit
…,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: …,
g e g e n
…,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: … ,
hat das Amtsgericht Leverkusen
auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2012
durch den Richter am Amtsgericht Dr. Förster
für Recht er¬kannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.359,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.6.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.
Der Zeuge … befuhr am 10.11.2010 die Autobahn 1 in Höhe des Autobahnkreuzes Leverkusen-West auf der Verteilerfahrbahn in Fahrtrichtung Düsseldorf. Hierbei kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug, der von diesem alleine verursacht und verschuldet wurde. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Das Fahrzeug des Zeugen …, ein Peugeot 207 SW Tendance, 70 KW, 1397 ccm, wurde bei dem Verkehrsunfall beschädigt. Der Zeuge holte ein Schadensgutachten vom 12.11.2010 ein, in dem Reparaturkosten in Höhe von 5.317,50 € netto und ein Wiederbeschaffungsaufwand von 5.300,00 € ermittelt wurde. Der geschädigte Zeuge entschied sich, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Das beschädigte Fahrzeug des Zeugen ist der Fahrzeugklasse 4 zuzuordnen.
Am 26.11.2010 mietete der Zeuge … bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, welches er über einen Zeitraum von 15 Tagen bis zum 10.12.2010 nutzte. Der Zeuge nahm hierbei eine Haftungsbefreiung durch Vollkasko ohne Selbstbehalt in Anspruch. Die Klägerin rechnete das Fahrzeug auf Grundlage der Fahrzeugklasse 3 ab und stellte mit Rechnung vom 21.12.2000 insgesamt 1.802,54 € brutto Mietwagenkosten in Rechnung. Die Klägerin berechnete hierbei Aufschläge für einen zweiten Fahrer in Höhe von 151,26 € netto, für Winterreifen in Höhe von 126,05 € netto und für Zustellung und Abholung in Höhe von 42,02 € netto. Bei dem Mietwagen handelt es sich um einen VW Golf Plus, 1,9 TDI PDF.
Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 308,00 € an die Klägerin. Mit Abtretungserklärung vom 26.11.2010 trat der Zeuge … seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, dass auf dem vermieteten Fahrzeug Winterreifen aufgezogen waren. Sie behauptet weiter, dass die Ehefrau des Zeugen …, die Zeugin …, das beschädigte Fahrzeug mitgenutzt habe und deshalb auch als zweite Fahrerin für das Mietfahrzeug einzusetzen war.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.494,54 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat auf den Beweisbeschluss vom 24.2.2012 Beweis durch Vernehmung der Zeugen …, … und … erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.6.2012 sowie auf die schriftliche Aussage des Zeugen … vom 13.3.2012 (Bl. 173 der Akte) verwiesen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Ent¬schei¬dungs¬grün¬de:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die klagende Partei hat Anspruch auf Zahlung von 1.359,95 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG gegenüber der beklagten Partei.
Die geltend gemachten Kosten für die unfallbedingte Anmietung eines Mietwagens sind in zugesprochener Höhe berechtigt. Sie überschreiten nicht diejenigen Kosten, die auf der Basis des Normaltarifs der in der Schwacke-Liste für den Postleitzahl-Bereich der Geschädigten für den streitgegenständlichen Zeitraum abgerechnet werden können.
Die Abtretungserklärung des Geschädigten an die Klägerin ist wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung i. S. des § 2 RDG handelt, da diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen ist aber dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z. B. Schmerzensgeldansprüche (vgl. BGH Urteil vom 31.01.2012, NJW 2012, 1005). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da sich die Parteien allein die Höhe der Mietwagenkosten streiten.
Die Klägerin ist berechtigt, auf der Basis des Normaltarifs der in der Schwacke-Liste für den Postleitzahl-Bereich des Geschädigten aufgeführten Beträge für den streitgegenständlichen Zeitraum Mietwagenkosten zu berechnen und insoweit die Zahlung gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG von der Beklagten zu verlangen.
Gegen die Anwendung der Schwacke-Liste bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO darf das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten Normaltarife auf der Grundlage des sogenannten gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen (BGH Versicherungsrechts 2010, 494; BGH MDR 210, 840 ff; nochmals bestätigt durch Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09).
Die Beklage hat zwar Angebote anderer Anbieter vorgetragen, insbesondere auch auf die sogenannte Tabelle des Frauenhofer-Instituts verwiesen, die bezüglich des hiesigen Gerichtsbezirkes zu einem niedrigeren Preisansatz führt. Dies ist jedoch aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich. Die Frauenhofer-Tabelle basiert im Wesentlichen auf Angeboten, die aus Internet-Recherchen herrühren. Ein Geschädigter ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, auf diesem elektronischen Weg den für ihn günstigsten Anbieter zu ermitteln und so auch den Vertragsabschluss zu tätigen, was nämlich regelmäßig Voraussetzung für diese günstigen Tarife ist. Aus der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes folgt zudem, dass selbst dann gegen die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage keine Bedenken bestehen, wenn die Fraunhofer-Tabelle günstigere Werte ausweist. Denn entscheidend ist ausschließlich die Frage, ob es sich bei der Schwacke-Liste um eine sachgerechte Schätzungsgrundlage handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof eindeutig bejaht.
Die von der Beklagten vorgelegten Angebote anderer Anbieter sind nicht geeignet, konkrete Zweifel am Schwacke-Mietspiegel zu wecken. Zum einen beziehen Sie sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 10.12.2010. Es bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten vorgelegten Angebote auch im streitgegenständlichen Zeitraum Gültigkeit hatten. Preislisten der Autovermietungen für den maßgeblichen Zeitraum wurden z.B. nicht vorgelegt (vgl. insoweit LG Düsseldorf, 14.07.2011, MRW 2011, 13 unter Hinweis auf "starke saisonale Schwankungen"). Zum anderen handelt es sich aber bei den drei Vergleichsangeboten auch um Internet-Angebote, die ein Geschädigter nicht ermitteln muss (s.o.).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wie von Beklagtenseite beantragt bedarf es daher nicht.
Die Klägerin durfte auf dieser Grundlage Mietwagenkosten für 15 Tage abrechnen. Gegen den abgerechneten Zeitraum bestehen keine Bedenken. Dem Geschädigten stand es frei, für sein beschädigtes Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug an Stelle einer Reparatur zu erwerben. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Widerbeschaffungsaufwand unterhalb der Netto-Reparaturkosten von 5.317,50 € liegt und der Geschädigte insofern seiner Schadensminderungspflicht entsprochen hat. In diesem Zusammenhang muss er sich dann auch nicht auf eine gegebenenfalls kürzere Reparaturdauer verweisen lassen. Dass im Zusammenhang mit dem Erwerb ein Nutzungsausfall von 15 Tagen angefallen ist, ist nicht bestritten. Hier ist regelmäßig von einer Dauer von 2-3 Wochen auszugehen (Palandt, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 37).
Der Geschädigte durfte auch ein Fahrzeug anmieten und abrechnen, welches der Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs entspricht. Zwar hat die Klägerin dem Geschädigten hier ein höherwertiges Fahrzeug der Klasse 6 zur Verfügung gestellt. Dies ist jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten, da nur eine Fahrzeug der Klasse 3, mithin ein gegenüber dem beschädigten klassentieferes Fahrzeug, abgerechnet wurde. Hiergegen bestehen keine Bedenken.
Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 ergibt sich im Modus für die abgerechnete Gruppe 3 für das Postleitzahl-Gebiet der klagenden Partei Folgendes:
Wochentarif 470,95 €
Tagestarif 81,05 €
Für den streitgegenständlichen Zeitraum von 15 Tagen folgt daraus eine Gesamtsumme von 1.022,95 €. Dies stellt den Normaltarif dar.
Hinsichtlich der Nebenkosten ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen (OLG Köln, MZV 209, 447 ff).
Bei den Kosten für den gewählten Versicherungs-Tarif, also die Haftungsbefreiung in Form der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Anders als beim eigenen Kfz, bei dem kleinere Beschädigungen "hingenommen werden", ist bei dem Mietfahrzeug jeder Schaden, auch solche im Minimalbereich zu beheben. Daher sind ausweislich der Nebenkostentabelle zur Schwacke die Mietpreisliste in der genannten Gruppe pro Woche 147,00 € und für einen weiteren Tag 21,00 € anzusetzen, insgesamt also 315,00 €.
Ferner sind für die notwendigen Winterreifen mit 10,00 € pro Tag, mithin mit 150,00 € zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass auf dem Mietfahrzeug Winterreifen aufgezogen waren, hat die Beweisaufnahme durch Befragung des Zeugen … dies bestätigt.
Ferner sind für einen zweiten Fahrer pro Tag 12,00 €, mithin insgesamt 180,00 € zu berücksichtigen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Ehefrau des Geschädigten, die Zeugin …, das geschädigte Fahrzeug ebenso wie der Geschädigte Zeuge … genutzt hat. Der Geschädigte durfte daher auch die Zeugin … als Fahrerin angeben, um den unfallbedingten Schaden auszugleichen.
Demgegenüber können die Zustellungs-/Abholungskosten nicht ersetzt verlangt werden. Diese Kosten kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen sind und der Geschädigte im konkreten Fall darlegt, weshalb er das Fahrzeug nicht selbst abholen konnte oder dies unzumutbar war, so dass eine Zustellung-/Abholung erforderlich war. Die Klägerin hat hierzu nicht konkret vorgetragen. Die allgemeinen Ausführungen sind nicht geeignet, diese Mehrkosten zu rechtfertigen. Es sind keine Gründe vorgetragen, weshalb die Abholung des Fahrzeugs für den Geschädigten nicht möglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden war.
Der Normaltarif zuzüglich Nebenkosten beträgt daher insgesamt 1.667,95 €.
Die Klägerin kann nicht den gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfalltarif in Form eines 20 %igen Aufschlags verlangen. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2010, 1445 ff). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigsten Miettarif verlangen kann.
Der Geschädigte kann daher grundsätzlich nicht auf der Basis eines erhöhten Unfalltarifes abrechnen. Ein Unfalltarif liegt bereits dann vor, wenn gegenüber dem Normaltarif eine Erhöhung vorgenommen wird, hier in Höhe von 20 %.
Ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif steht ihm nur zu, soweit die Besonderheiten des Unfallersatztarifes mit Rücksicht auf die besonderen Umstände der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Insoweit muss der Geschädigte die konkreten Umstände vortragen und beweisen, die einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen.
Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht geeignet, auf den konkreten Fall bezogene besondere Umstände darzutun, die eine pauschale Erhöhung rechtfertigen könnten. Vielmehr handelt es sich um die "allgemeinen Probleme" von Mietwagenunternehmern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im wesentlichen auf freiwillige Zusatzleistung beruft, die nicht unfallursächlich sind, sondern nur einen besonderen Service des Vermieters darstellen in der Erwartung, sich am Markt deshalb besser behaupten zu können.
So handelte es sich bei der vorgetragenen Vorfinanzierung um eine freiwillige Mehrleistung, die keineswegs unfallbedingt erforderlich ist. Hinzu kommt, dass eine solche Vorfinanzierung auch dann erforderlich ist, wenn lediglich mit Scheck- oder Kreditkarte bezahlt wird, denn bei dieser erfolgt auch nur eine verzögerte Gutschrift; zudem besteht das Risiko nicht ausreichender Deckung oder Stornierung durch den Kunden.
Soweit sich die Klägerin auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand, insbesondere dadurch, dass die Mietdauer nicht absehbar ist, beruft, hat dies mit dem Unfallgeschehen als solchem ebenfalls hat nichts zu tun. Vielmehr handelt es sich dabei um den Aufwand, den die Klägerin betreibt, um für den Kunden einen besonderen Service anzubieten, nämlich die Abwicklung der Kosten direkt mit dem Versicherer des Unfallgegners. Dies ist nicht zwingend erforderlich bei der Zurverfügungstellung eines Unfallersatzwagens, sondern eine freiwillige Zusatzleistung.
In gleicher Weise ist das Vorbringen zu der Finanzabwicklung nicht entscheidungserheblich. Insoweit gilt das Vorgenannte entsprechend. Ein Bonitätsrisiko geht die Klägerin ebenfalls nicht ein. Denn ein Versicherer ist grundsätzlich als solventer zu betrachten als einer Privatperson. Hinsichtlich der Mehrbelastung wegen der ungeklärten Frage einer Haftungsquote gilt ebenfalls das Vorgenannte entsprechend.
Soweit sich die Klägerin schließlich auf die Notwendigkeit beruft, steht leistungsbereit sein zu müssen und einen entsprechenden Fuhrpark vorhalten müsse, geht Ihre Argumentation fehl. Dies ist bei jeder Anfrage eines Mietinteressenten der Fall. Kann der Vermieter kein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stellen, so entgeht ihm dieses Geschäft. Bei der Mehrzahl der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen besteht zudem kein besonderes Eilbedürfnis, weil beispielsweise das verunfallte Fahrzeug noch fahrbereit ist oder der Geschädigte nicht sofort einen Bedarf für ein Ersatzfahrzeug sieht. Ein erhöhtes Eilbedürfnis kann schließlich bei jedem Mietinteressenten gegeben sein, auch ohne dass dem ein Verkehrsunfall vorausgegangen ist. Will ein Vermieter jeden Mietinteressenten bedienen können, muss er eine entsprechende Anzahl von Fahrzeugen vorhalten oder auf einen entsprechenden Pool zurückgreifen können. Die Frage, ob die damit verbundenen Mehrkosten betriebswirtschaftlich betrachtet sinnvoll sind, muss jeder Vermieter für sich prüfen und entscheiden. Dies stellt jedenfalls keine besondere Mehrbelastung da, die ausschließlich die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen betrifft oder die dabei auftretenden unfallbedingten Besonderheiten.
Allenfalls kann für die ersten 3 Tage ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes Eilbedürfnis im Sinne einer Notsituation bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im konkreten Einzelfall gegeben ist. Das Landgericht Köln hat hierzu in seiner Entscheidung vom 6. 2.5.2011 im Verfahren 6S 232/10 zutreffend ausgeführt, dass dies regelmäßig nur dazu führt, dass der Geschädigte wegen der Eilsituation für 3 Tage die Anmietung eines Fahrzeuges mit einem angemessenen Aufschlages begehren kann. Nach Ablauf von 3 Tagen hätte der Geschädigte sich um die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif bemühen müssen. Ein besonderes Eilbedürfnis hat die Klägerin aber nicht dargelegt. Hiergegen spricht bereits, dass der Geschädigte erst am 26.11.2010 ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, mithin über 2 Wochen nach dem Unfallereignis vom 10.11.2010. Von einem besonderen Eilbedürfnis kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.
Ein 15%iger Abzug für den Vorteilsausgleich infolge von Einsparungen durch Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs ist vorliegend nicht anzusetzen. Grundsätzlich ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist, wenn dem Geschädigten durch die Anmietung und Nutzung des Mietwagens eine Ersparnis von Eigenaufwendungen eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber kein weiterer Abschlag vorzunehmen, da die Vorteilsausgleichung bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass ein klassentieferes Fahrzeug der Klasse 3 abgerechnet wurde.
Unter Berücksichtigung der von Beklagtenseite bereits erbrachten Leistungen hierauf in Höhe von 308,00 € ist die Klage daher in Höhe von 1.359,95 € begründet, im Übrigen unbegründet.
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 1.494,54