23.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141866
Amtsgericht Gelsenkirchen: Beschluss vom 09.12.2013 – 203 C 103/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Gelsenkirchen
203 C 103/13
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Bezüglich eines Teilbetrages von 1.027,70 € waren die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Insoweit war in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO darauf abzustellen, ob die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben. Veranlassung zur Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, ZPO § 93 Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kfz Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht i.S.d. § 93 veranlasst ist. Dem Kfz Haftpflichtversicherer ist dabei regelmäßig, selbst bei einfachen Sachverhalten eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen (OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 11513). Die Prüfungsfrist wird allgemein bei etwa 4-6 Wochen angesetzt.
Vorliegend sind die Ansprüche mit Schreiben vom 28.05.2013 angemeldet worden, am 06.06.2013 erfolgte die genaue Bezifferung der Schäden gegenüber der Versicherung. Zahlung durch die Versicherung erfolgte am Die Beklagte hat gemäß Schreiben vom 03.07.2013, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.07.2013, eine Regulierung vorgenommen. Die Prüffrist läuft ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG München NJW-RR 2011, 386). Die Regulierung erfolgte - ab dem 06.06.2013 gerechnet - innerhalb der 4 Wochen Frist.
Bezüglich des weitergehenden Betrages richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Danach ist der Kläger im Falle einer Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie dem Beklagten nicht aus anderem Grund aufzuerlegen sind. Der Umstand, dass die Beklagten eine anderweitige, gleichwertige Reparaturmöglichkeit erst im Rahmen des Prozesses genannt haben, führt nicht zu einer Auferlegung der Kosten auf diese. Denn es ist dem Versicherer nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH NZV 2013, 433) auch zuzubilligen, während des Prozesses noch eine anderweitige Reparaturmöglichkeit zu benennen. Wenn dieser Vortrag im Rahmen des Prozesses bei der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen ist, folgt daraus auch, dass der Versicherer in einem solchen Fall nicht allein deshalb mit den Kosten belastet werden kann, dass der die Reparaturmöglichkeit erst im Prozess benennt.