Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.11.2004 · IWW-Abrufnummer 042864

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 07.05.2004 – 20 U 48/04

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERLANDESGERICHT HAMM
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL

    20 U 48/04 OLG Hamm

    Verkündet am 7. Mai 2004

    In dem Rechtsstreit

    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lücke, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gundlach und den Richter am Landgericht Hahnenstein

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. November 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.150,12 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23. November 2002 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin begehrt mit Rücksicht auf eine bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung einen Betrag von 13.150,12 EUR nebst Zinsen als Rettungskosten (§ 63 VVG).

    Sie hat behauptet, am 15.11.2002 habe der Zeuge ... die versicherte Zugmaschine mit einem geschlossenen, verplombt übernommenen Auflieger auf der Autobahn vor Budapest gefahren. Von einem Parkplatz sei plötzlich ein Lkw auf die Fahrspur des Zeugen gefahren. Der Zeuge habe eine Vollbremsung durchführen müssen, um ein Auffahren zu vermeiden. Dabei sei die Ladung des Aufliegers gegen die Hinterwand des Zugfahrzeugs geprallt und habe diese beschädigt. - An der Zugmaschine bestand unstreitig ein Schaden in Höhe des o.g. Betrages.

    Die Beklagte hat das Geschehen bestritten. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, die Rettung der Zugmaschine sei eine bloße Reflexwirkung einer unwillkürlichen Reaktion des Zeugen gewesen. Der Zeuge habe bei der Bremsung allenfalls an seine körperliche Unversehrtheit gedacht, nicht aber daran, eine Beschädigung der Zugmaschine zu vermeiden. Zumindest müsse sich die Klägerin eine vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 EUR abziehen lassen.

    Das Landgericht hat den Zeugen ... vernommen. Dieser hat den Vortrag der Klägerin zum äußeren Geschehen bestätigt und im Übrigen im Kern bekundet, er habe gebremst, um sein Leben zu retten. Das Landgericht hat daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rettung der Zugmaschine sei in der Tat eine bloße Reflexwirkung der Handlung des Zeugen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll der Vernehmung des Zeugen verwiesen.

    Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

    Die Beklagte verteidigt das Urteil.

    II.

    Die Berufung ist begründet.

    1.

    Der Kläger hat einen Anspruch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Erstattung des an der Zugmaschine entstandenen Schadens.

    a)

    Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen ... vor dem Landgericht davon überzeugt, dass der Schaden durch eine Vollbremsung entstand, welche der Zeuge durchführen musste, um ein Auffahren seines Gespanns auf den plötzlich auf seine Spur gefahrenen Lkw zu vermeiden. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet; der Senat folgt dieser Würdigung. Die Beklagte hat dagegen auch kerne Einwände mehr erhoben.

    b)

    Hiernach handelt es sich bei dem Schaden an der Zugmaschine um Aufwendungen, welche die Beklagte nach § 63 VVG zu ersetzen hat.

    aa)

    Der Zeuge durfte die Vollbremsung zur Abwendung eines Auffahrens und damit zur Abwendung eines versicherten Schadens für erforderlich halten (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VVG). Das Auffahren stand, was für einen Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten genügt, unmittelbar bevor (vgl. dazu nur BGHZ 113, 359 = VersR 1991, 359; zuletzt BGH VersR 03, 1250). Der Schaden an der Zugmaschine ist auch als unfreiwillige Vermögensminderung eine Aufwendung im Sinne des § 63 VVG. Dass der Zeuge nicht selbst Versicherungsnehmer war, ist unerheblich (vgl. BGH, ebd.).

    bb)

    Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei der Vornahme der Vollbremsung nicht um eine willensunabhängige Reflexbewegung des Zeugen im Sinne einer rein instinktiven Schreckreaktion, sondern um eine vom Willen beherrschbare Handlung, sei es auch, dass der Entschluss dazu spontan und im Unterbewusstsein erfolgte. Auch ein solches spontanes Handeln kann Rettungsmaßnahme im Sinne des § 63 VVG sein (ebenso etwa OLG Jena, VersR 2001, 855 unter 2; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 63 Rn. 5; Knappmann, VersR 1989, 113 ff., bei Fn. 12 f.; vgl. auch OLG Koblenz, r+s 2000, 97 unter II 1 b).

    cc)

    § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt ferner voraus, dass die Handlung, deretwegen Ersatz begehrt wird, zu dem Zweck erfolgte, die versicherte Sache vor Schaden zu bewahren. Dabei genügt es aber nach allgemeiner Meinung, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des versicherten Schadens abzielte; nicht erforderlich ist, dass der Handelnde dies auch subjektiv bezweckte (so ausdrücklich auch BGH, VersR 1994, 1181 = MDR 1995, 43 unter 3; vgl. ferner BGH, VersR 1997, 351 = NJW 1997, 1012 unter 2 a mit Verweis auf das vorgenannte BGH-Urteil; Senat, VersR 1999, 46 unter 2 b; Römer, a.a.O.).

    Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt. Objektiver, nach der Verkehrsanschauung zu bestimmender Zweck der Vollbremsung war es, nicht nur die körperliche Unversehrtheit zu bewahren, sondern auch eine Beschädigung der Zugmaschine zu vermeiden (vgl. dazu auch OLG Jena, a.a.O.). Die Vollbremsung sollte eine Kollision mit dem anderen Fahrzeug insgesamt verhindern.

    Auf die subjektive Vorstellung, welche der Zeuge ... bei Einleitung der Vollbremsung möglicherweise hatte, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts nicht an.

    Es handelt es sich bei der objektiv (mit-) bezweckten Rettung der versicherten Zugmaschine auch nicht um eine bloße "Reflexwirkung" der Handlung des Zeugen. Eine solche bloße "Reflexwirkung" hat der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil aus dem Jahre 1994 in einem Fall angenommen, in welchem ein Kraftfahrer nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte und daher bei einem Unfall nur Glasbruch versichert war. Der Kraftfahrer war, um eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden, vor einen Baum gefahren; sein Pkw war total beschädigt. Der Kraftfahrer begehrte nun von dem Versicherer Ersatz dieses Schadens als Rettungskosten. Der Bundesgerichtshof meinte, in dieser Situation sei die Rettung der Verglasung ein so geringfügiges Nebeninteresse - neben der Rettung des eigenen Lebens und der eigenen Gesundheit -, dass die Rettung der Verglasung als Ziel des Ausweichens zurücktrete und nur als "Reflexwirkung" angesehen werden könne. Diese Erwägungen des Bundesgerichtshofs treffen im Streitfall nicht zu. Während die Annahme, dass ein Kraftfahrer einem drohenden Frontalzusammenstoß (auch) gerade deshalb ausweicht, um seine Fahrzeugverglasung zu retten, mit der Verkehrsanschauung in der Tat kaum zu vereinbaren ist, entspricht es durchaus der Verkehrsanschauung, dass ein Kraftfahrer bei einem plötzlichen Einscheren eines anderen Fahrzeugs eine Vollbremsung zumindest auch vornimmt, um eine Beschädigung seines Fahrzeugs zu vermeiden. Anders als in dem Fall des Bundesgerichtshofs ist das hier in Rede stehende Interesse, eine Beschädigung des Fahrzeugs zu vermeiden, kein nur ganz geringfügiges Interesse, welches nach der Verkehrsanschauung ganz zurücktritt (in diesem Sinne auch OLG Jena, a.a.O.).

    dd)

    Der hiernach bestehende Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten ist, was die Beklagte freilich auch gar nicht geltend gemacht, nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem durch die Rettungsmaßnahme entstandenen Schaden um einen Bremsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. II e) AKB handeln könnte, wie beide Parteien meinen. Daraus folgt nicht, dass ein solcher Schaden in jedem Fall zu Lasten der Klägerin gehen müsste (vgl. Senat, VersR 1989, 907 unter II; OLG Nürnberg, VersR 1992, 180 = r+s 1991, 296). Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Ladung durch ein von der Klägerin zu vertretendes Verschulden nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne OLG München, MDR 1999, 480), kann offen bleiben. Ein derartiges Verschulden ist vorliegend unstreitig nicht gegeben. Unerörtert bleiben kann deshalb auch, ob es sich tatsächlich um einen Betriebsschaden und nicht, mit Rücksicht auf den Anlass der Vollbremsung, um einen Unfallschaden handelt.

    c)

    Der Anspruch der Klägerin ist nicht um eine Selbstbeteiligung von 500 EUR zu kürzen. Eine Selbstbeteiligung ist nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen nur für den Anspruch auf die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall vorgesehen, nicht aber für den - hier allein geltend gemachten - gesetzlichen Anspruch aus § 63 VVG. Entgegen Beckmann (in: Berliner Kommentar zum VVG, § 63 Rn. 34) hat der Senat auch in zwei früheren Entscheidungen § 13 Abs. 8 und 9 AKB nicht auf den Anspruch auf Rettungskostenerstattung angewandt; vielmehr war jeweils bereits der Klageantrag gekürzt (VersR 1990, 413; VersR 1983, 1027; ebenso lag es im Fall OLG Karlsruhe, VersR 1994, 468; anders ohne Begründung OLG Nürnberg, r+s 1991, 296 unter 3 a - insoweit in VersR 1992, 180 nicht abgedruckt).

    Ob der gesetzliche Anspruch aus § 63 VVG überhaupt insoweit zum Nachteil des Versicherungsnehmers abänderbar ist, kann deshalb unerörtert bleiben.

    d)

    Die Klägerin muss vorliegend auch nicht einen - geringfügigen - Abzug in Form einer Quotierung der Rettungskosten nach dem Verhältnis der vereinbarten Selbstbeteiligung und des - versicherten - übrigen abgewendeten Schadens hinnehmen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, VersR 1994, 468 unter 6 e der Entscheidungsgründe; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 63 Rn. 23), wozu der drohende Schaden ermittelt werden müsste. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass eine Quotierung nicht angezeigt ist.

    2.

    Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

    III.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    RechtsgebieteVVG, AKB, BGBVorschriftenVVG § 63 VVG § 63 Abs. 1 Satz 1 AKB § 12 Abs. 1 Nr. II e) AKB § 13 Abs. 8 AKB § 13 Abs. 9 BGB § 288 Abs. 1