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  • 06.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133853

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 14.10.2013 – 12 U 313/13

    Kommt es auf der Autobahn zu einer Kollision eines von hinten mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h herannahenden Fahrzeugs mit einem auf den linken Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug, so liegt zwar ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers vor, hinter das jedoch die durch die hohe Geschwindigkeit erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des von hinten mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugs nicht vollständig zurücktritt. Vielmehr ist eine Mithaftung des von hinten herannahenden Fahrzeugs mit 40 % angemessen.


    In dem Rechtsstreit

    ...

    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wünsch, den Richter am Landgericht Roll und den Richter am Oberlandesgericht Burkowski auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2013

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landesgerichts Mainz vom 04.02.2013 wie folgt abgeändert.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.446,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.

    Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
    II.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.03.2011 auf der Autobahn 60 Gemarkung ...[X] im Bereich der Auffahrt der Anschlussstelle ...[X]-Ost in Fahrtrichtung Autobahndreieck "...[Y]" ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.660,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Mit seinem am 04.02.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn des Klägers als Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall allein verursacht habe. Die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr trete hingegen vollständig zurück.

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.

    Der Kläger beantragt,

    1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.446,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    2.

    die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Senat hat Beweis erhoben durch Herbeiführung einer schriftlichen Aussage des Zeugen ...[A]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen ...[A] verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.

    II. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich.

    Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 3.446,62 € aus §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

    Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall von dem Sohn des Klägers, ...[B], schuldhaft verursacht worden ist. ...[B] hat gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[C] in seinem Gutachten vom 03.07.2012. Der Sachverständige hat hierbei u. a. ausgeführt, dass der Ausschervorgang des Sohnes des Klägers zum Überholen der Zeugin ...[D] zu einem Zeitpunkt begonnen habe, bevor die Zeugin ...[D] mit ihrem Pkw vollständig auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Dies bedeute, dass der Sohn des Klägers eben nicht (und auch nicht nur kurz) auf der rechten Fahrspur hinter der Zeugin ...[D] hergefahren sei, sondern mindestens parallel zum Spurwechsel ...[D] auch zum eigenen Spurwechsel ansetzte und dann gleich bis auf die linke Spur durchgezogen sei. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich zu dem Zeitpunkt, als sich der Sohn des Klägers zum Ausscheren entschlossen habe, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug bereits in seinem Sichtbereich befunden habe. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass der Sohn des Klägers den Unfall hätte vermeiden können, wenn er sich über den rückwärtigen Verkehr umfassend informiert und nach Erkennen des schnellen Herannahens der Scheinwerfer des Pkw des Beklagten zu 1. seinen Überholvorgang zurückgestellt hätte. Der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

    Der Sohn des Klägers hat sich somit nicht so verhalten, dass eine Gefährdnung des nachfolgenden Verkehrs bei seinem Überholvorgang ausgeschlossen war (§ 5 Abs. 4 StVO).

    Er hat einen "doppelten Fahrstreifenwechsel" zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem er den herannahenden PKW des Beklagten zu 1. bereits hätte sehen können und müssen.

    Anders als das Landgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der hier streitgegenständliche Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. kein unabwendbares Ereignis i. S. von § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat. Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, muss sich nämlich wie ein "Ideal-Fahrer" verhalten. Ein "Ideal-Fahrer" fährt aber nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit (so auch bereits BGHZ 117, 337; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135 [OLG Nürnberg 09.09.2010 - 13 U 712/10]; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, 6 U 71/10, zitiert nach [...]; OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007, 12 UF 181/05, zitiert nach [...]). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der, die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre (so u. a. BGH in VersR 1992, 714; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135). Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[C] geht zweifelsfrei hervor, dass der Unfall von dem Beklagten zu 1. bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bereits durch eine mittelstarke Bremsung hätte vermieden werden können. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Der Nachweis der Unvermeidbarkeit ist somit von dem Beklagten zu 1. nicht geführt worden.

    Im Rahmen der somit gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge waren daher einerseits das erhebliche Verschulden des Sohnes des Klägers und andererseits die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Anders als das Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Haftung des Beklagten zu 1. aus der Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Sohnes des Klägers zurücktritt. Vielmehr war im vorliegenden Fall von einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr auszugehen. Dies resultiert daraus, dass der Beklagte zu 1. die Richtgeschwindigkeit um rund 60 % überschritten hat und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen hat. Die Richtgeschwindigkeit ist nämlich gerade dafür empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren. Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zu Gunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Unter Beachtung der obigen Ausführungen geht der Senat im Ergebnis von einer Mithaftung des Beklagten zu 1. in Höhe von 40 % aus. Der Senat hat sich hierbei an einer Vielzahl von Entscheidungen orientiert, die in vergleichbaren Fällen zu vergleichbaren Haftungsverteilungen gelangt sind (siehe hierzu Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, S. 148 ff.).

    Was den von dem Kläger geltend gemachten Schaden angeht, gilt Folgendes:

    Durch den Unfall sind bei dem Kläger unstreitig Reparaturkosten in Höhe von 7.409,95 € und Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ...[E] in Höhe von 809,60 € angefallen. Hinzuzurechnen war ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden in einer Gesamthöhe von 416,00 €. Der Zeuge ...[A] hat im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage bestätigt, dass der Pkw in der Zeit vom 11.04.2011 bis zum 18.04.2011 in der Werkstatt des Klägers in Stand gesetzt worden ist. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen ...[A] zu zweifeln. Solche Zweifel sind im Übrigen auch von Beklagtenseite nicht vorgebracht worden. Schließlich war die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von geltend gemachten 25,00 € (zum Kostenrahmen siehe u. a. OLG Frankfurt in ZFS 1982, 319) in Ansatz zu bringen. Es ergibt sich somit ein Gesamtschaden in Höhe von 8.660,55 €. Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Mithaftungsquote war dem Kläger folglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von gesamt 3.464,22 € zuzusprechen.

    Weiterhin waren dem Kläger im Rahmen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzuerkennen, dies allerdings nur bezogen auf den Betrag von 3.464,22 €. Im Übrigen musste Klageabweisung erfolgen.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.446,62 € festgesetzt.

    Vorschriften§ 7 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 2 StVG § 5 Abs. 4 StVO