13.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141735
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 27.02.2014 – 6 U 147/13
1.
Das vom Geschädigten in einem Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall vorgelegte Schadensgutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen stellt stubstantiierten Parteivortrag dar. Werden Feststellungen im Schadensgutachten bestritten, ist auf Antrag des Geschädigten über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben.
2.
Zur Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das unstreitig einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle erlitten hatte, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vorschaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Wertfeststellung steht dann nicht entgegen, dass der Kläger mangels eigener Kenntnisse nicht zu den konkreten den Vorschaden betreffenden Reparaturmaßnahmen vorträgt.
Oberlandesgericht Hamm
6 U 147/13
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.7.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.6.2012 auf dem Parkplatz des „U“ Supermarktes in I ereignet haben soll.
Er behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit dessen PKW, einem P W, den in seinem Eigentum stehenden - auf dem Parkplatz abgestellten – C ###i beim Einparken in eine Parkbucht dadurch beschädigt, dass er aus Unachtsamkeit mit der linken vorderen Ecke seines PKW an der gesamten rechten Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs entlang geschrammt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bemessung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens vorgetragen. Das von ihm vorgelegte Schadengutachten sei als Nachweis für den erlittenen Schaden ungeeignet, weil darin ein Vorschaden an der linken Fahrzeugseite bei der Kalkulation des Wiederbeschaffungswerts nicht berücksichtigt worden sei, was sich bereits aus der Differenz des vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswertes von 26.000 € und dem zuvor vom Kläger gezahlten Kaufpreises von 17.000 € ergäbe. Beweis für seine Behauptung, dass der Vorschaden bei der Schadensbegutachtung berücksichtigt worden sei, habe er nicht angeboten. Auch im Übrigen sei er mangels ausreichenden Vortrages zum früher entstandenen Streifschaden an seinem Fahrzeug beweisfällig geblieben.
Der Kläger wiederholt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Beweisanträge zur Berücksichtigung des Vorschadens bei der privaten Schadensbegutachtung und bemängelt die unterlassene Beweisaufnahme durch das Landgericht.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.286,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2012 zu zahlen,
hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten weiterhin an ihrem erstinstanzlichen Bestreiten der Eigentümerstellung des Klägers an dem geschädigten Fahrzeug fest und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf Grund dessen eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig erscheint (§ 538 II Nr. 1 ZPO).
1)
Der Mangel beruht darauf, dass das Landgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers und Beweisantritte übergangen hat. Dadurch ist es ohne ausreichende Tatsachengrundlage zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe den geltend gemachten Schaden bewiesen.
a)
Soweit das Landgericht das vom Kläger vorgelegte private Schadengutachten des Sachverständigen M als ungeeignet zum „Nachweis“ des erlittenen Schadens angesehen hat, weil dieser über den Vorschaden am Fahrzeug des Klägers nicht informiert gewesen sei, hat es übersehen, dass der Kläger für seine Behauptung, er habe den Sachverständigen umfassend über die Vorschäden an seinem Fahrzeug in Kenntnis gesetzt, Beweis durch Vernehmung des Sachverständen angeboten hat.
Darüber hinaus dient das private Schadengutachten auch nicht als Beweismittel i. S. d. §§ 371 ff. BGB, sondern es stellt lediglich konkretisierten Parteivortrag dar, der als Grundlage für die gem. § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung durch das Gericht dienen soll. Sind die mit Hilfe des privaten Schadengutachtens vorgetragenen Tatsachen streitig und hat der Geschädigte hierzu Beweis angeboten, so hat das Gericht die angebotenen Beweise grundsätzlich zu erheben.
Erstinstanzlich hat der Kläger Beweis für die Richtigkeit der Feststellungen im Schadengutachten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung des Zeugen M angeboten. Über dieses Beweisangebot h ätte sich das Landgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen dürfen, dass der vom Privatsachverständigen ermittelte Zeitwert den vom Kläger belegten Kaufpreis für das geschädigte Fahrzeug übersteige. Damit hat es – in unzulässiger Weise – die von ihm zu treffende Beweiswürdigung vorweggenommen. Hinzu kommt, dass über die Umstände des Zustandekommens des Kaufpreises nichts bekannt ist, mit der Folge, dass die Differenz zwischen dem behaupteten Zeitwert und dem belegten Kaufpreis keine sicheren Rückschlüsse auf die Wahrheit der vom Kläger behaupteten Tatsachen zulassen.
b)
Auch die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei hinsichtlich der Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens „beweisfällig“ geblieben, weil er zum Umfang des früher erlittenen Streifschadens nichts vorgetragen hat, ist verfahrensfehlerhaft.
Zum einen geht es bei der Art des Vortrages des Geschädigten nicht um die Frage der Beweisführung, sondern um die Frage des schlüssigen Tatsachenvortrages. Zum anderen geht das Landgericht bei seinen Feststellungen von unzutreffenden Voraussetzungen aus, denn der Vorschaden (erlittener Streifschaden auf der rechten Seite des Klägerfahrzeugs) ist umfangreich dokumentiert durch das von den Beklagten eingereichte Schadengutachten der C1 vom 11.10.2011. Eines weiteren Sachvortrages des Klägers bedurfte es hierzu nicht.
c)
Das Landgericht hätte daher den durch Vernehmung des Privatgutachters M und durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag des Klägers, dass der Vorschaden repariert und bei der Schadensschätzung durch den Privatsachverständigen in dessen Schadensgutachten berücksichtigt worden war, nicht unbeachtet lassen dürfen. Insbesondere hätte es das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit dem Hinweis auf die Differenz zwischen dem vom Schadensgutachter ermittelten Zeitwert und dem vom Kläger belegten Kaufpreis vorwegnehmen dürfen. Für den Fall, dass nach der gebotenen Vernehmung des Schadensgutachters Zweifel an der durch diesen vorgenommenen Bewertung der Schadenshöhe verblieben wären, hätte es außerdem das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Klägers einholen müssen. Sollte ein Schaden bewiesen sein, wird das Landgericht den bestrittenen Unfallhergang aufzuklären haben und dem Einwand der Beklagten zu 2), der Kläger habe in die Schädigung durch den Beklagten zu 1) eingewilligt, Rechnung tragen und – soweit erforderlich – die hierfür angebotenen Beweise erheben müssen.
Die Nichterhebung der vom Kläger angebotenen Beweise zur Frage der Schadenshöhe stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, weil dadurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzt worden ist.
2)
Die Zurückverweisung rechtfertigt sich daraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem beschriebenen Verfahrensfehler beruht, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei gebotener Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise, die eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig erscheinen lassen, eine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung getroffen hätte.
a)
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zum Umfang der weiteren – im vorgelegten Kaufvertrag erwähnten – Vorschäden und zur Reparatur des vor dem Unfall vorhandenen Streifschadens an der linken Seite seines Fahrzeugs keine Angaben gemacht hat.
Für die Frage der Schlüssigkeit des Klagevortrages ist zu berücksichtigen, dass die für den Beweismaßstab maßgebliche Vorschrift des § 287 ZPO auch Auswirkungen auf die Darlegungslast des Geschädigten hat. Nach dieser Vorschrift genügt als Beweis dafür, das der geltend gemachte Schaden auf dem behaupteten Unfallgeschehen und nicht auf einem Vorschaden beruht eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 37 Rn. 60 m. w. N.). Sind Vorschäden an dem geschädigten Fahrzeug vorhanden, obliegt es dem Geschädigten ausreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzutragen und – im Falle des Bestreitens – gem. § 286 ZPO unter Beweis zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.7.2012 – 1 W 19/12 -, abgedruckt bei „juris“, Rz. 3; OLG Köln, Beschluss vom 8.4.2013 – 11 U 214/12 -, abgedruckt bei „juris“, Rz. 2 m. w. N.). Dabei wird dem Geschädigten nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast erleichtert (vgl. BGH NJW-RR 1988, 410). Zur Substantiierung der klagebegründenden Tatsachen reicht es daher aus, dass nach seinem Sachvortrag eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden spricht. Voraussetzung dafür ist, dass der durch den Unfall verursachte „Zweitschaden“ eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 27.1.2006 – 10 U 4904/05 -, abgedruckt bei „juris“, Rz. 21 f, 34).
Zwar können dem Geschädigten unter Umständen die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 287 ZPO nicht zugutekommen, wenn er vorsätzlich unzutreffende Angaben zu den Vorschäden macht oder die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren treuwidrig verweigert (vgl. BGH NJW 1981, 1454). Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da der Kläger den Vorschaden an der linken Fahrzeugseite nicht verschwiegen hat.
Vorliegend ist der vom Kläger geltend gemachte Unfallschaden auch schon deswegen eindeutig von dem am 8.10.2011 entstandenen Vorschaden abgrenzbar, weil der Vorschaden lediglich die linke Seite des Klägerfahrzeugs betraf, während sich der geltend gemachte Schaden ausschließlich auf die rechte Fahrzeugseite bezieht. Für einen von der Partei oder vom Gericht bestellten Sachverständigen ist daher erkennbar ob und in welcher Weise der vom streitgegenständlichen Kollisionsgeschehen nicht erfasste Vorschaden repariert worden ist und in welchem Umfang er sich auf den für die Schätzung der Schadenshöhe, insbesondere des - für die Frage nach dem Vorliegen eines Totalschadens maßgeblichen -Wiederbeschaffungswerts des Klägerfahrzeugs auswirkt. Verbleibende Zweifel gehen zulasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Das gilt auch für die weiteren im schriftlichen Kaufvertrag vom 15.3.2012 aufgelisteten Fahrzeugmängel, die sich weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit auf die vom streitigen Unfallgeschehen betroffene rechte Seite des Klägerfahrzeugs beziehen.
Dabei folgt der Senat nicht der von den Beklagten vertretenen Auffassung, wonach im Fall von vorhandenen Vorschäden, die für die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts bedeutsam sein können, selbst wenn sie ohne weiteres räumlich von den geltend gemachten Schäden abgrenzbar sind, der Geschädigte nicht nur den Umfang der Vorschäden, sondern auch deren Beseitigung substantiiert durch Vortrag der konkreten Reparaturmaßnahmen darlegen muss. Diese in Rechtsprechung und Literatur wiederholt geäußerte Ansicht (vgl. z. B. KG Beschluss vom 12. 11. 2009 - 12 U 9/09 -, NZV 2010, 348; KG Beschluss vom 29. 5. 2012 - 22 U 191/11 -, DAR 2013, 464; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. 8. 2001 - 10 U 242/00 -, abgedr. bei „juris“; Nugel, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 6; Böhm/Nugel, DAR 2011, 666, 668) stellt eine Überspannung der Darlegungslast des Geschädigten dar. Nach
ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013, - IV ZR 224/13 -, VersR 2014, 104) gen ügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. BGH, a. a. O.). Bezogen auf die Darlegung von Vorschäden bei der Bemessung von Reparaturkosten wird dem Geschädigten nach ganz überwiegender Ansicht zwar abverlangt, nicht nur zu dem Umfang von Vorschäden, sondern auch deren Behebung vorzutragen, damit ausgeschlossen werden kann, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Dem folgt der Senat.
Für den hier zu beurteilenden Fall jedoch, dass ein Vorschaden keine Auswirkungen auf die Höhe der Reparaturkosten des streitgegenständlichen Schadens hat, sondern nur den Wiederbeschaffungswert betreffen kann, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vorschaden durch ein Schadengutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist. Damit sind alle wesentlichen den Wiederbeschaffungswert beeinflussenden Umstände vorgetragen; die Darlegung weitergehender Einzelheiten ist als Grundlage einer Beweiserhebung nicht erforderlich und wird üblicherweise auch in anderen Fallgestaltungen nicht verlangt, wenn der Wert einer Sache streitig ist und durch
Sachverständigengutachten ermittelt werden soll.
Im Streitfall kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bei der Begutachtung des Fahrzeugs erkennen, ob der im Einzelnen bekannte Vorschaden fachgerecht behoben wurde, da diese Stelle nicht durch das spätere Schadensereignis überdeckt worden ist. Der Vorwurf des Ausforschungsbeweises ist dann nicht gerechtfertigt. Sollte die entsprechende Feststellung dem Sachverständigen nicht möglich sein, hat er den Marktwert und damit den Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage der vorhandenen Unsicherheit über die Schadensbehebung zu ermitteln. Verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
b)
Letztlich führt auch das Bestreiten der Eigentümerstellung des Klägers an dem beschädigten Fahrzeug nicht dazu, dass eine Entscheidung in der Sache ohne aufwendige Beweisaufnahme getroffen werden kann, denn für den Kläger als Besitzer des Fahrzeugs streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB. Der Kläger hat seiner (sekundären) Darlegungslast zum Erwerbsvorgang durch Vorlage des Kaufvertrages über das geschädigte Fahrzeug hinreichend genügt. Anhaltspunkte für eine Übereignung des Fahrzeugs an Dritte liegen nicht vor.
Zur Wahrung des Instanzenzuges erscheint es daher angemessen, das ortsnähere Landgericht mit den erforderlichen Feststellungen zu betrauen.
3)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.