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  • 15.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141510

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 31.01.2014 – 436 C 1027/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    436 C 1027/13
    Verkündet am 31.01.2014

    Amtsgericht Dortmund

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    xxx
    hat das Amtsgericht Dortmund
    auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2014
    durch den Richter Höffler
    für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 895,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
    aus 801,12 € vom 18.10.2012 bis 07.11.2012 und
    aus 895,25 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers 396,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 08.09.2012 in Dortmund.

    Der Kläger ist Eigentümer eines PKW, welcher von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beim rückwärtigen Rangieren beschädigt wurde.

    Die Haftung Unfallgegners des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.

    Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem PKW anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen F vom 12.09.2012 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2013, Bl. 27 ff. d. A.) auf insgesamt 3.225,76 €.

    Das Sachverständigengutachten ist dabei von dem Sachverständigen ausdrücklich anhand der Konditonen der Reparaturfirma Ford Autohaus K erstellt worden (vgl. S. 1 u. 12 d. Gutachtens, 29 u. 40 d. A.). Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich die Herstellerangaben bei der Ermittlung der Instandsetzungskosten berücksichtigt (vgl. S. 5 d. Gutachtens, Bl. 33 d. A.).

    Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der notwendigen Lackiererarbeiten eine Verbringung des PKW erforderlich ist, welche er mit 97,- € netto veranschlagt. Zudem schätzt er Lackiererarbeiten an einem Wasserablaufblech mit einem Arbeitsaufwand von 0,4 Stunden ein. Weiterhin erachtet der bei Lackierungsarbeiten und den Ausbau diverser Karosseriebestandteile für notwendig (vgl. S. 8 ff. d. Gutachtens, Bl. 36 ff. d. A.).

    Schließlich setzt der Sachverständige einen Aufschlag von 10 % auf den Ersatzteilpreis an (vgl. S. 8 d. Gutachtens, Bl. 36 d. A.).

    Über die durchgeführte Reparatur ließ der Kläger unter dem 26.10.2012 eine Reparaturbestätigung des Kfz Sachverständigen Fischer erstellen, wofür dieser dem Kläger 89,13 € berechnete.

    Seiner Forderungen machte der Kläger – einschließlich einer Unkostenpauschale von 25,- € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 489,45 € – über seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten geltend.

    Mit Schreiben vom 10.10.2012 machte der Kläger unter Fristsetzung zum 17.10.2012 seine Forderungen mit Ausnahme der Kosten der Nachbegutachtung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2012 unter Fristsetzung zum 07.11.2012 machte der Kläger auch die Kosten der Nachbegutachtung bei der Beklagten geltend.

    Die Beklagte leistete daraufhin Teilzahlungen von 2.424,64 € auf die Nettoreparaturkosten, von 20 € auf die Unkostenpauschale und von 92,82 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

    Mit der Klage verfolgt der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seiner Forderungen wie folgt weiter:

    Nettoreparaturkosten 801,12 €
    Unkostenpauschale 5,00 €
    Kosten der Reparaturbestätigung 89,13 €
    vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 443,04 €.

    In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 Namen der Kläger, auf Hinweis der Beklagten auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien anstelle der von ihm veranschlagten 46,41 € tatsächlich 92,82 € gezahlt worden, die von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch vor Stellung der Anträge in Höhe von 46,41 € zurück.

    Der Kläger behauptet, die von ihm geltend gemachten Beilackierungskosten sein technisch notwendig, entsprechend des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens. Zudem seien die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE Zuschläge nach dem Privatsachverständigengutachten auch am Reparaturort Ort üblich und würden auch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe anfallen.

    Der Kläger vertritt die Ansicht, die von ihm geltend gemachten Verbringungskosten sein grundsätzliche erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten der von ihm eingeholten Reparaturbestätigung. Hierzu führt er aus, dass diese notwendig sei, um im Falle eines erneuten Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung beweisen zu können, dass keine unreparierten Vorschäden an seinem PKW vorlägen.

    Insoweit würden unstreitig auch fiktiv abgerechnete Verkehrsunfälle in einem Verbundnetzwerk des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer gespeichert, was es wahrscheinlich mache, bei künftigen Unfällen nachweisen zu müssen, dass aus dem hiesigen Unfall kein unreparierter Vorschaden an dem PKW mehr vorläge. Zudem diene der Reparaturnachweis der Werkstatt Kontrolle und als Beleg für geltend gemachte Ausfallschäden.

    Schließlich erachtet er die Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € für angemessen.

    Der Kläger beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
    aus 801,12 € vom 18.10.2012 bis 07.11.2012
    aus 895,25 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 396,63 € freizustellen durch Zahlung an Rechtsanwalt ... nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte vertritt die Ansicht, hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sei ein Abzug von 62,10 € zu machen.

    Hierzu legt sie einen eigenen Prüfbericht vom 14.09.2012 (Anl. B1, Bl. 19 ff. d. A.) vor. Entsprechend dieses Prüfberichts ist die Beilackierung des Wasserablaufbleches unfallbedingt nicht erforderlich und zudem in den Zeitvorgaben des Herstellers berücksichtigt, woraus sich ein Abzug von 0,4 Stunden Arbeitszeit inklusive Lackiermaterial ergebe.

    Weiter sei die Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffes inklusive der Demontage der Anbauteile lackiertechnischen nicht zwingend erforderlich, da die Notwendigkeit erst im Laufe des Lackiervorgangs festgestellt werden könne. Hieraus ergeben sich Abzüge von 29,10 € und 341,55 € inklusive Lackiermaterial.

    Auch sei die Demontage der geklebten Scheiben und der damit verbundenen Nebenarbeiten nicht notwendig, da diese auch zur Reparaturdurchführung abgeklebt werden könnten, woraus sich ein Abzug von 87,04 € Ersatzteile und 87,30 € Arbeitslohn ergebe.

    Zudem seien auch die geltend gemachten Verbriggungskosten aus Rechtsgründen bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, würden zudem aber auch nicht Ort üblich anfallen. Aus dem vorgelegten Privatsachverständigengutachten ergebe sich insoweit keine Indizwirkung, da Privatsachverständigengutachten zur Vorlage bei Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten seien.

    Schließlich seien auch die UPE-Aufschläge im Falle fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen.

    Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,- € angemessen sei und dass der Kläger nicht die Kosten der Reparaturbestätigung verlangen könne. Hierzu führt sie aus, um die Reparatur nachzuweisen, wäre ihr gegenüber auch ein nachweislich aktuelles Lichtbild des Zustandes des PKW ausreichend gewesen.

    Entscheidungsgründe

    Der Klageantrag zu 2.) war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, nachdem dies ein Mehr gegenüber der bloßen Freistellung ist und zudem ausdrücklich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrt wird.

    Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

    Die geltend gemachten Reparaturkosten sind in voller Höhe von 3.225,76 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 2.424,64 € ersatzfähig.

    Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

    Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige F die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hier-zu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (S. 4 d. Gutachtens, Bl. 32 d. A.).

    Dabei sind auch die 0,4 Arbeitsstunden zur Beilackierung des Wasserablaufbleches in Ansatz zu bringen, nachdem der Sachverständige F sein Gutachten ausdrücklich an den Herstellerempfehlungen ausgerichtet hat. Diesem qualifizierten Parteivortrag des Klägers ist die Beklagte mit ihrem Prüfbericht insoweit nicht schlüssig entgegengetreten, als aus dem Prüfbericht nicht hervorgeht, warum der Sachverständige F diese 0,4 Arbeitsstunden nicht in seinem Privatsachverständigengutachten hätte in Ansatz bringen dürfen (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 13.07.2007, 32 C 392/06 zit. nach Juris).

    Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffs sowie hinsichtlich des Abklebens der Scheiben.

    Die Beklagte ist insoweit auf diese Umstände der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 hingewiesen worden.

    Auch sind die geltend gemachten Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

    Das Gericht erachtet diese Kosten für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rn. 24).

    Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten ergibt sich aus dem Privatsachverständigengutachten des Klägers, nachdem der Sachverständige dieser ausdrücklich in seine Schadenskalkulation einbezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten auch nicht ohne örtlichen Bezug, sondern wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt Autohaus K erstellt.

    Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

    Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 und Schaden-Praxis 2012, 324) nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

    Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in Holzwickede erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.

    Der Kläger kann weiterhin auch die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 89,13 € von der Beklagten ersetzt verlangen.

    Die Reparaturbestätigung dient dem Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten als Nachweis, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch im Falle künftiger Schadensereignisse als Nachweis, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden.

    Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben.

    Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.

    Schließlich erachtet das Gericht eine allgemeine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen von 25,- € für angemessen, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten hier noch 5 € von dieser verlangen kann.

    Der Kläger kann endlich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 396,63 € von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,- € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 4.747,50 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 92,82 €.

    Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO, wobei der zurückgenommene Teil der Klageforderung als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.

    Der Streitwert wird auf 895,25 EUR festgesetzt.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
    a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
    b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.