15.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123377
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 16.07.2012 – 13 U 80/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
13 U 80/12
Tenor:
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7.3.2012 (8 O 385/11) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Insbesondere hat das Landgericht – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen und zum Umfang der den Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art treffenden Schadensminderungspflicht nicht verkannt, sondern völlig zutreffend angewendet:
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Geschädigte im Totalschadensfall nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann. Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss, denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf.
Das schließt es freilich nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gemäß § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Dass der Sachverständigenschätzwert nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, ist insbesondere für den Fall anerkannt, dass der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur "in aller Regel". Ausnahmen von diesem Grundsatz, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, müssen sich allerdings in engen Grenzen halten, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. zum Ganzen (BGH VersR 1992, 457; NJW 2000, 800; NJW 2010, 2722; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG Nürnberg NJW 1993, 404, 405; Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 249 BGB Rdn. 19).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe hier mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem Schätzwert des Sachverständigen gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Köln (15 U 194/04 – Schadenpraxis 2005, 196) eine Verpflichtung der Klägerin angenommen, von einer ihr durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung angebotenen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sofern diese ihm ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Dieser Verpflichtung zu entsprechen, setzt allerdings – auch darin ist dem Landgericht zu folgen – voraus, dass der Schädiger überhaupt Gelegenheit erhalten hat, ein besseres Angebot zu unterbreiten. Das kann naturgemäß aber erst nach der Übersendung des Gutachtens und der darin enthaltenen Feststellung des Restwertes erfolgen und war der Beklagten zu 2) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht (mehr) möglich, weil die Klägerin das Fahrzeug bereits veräußert hatte (nämlich am 8.7.2011 und damit nur fünf Tage nach dem Unfall), bevor sie das Gutachten der Beklagten zu 2) übersandt hatte (diese Übersendung erfolgte erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.7.2011; GA 52). Der Umstand, dass das Unternehmen, das das nunmehr von den Beklagten für ihre Rechtsverteidigung in Anspruch genommene Kaufangebot abgegeben hat, sich an der Restwertermittlung durch den Sachverständigen B m öglicherweise nicht beteiligt hat, kann den Beklagten nicht entgegengehalten werden. Sorgfaltspflichten der Klägerin gegenüber bestehen seitens dieses Unternehmens nicht; die Beklagten wiederum waren an der Wertermittlung des Gutachters nicht beteiligt und müssen sich schon aus diesem Grunde nicht entgegenhalten lassen, unter welchen Umständen diese erfolgt ist.
Soweit sich die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung dagegen wendet, dass das Landgericht das Angebot der Firma „P“ als geeignetes Restwertangebot angesehen hat, ist es zwar richtig, dass der Schädiger den Geschädigten in der Regel nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen darf, den dieser nur auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte. Im vorliegenden Fall entspricht das Angebot der Firma „P“ jedoch in jeder Hinsicht den Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 800 – juris-Tz 28) für berücksichtigungsfähige Angebote aufgestellt worden sind. Es handelte sich um einschränkungsloses, bis zu einem angegebenen Zeitpunkt bindendes und mit dem Anerbieten auf kostenfreie Abholung verbundenes Angebot. Der Umstand allein, dass es sich um ein „Internetangebot“ gehandelt hat, steht seiner Eignung nicht von vornherein entgegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 617) und kann den Beklagten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil auch das Angebot, das der Sachverständige B im Rahmen seines Gutachtens eingeholt hat und das von der Klägerin angenommen worden ist, auf die gleiche Weise (und ebenfalls mit Hilfe des Informationssystems „B2“) eingeholt worden war. Aus diesem Grunde kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass nur auf einem regionalen Markt eingeholte Angebote berücksichtigungsfähig seien. Ob das Fahrzeug – wie tatsächlich geschehen - an einen Händler aus L oder an einem solchen aus C (dem Sitz der Firma „P“) veräußert wurde, konnte und kann aus der Sicht der Klägerin keinen Unterschied machen.
Soweit die Klägerin sich zur Rechtfertigung des vorschnellen Verkaufs des beschädigten Fahrzeugs auf angebliche Zusagen eines Sachbearbeiters der Beklagten zu 2) ihrem Lebensgefährten gegenüber beruft, ist ihr erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 21.2.2012 gehaltener und mit der Berufungsbegründung wiederholter Vortrag von den Beklagten mit der Berufungserwiderung bestritten worden und demzufolge wegen Verspätung prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zudem ist – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ein Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin zum Verkauf des Fahrzeugs nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin dem mit der Berufungsbegründung entgegenhält, um den Verkauf des Fahrzeugs habe sich ihr Lebensgefährte „gekümmert“, steht dem der Inhalt des Kaufvertrages vom 8.7.2011 (GA 21) entgegen.
Das Landgericht hat schließlich zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt war, die Zahlung der Sachverständigenkosten an sich selbst zu verlangen. Bei der hier streitgegenständlichen Sicherungsabtretung handelte es sich – weil sie mit einem an die Beklagte zu 2) gerichteten Schreiben erklärt wurde (GA 49) – um eine offene Zession, bei der der Zedent Leistung an den Zessionar verlangen muss (BGH NJW 1999, 2110; NJW 2002, 1568; Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 398 BGB Rdn. 24).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.