06.03.2018 · IWW-Abrufnummer 199982
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 16.02.2006 – 7 U 73/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.4.2005 - 18 O 655/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 913,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 430,11 € seit dem 15.12.2003 und aus weiteren 483,00 € seit dem 20.1.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.4.2005 - 18 O 655/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 913,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 430,11 € seit dem 15.12.2003 und aus weiteren 483,00 € seit dem 20.1.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.