06.03.2018 · IWW-Abrufnummer 199978
Amtsgericht Augsburg: Urteil vom 11.12.2017 – 73 C 4023/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Augsburg
Az.: 73 C 4023/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
xxx
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Augsburg durch den <Leer> des Amtsgerichts <Leer> am 11.12.2017 aufgrund des Sachstands vom 15.11.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 428,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 428,14 € gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB, 249 BGB.
1. Aktivlegitimation:
Die Abtretung gem. Anlage K 1 ist wirksam. Soweit die Beklagte meint, der Vertrag wäre gem. § 134 bzw. § 138 BGB nichtig, ist dies nicht zutreffend. Insoweit wird auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 01.06.2017, AZ: VII ZR 95/16, NJW 2017, 2403 ff Bezug genommen.
2. Mietwagen:
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Ersatzfahrzeug gem. Anlage K 2 nicht um ein als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug handelt.
Dies führt dazu, dass der Unterhalt für den Kläger günstiger ist, weil ein Mietfahrzeug bei der Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug einmal jährlich zur Hauptuntersuchung muss und wegen der Vielzahl an unbestimmten Benutzern die Versicherungsprämien höher sind. Auch wirkt sich beim Selbstfahrermietfahrzeug die Tatsache der Benutzung durch viele unterschiedliche Fahrer negativ auf den Verkaufspreis aus.
Dies führt (was nicht entscheidungserheblich ist) konsequenterweise dazu, dass von der Rechtsprechung ein Wettbewerbsverstoß bejaht wird.
3. Keine subjektive Schadensbetrachtung:
a)
Da vom Geschädigten die Rechnung (Anlage K2) der Klägerin vom 06.05.2007 (bei einer Anmietung bis 08.05.2017!) über 1.143,77 € nicht bezahlt wurde, ist zwar nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin ihre Aufklärungspflicht gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB verletzt hat: Weil die Klägerin kein Selbstfahrermietfahrzeug vermietet hat, stellen zur Berechnung des gem. § 287 ZPO angemessenen Mietpreises weder Schwacke-Liste noch Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine zutreffende Berechnungsgrundlage dar. Wenn dennoch (in etwa) auf Basis der Schwacke-Liste abgerechnet wird, ist der Mieter darauf hinzuweisen, dass ggf. die Versicherung des Schädigers die Kosten nicht in voller Höhe übernimmt.
(vgl. für das Sachverständigenhonorar Urteil des BGH vom 01.06.2017, VII ZR 95/16).
b)
Allerdings ist die subjektive Schadensbetrachtung unzutreffend, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2016, AZ. VI ZR 491/15 in Bezug auf Sachverständigenkosten ausgeführt hat:
„.... Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 I ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssen. Soweit das BerGer. meint, eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung trete auch bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein, irrt es (ähnlich AG Bad Neustadt, DV 2016, 138 [139]). Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtensauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (vgl. Senat, NJW 2016, 3092). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.....“
Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn die sachkundige Werkstätte ein Fahrzeug vermietet.
4. Höhe der Mietwagenkosten:
Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Mietwagenrechnung der Klägerin gem. Anlage K 2 die Klage schlüssig ist, nachdem nicht ersichtlich ist, welchen Pkw der Geschädigte von der Klägerin tatsächlich angemietet hat. Denn die Beklagte selbst geht davon aus, dass für die Abrechnung von der Anmietung eines Fahrzeugs der untersten Klasse, also der Klasse 1, ausgegangen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meint, sich für die Berechnung der Mietwagenkosten am geschädigten Kfz orientieren zu können. Wenn der Geschädigte keinen Nutzungsausfall geltend macht, sondern ein Fahrzeug anmietet, ist sein Schadensersatzanspruch gem. § 249 BGB auf die konkreten Mietwagenkosten beschränkt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich 13 Tage erstattungsfähig sind, da die Reparatur bereits am 05.05.2017 beendet war. Denn die Beklagte hat 297,50 € bezahlt, somit für 13 Tage durchschnittlich 22,88 €. Ein Tagessatz in dieser Höhe ist für ein Werkstattersatzfahrzeug jedenfalls dann ausreichend, wenn es als Selbstfahrermietfahrzeug in der Klasse 1 einzuordnen wäre. (Grundsätzlich erscheint die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung, wonach für einen Unfallersatzwagen gem. § 287 ZPO die Hälfte des sonst zu erstattenden Tarifs - nach der Rechtsprechung des AG Augsburg der Mittelwert zwischen Schwackeliste und Fraunhoferliste - anzusetzen ist, bedenkenswert).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Az.: 73 C 4023/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
xxx
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Augsburg durch den <Leer> des Amtsgerichts <Leer> am 11.12.2017 aufgrund des Sachstands vom 15.11.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 428,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 428,14 € gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB, 249 BGB.
1. Aktivlegitimation:
Die Abtretung gem. Anlage K 1 ist wirksam. Soweit die Beklagte meint, der Vertrag wäre gem. § 134 bzw. § 138 BGB nichtig, ist dies nicht zutreffend. Insoweit wird auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 01.06.2017, AZ: VII ZR 95/16, NJW 2017, 2403 ff Bezug genommen.
2. Mietwagen:
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Ersatzfahrzeug gem. Anlage K 2 nicht um ein als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug handelt.
Dies führt dazu, dass der Unterhalt für den Kläger günstiger ist, weil ein Mietfahrzeug bei der Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug einmal jährlich zur Hauptuntersuchung muss und wegen der Vielzahl an unbestimmten Benutzern die Versicherungsprämien höher sind. Auch wirkt sich beim Selbstfahrermietfahrzeug die Tatsache der Benutzung durch viele unterschiedliche Fahrer negativ auf den Verkaufspreis aus.
Dies führt (was nicht entscheidungserheblich ist) konsequenterweise dazu, dass von der Rechtsprechung ein Wettbewerbsverstoß bejaht wird.
3. Keine subjektive Schadensbetrachtung:
a)
Da vom Geschädigten die Rechnung (Anlage K2) der Klägerin vom 06.05.2007 (bei einer Anmietung bis 08.05.2017!) über 1.143,77 € nicht bezahlt wurde, ist zwar nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin ihre Aufklärungspflicht gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB verletzt hat: Weil die Klägerin kein Selbstfahrermietfahrzeug vermietet hat, stellen zur Berechnung des gem. § 287 ZPO angemessenen Mietpreises weder Schwacke-Liste noch Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine zutreffende Berechnungsgrundlage dar. Wenn dennoch (in etwa) auf Basis der Schwacke-Liste abgerechnet wird, ist der Mieter darauf hinzuweisen, dass ggf. die Versicherung des Schädigers die Kosten nicht in voller Höhe übernimmt.
(vgl. für das Sachverständigenhonorar Urteil des BGH vom 01.06.2017, VII ZR 95/16).
b)
Allerdings ist die subjektive Schadensbetrachtung unzutreffend, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2016, AZ. VI ZR 491/15 in Bezug auf Sachverständigenkosten ausgeführt hat:
„.... Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 I ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssen. Soweit das BerGer. meint, eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung trete auch bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein, irrt es (ähnlich AG Bad Neustadt, DV 2016, 138 [139]). Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtensauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (vgl. Senat, NJW 2016, 3092). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.....“
Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn die sachkundige Werkstätte ein Fahrzeug vermietet.
4. Höhe der Mietwagenkosten:
Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Mietwagenrechnung der Klägerin gem. Anlage K 2 die Klage schlüssig ist, nachdem nicht ersichtlich ist, welchen Pkw der Geschädigte von der Klägerin tatsächlich angemietet hat. Denn die Beklagte selbst geht davon aus, dass für die Abrechnung von der Anmietung eines Fahrzeugs der untersten Klasse, also der Klasse 1, ausgegangen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meint, sich für die Berechnung der Mietwagenkosten am geschädigten Kfz orientieren zu können. Wenn der Geschädigte keinen Nutzungsausfall geltend macht, sondern ein Fahrzeug anmietet, ist sein Schadensersatzanspruch gem. § 249 BGB auf die konkreten Mietwagenkosten beschränkt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich 13 Tage erstattungsfähig sind, da die Reparatur bereits am 05.05.2017 beendet war. Denn die Beklagte hat 297,50 € bezahlt, somit für 13 Tage durchschnittlich 22,88 €. Ein Tagessatz in dieser Höhe ist für ein Werkstattersatzfahrzeug jedenfalls dann ausreichend, wenn es als Selbstfahrermietfahrzeug in der Klasse 1 einzuordnen wäre. (Grundsätzlich erscheint die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung, wonach für einen Unfallersatzwagen gem. § 287 ZPO die Hälfte des sonst zu erstattenden Tarifs - nach der Rechtsprechung des AG Augsburg der Mittelwert zwischen Schwackeliste und Fraunhoferliste - anzusetzen ist, bedenkenswert).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.