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  • 06.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142272

    Landgericht Oldenburg: Urteil vom 03.04.2014 – 5 O 2164/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Oldenburg
    Geschäfts Nr.: 5 O 2164/12

    Verkündet am: 03.04.2014

    Im Namen des Volkes!

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    des Herrn G P, 27753 Delmenhorst,
    Kläger

    Prozessbevollm.: Rechtsanw. Teßmar und Partner, Oldenburger Str. 131, 27753 Delmenhorst,
    Geschäftszeichen: 746/11

    gegen

    1. Frau S M, , 27777 Ganderkesee OT Bookholzberg II,

    2. Sachversicherung AG,
    Beklagte

    Prozessbevollm. zu 1, 2: Rechtsanw. Häger und Partner, Rotdornallee 1a, 28717 Bremen,
    Geschäftszeichen: 252012

    wegen Forderung

    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2014 durch den Richter am Landgericht Freitag als Einzelrichter

    für R e c h t erkannt:

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 592,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen.

    Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Kanzlei Teßmar und Hinze in Höhe von 402,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 freizuhalten.

    Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über ihn bei ihr gespeichert sind.

    Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers wie seinen Namen, die Eigentumsverhältnisse an PKW´s und Kfz Kennzeichen ohne vorherige Einwilligung des Klägers an Dritte weiterzugeben.
    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten zu 2) Ordnungsgeld bis zu 250.000, € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 56 Prozent, die Beklagten 7 Prozent als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2) weitere 37 Prozent allein. Der Kläger trägt 74 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 56 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 7 Prozent als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2) weitere 37 Prozent allein. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Rechtsfolgen aus einem Verkehrsunfall, der sich am Vormittag des 10.10.2011 in Delmenhorst ereignete.
    Die Zeugin P befuhr mit dem PKW ihres Ehemannes, des Klägers, die Oldenburger Straße stadtauswärts und beabsichtigte, an der Kreuzung mit der Brauenkamper Straße nach links abzubiegen. Vor Beginn der Linksabbiegerspur befindet sich auf der linken Seite die Zufahrt zu dem an der Oldenburger Straße liegenden „Netto“ Markt. Diesen wollte die mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW fahrende Beklagte zu 1) aufsuchen. Beim Versuch der Beklagten zu 1), nach links auf die Zufahrt einzubiegen, kollidierten beide Fahrzeuge.

    Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die Fotos in dem durch das Gericht zum Unfallverlauf eingeholten Sachverständigengutachten Bezug genommen.

    Der Kläger holte zu den Schäden an seinem Fahrzeug ein privates Gutachten der Sachverständigen K vom 15.11.2011 ein (Bl. 11 ff d.A.). Die Beklagte zu 2) leitete das Gutachten zur Prüfung an die Fa. „Control€xpert GmbH“ weiter; von dort gelangte es zur „DEKRA Automobil GmbH“. Sie regulierte die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden wie in dem Abrechnungsschreiben vom 26.01.2012 (Bl. 25 d.A.) erläutert. Dabei nahm sie Abzüge von den Reparaturkosten in Höhe von 134,27 € auf der Grundlage der „Prüfung Gutachten“ der DEKRA vom 05.12.2011 (Bl. 27 d.A.) vor und nahm im übrigen eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Kläger-seite an.

    Mit der am 09.08.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger, ausgehend von einer vollen Haftung der Beklagtenseite, die Differenz zwischen dem geltend gemachten Schaden von 3.289,05 € und der Zahlung durch die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.051,61 €. Dazu behauptet er, die Zeugin P habe sich vor der Kollision zur Straßenmitte hin eingeordnet; der von ihr geführte PKW habe gestanden. Die Beklagte zu 1) habe sich von hinten genähert, sich rechts am Fahrzeug des Klägers vorbeigedrängelt und beim Versuch, nach links auf die Zufahrt des Nettomarktes einzubiegen, mit dem von ihr geführten Fahrzeug den klägerischen PKW berührt. Dabei habe sie nicht den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt.

    Daneben macht der Kläger datenschutzrechtliche Ansprüche geltend. Er beanstandet die ohne seine Einwilligung erfolgte Weitergabe des Gutachtens vom 15.11.2011 einschließlich der darin enthaltenen, ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch die Beklagte zu 2) an Dritte.

    Der Kläger beantragt,
    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.237,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Kanzlei Teßmar & Hinze in Höhe von 825,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

    Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über ihn bei der Beklagten gespeichert und welche Daten von der Beklagten zu 2) an Dritte, insbesondere die DEKRA weitergegeben wurde, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern.

    Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zu unterlassen, die nach Erteilung der Auskunft ermittelten Daten des Klägers ohne vorherige Einwilligung des Klägers an Dritte, insbesondere die DEKRA weiterzugeben, und die nach Erteilung der Auskunft gespeicherten Daten bei Dritten unwiederbringlich zu löschen.

    Der Beklagten zu 2) wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten bestreiten den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang. Zu der Kollision sei es deshalb gekommen, weil sich der Verkehr auf der Oldenburger Straße vor der Kreuzung mit der Brauenkamper Straße gestaut habe. Weil aber die Linksabbiegerspur frei gewesen sei, habe die Zeugin P, um die Abbiegespur schneller zu erreichen, die Fahrzeugschlage auf der Gegenfahrbahn überholt und dabei übersehen, dass die Beklagte zu 1) bereits dabei war, auf die Zufahrt des Nettomarktes einzubiegen, was sie auch ordnungsgemäß angezeigt habe. Das Fahrzeug des Klägers habe daher bei der Kollision nicht gestanden.
    Danach komme allenfalls eine Regulierung nach einer Quote von 50/50 in Betracht, allerdings seien Verbringungskosten und UPE Aufschläge bei der hier erfolgten Selbstreparatur nicht ersatzfähig.

    Weiter bestreitet die Beklagte zu 2), gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Die Weitergabe des Schadensgutachtens habe dazu gedient, im Interesse der Versichertengemeinschaft die bei ihr als Haftpflichtversicherer angemeldeten Ansprüche zu prüfen. Die Firmen Control€xpert und DEKRA seien in diesem Zusammenhang auch nicht „Dritte“ im Sinne des Datenschutzrechts; vielmehr liege eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG vor. Dazu beruft die Beklagte zu 2) sich auf die in Kopie vorgelegten Vereinbarungen mit der Fa. Control€xpert (Bl. 95 ff d.A) und der Firma DEKRA (Bl. 101 ff d.A.). Hilfsweise hält die Beklagte zu 2) die Datenweitergabe nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG für zulässig.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat die Beklagte zu 1) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07.03.2013 (Bl. 106 d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2013 (Bl. 79 ff d.A.) und das schriftliche Gut-achten des Sachverständigen Sch vom 10.10.2013 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

    I.

    Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 1 PflVG die Zahlung weiterer 592,92 € auf seine unfallbedingten Schäden verlangen.

    1.)
    Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter dürfen gemäß § 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (BGH Urteile vom 16. Oktober 1956 VI ZR 162/55 VersR 1956, 732; vom 22. November 1960 VI ZR 23/60 VersR 1961, 69; vom 10. Januar 1995 VI ZR 247/94 VersR 1995, 357 m.w.N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH VersR 1996, 513 = NJW 1996, 1405; OLG Oldenburg i.V.m. NA Beschluss des BGH vom 3. Juli 1990 VI ZR 319/89 = VersR 1990, 1406, 1407; OLG Frankfurt VersR 1981, 841).

    Diese Grundsätze führen hier dazu, dass die Beklagten die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden nach einer Haftungsquote von 50/50 und nicht nur zu 1/3 zu ersetzen haben.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass das durch die Zeugin P geführte Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision stand und die Beklagte zu 1) ein alleiniges Verschulden an dem Unfall trifft, weil sie sich rechts an dem Fahrzeug des Klägers vorbeigedrängelt und mit dieses mit ihrem Fahrzeug beim Abbiegen berührt hätte. Zwar hat die Zeugin P als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs einen solchen Ablauf bekundet. Allerdings gibt bereits ihre Aussage Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags, wenn es heißt, sie sei vor dem Unfall an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeigefahren. Denn wenn sie geltend macht, gerade nicht die Mittellinie überfahren zu haben, wäre nicht erklärlich, wie das Fahrzeug der Beklagten zu 1) noch rechts neben ihr Platz gehabt haben sollte, denn in Höhe der Zufahrt zum Nettomarkt ist die Straße noch nicht verbreitert. Das ergibt sich aus der Fotoanalage zum gerichtlichen Sachverständigengutachten.

    Auch die Angaben der Beklagten zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung lassen sich mit der klägerischen Darstellung nicht in Einklang bringen. Die Beklagte zu 1) hat bekundet, von vornherein vorgehabt zu haben, zu dem Netto Markt zu fahren, und sich frühzeitig eingeordnet zu haben. Dies als richtig zugrunde gelegt, hätte sie keinen Anlass zu dem durch den Kläger behaupteten und auch durch die Zeugin bekundeten Fahrmanöver gehabt.

    Soweit ersichtlich ist ungeklärt, wo sich die Kollision im Verhältnis zur Zufahrt ereignet hat, d.h. ob es auf Höhe der Zufahrt zum Netto Markt war oder schon etwas weiter, wie die Zeugin es in der Luftaufnahme von dem Bereich (Anlage zum Protokoll vom 31.01.2013) gekennzeichnet hat. Allerdings wäre bei der zweitgenannten Variante nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin einerseits bekundet, bei der Kollision schon auf der Linksabbiegerspur gestanden zu haben, während sie andererseits bekundet, die Linksabbiegerspur sei anders als die Geradeausspur frei gewesen.

    Entscheidend sind dann die Feststellungen des Sachverständigen Sch. Dieser hat anhand seiner Feststellungen zum Schadensbild an den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen erläutert, dass es weder beweisbar noch wahrscheinlich sei, dass das Fahrzeug des Klägers bei der Kollision gestanden habe. Die Schäden deuteten auf eine schrägwinklige Kollision hin, bei der das Fahrzeug des Klägers schneller gewesen sei als das der Beklagten. So sei eine am Fahrzeug des Klägers festgestellte Spaltmaßverengung im Bereich der Beifahrertür nicht mit einem Unfallverlauf in Einklang zu bringen, bei der das Fahrzeug der Beklagten zu 1) engradig um das stehende Fahrzeug des Klägers herumgefahren wäre. Die von vorn nach hinten gerichtete Belastungsspuren am Fahrzeug des Klägers und die Radialspuren am Hinterrad des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ließen sich plausibel nur erklären, wenn das Fahrzeug des Klägers in Vorwärtsfahrt gegen die langsamer oder sogar stehende linke Seite des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) gefahren sei.

    Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Sch in vollem Umfang. Es besteht kein Anlass, an seiner Sachkunde zu zweifeln oder die Richtigkeit der fachlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Die gutachterlichen Ausführungen sind fundiert, von Sachkenntnis getragen und überzeugend. Das Gutachten ist sehr sorgfältig ausgeführt, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Der Sachverständige hat sich seine Erkenntnisse vor Ort und durch Heranziehung von Fotomaterial verschafft. Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und großes Fachwissen hinsichtlich der hier betroffenen Sachfragen. Seine inhaltlich ergiebigen Ausführungen beantworten die Beweisfragen, gehen von einer zutreffenden Tatsachenbasis und einem richtigen Verständnis der Fragestellungen aus. Die Schlussfolgerungen sind verständlich und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Parteien haben keine Vorhalte vorbringen können, welche die Feststellungen oder deren Beurteilung in begründete Zweifel ziehen könnten.

    Unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision stand. Vielmehr geht das Gericht mit dem Sachverständigen von einer Unfallkonstellation „Überholer gegen Linksabbieger“ aus. Dass sich das gesamte Unfallgeschehen alleine auf der rechten Fahrspur abgespielt hätte, kann nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zeugin P die Mittellinie überfuhr, um die freie Linksabbiegerspur erreichen zu können, ohne innerhalb der von der Geradeausspur herrührenden Fahrzeugschlange warten zu müssen.

    Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung, inwieweit der Schaden überwiegend durch die Zeugin P oder die Beklagte zu 1) verursacht worden ist, ist zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) mit dem Abbiegevorgang begonnen hat, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; damit hat sie schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Insoweit besteht ein Anscheinsbeweis, den sie nicht erschüttert hat.

    Zwar berufen sich die Beklagten auf ein rechtzeitiges Blinken vor dem Abbiegen, jedoch ist der gegen die Beklagte zu 1) sprechende Beweis des ersten Anscheins, dass sie ihrer Verpflichtung zur doppelten Rückschau nicht nachgekommen ist, nicht entkräftet (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2013 – 7 U 1952/12 –, juris).

    Andererseits hat die Zeugin P bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt, was nach § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO unzulässig war.

    Eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Es kommt hierbei nicht auf das Gefühl des Überholwilligen an; der Grund für die unklare Lage ist unerheblich. Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht (OLG München, Urteil vom 09. November 2012 – 10 U 1860/12 –, juris mN). Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden sind die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit mit zu berücksichtigen. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht (OLG Schleswig NZV 94, 30).

    Danach lag hier für die Zeugin P eine unklare Verkehrslage vor. Denn die Beklagte zu 1) hat glaubhaft bekundet, sie habe von vornherein den Netto Markt aufsuchen wollen, sich deshalb zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und auch geblinkt.
    Der Zeugin P und damit auch dem Kläger ist danach ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO, wonach das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig ist, zur Last zu legen.

    Beide Verursachungsbeiträge erscheinen gleichwertig, so dass eine Haftungsquote von 50/50 gerechtfertigt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Oktober 1999 – 19 U 34/99 –, juris).

    Selbst wenn eine unklare Verkehrslage hier verneint würde, wäre eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt. Bei dem unterstellten Vorgehen der Zeugin P hätte sie nach dem Überholmanöver zum Erreichen der Linksabbiegerspur die dort befindliche durchgezogene Linie überfahren müssen. Sie wäre also für sie erkennbar in den Bereich eines Überholverbots gelangt und hätte daher das Überholen der Kolonne an dieser Stelle unterlassen müssen. Wenn der Überholende gegen ein Überholverbot verstößt und mit einem gegen die Rückschaupflicht verstoßenden Linksabbieger kollidiert, kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. März 1983 – 24 U 200/82 –, juris).

    2.)
    Zu den Schäden, die nach der Quote von 50/50 zu ersetzen sind, gehören daneben auch die Verbringungskosten und die UPE Aufschläge.

    Das Gericht ist in Übereinstimmung mit einer früheren Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (Urteil vom 18.05.1999, Az. 1 S 651/98, nach juris) und zahlreichen anderen Gerichten (stellvertretend OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001, Az. 13 U 600/01, nach juris) der Ansicht, dass auch fiktiv abgerechnete Verbringungskosten ersatzfähig sind. Eine Berücksichtigung erscheint jedenfalls dann angezeigt, wenn feststeht, dass die Werkstätten in der Region des Geschädigten nicht in der Lage sind, Lackierungen selbst auszuführen (vgl. Wagner, NZV 1999, 358). Das ist hier der Fall.

    Daneben hält das Gericht auch die UPE Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung für ersatzfähig. Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist dann von einer Ersatzfähigkeit der Positionen UPE Aufschläge und Verbringungskosten auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter anerkannter Kfz Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, Az. 1 U 108/11, juris Leitsatz). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

    3.)
    Bei der Ermittlung der durch die Beklagten zu leistenden Zahlung ist daher der volle durch den Kläger geltend gemachte Schaden anzusetzen, mithin ein Betrag von 3.289,05 €. Bei einer Quote von 50 Prozent ergeben sich daraus 1.644,53 €. Abzüglich der schon erfolgten Zahlung von 1.051,61 € verbleiben 592,92 €.

    Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286, 288 BGB, nachdem die mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 23.11.2011 gesetzte Zahlungsfrist am 15.12.2011 fruchtlos abgelaufen war.

    II.

    Die durch den Kläger gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche sind teilweise begründet.

    1.)
    Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass das Schadensgutachten vom 15.11.2011 personenbezogene Daten über den Kläger in Form seines Namens nebst Anschrift, der Eigentumsverhältnisse an dem betroffenen PKW und dem Kfz Kennzeichen enthält.

    2.)
    Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2) Auskunft darüber, welche Daten über ihn bei ihr gespeichert sind.

    Nach § 34 BDSG hat die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen u.a. Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen (Abs. 1 Nr. 1).

    Dass die Beklagte zu 2) diesen Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Beklagten zu 2) lassen sich Angaben dazu, welche Daten über den Kläger bei ihr gespeichert sind, nicht entnehmen.

    3.)
    Soweit der Kläger daneben Auskunft zu der Frage verlangt, welche Daten über ihn die Beklagte zu 2) an Dritte weitergegeben hat, kommt ein Anspruch nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG in Betracht, wonach die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden. Insoweit besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Die Auskunft ist erteilt; dem Prozessvortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zu 2) das Schadensgutachten vom 15.11.2011 an die Fa. Control Expert weitergegeben hat bzw. es von dort an die DEKRA gelangt ist; auf die Erläuterung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.02.2013 wird Bezug genommen. Das Gericht versteht den Vortrag der Beklagten dabei dahin, dass eine Weitergabe an weitere Stellen nicht erfolgt ist.

    4.)
    Soweit der Kläger weiter von der Beklagten zu 2) verlangt es zu unterlassen, ohne seine vorherige Einwilligung ihn betreffende Daten an Dritte weiterzugeben, ist die Klage aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung begründet.

    Nach dem Sachvortrag der Beklagten in diesem Prozess war die Weitergabe von Daten des Klägers nicht rechtmäßig und verletzte ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
    Unstreitig hat der Kläger eine Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten durch die Beklagte zu 2) an Dritte nach §§ 4, 4a BDSG nicht erteilt.

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2) hier auf das Vorliegen einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG. Zwar nähme eine solche den betroffenen Empfängern die Eigenschaft als „Dritter“ im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 3 BDSG. Die Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung sind aber jedenfalls hinsichtlich der Fa. Control€xpert GmbH nicht vorgetragen.

    Das Gericht geht zwar, dem Vortrag der Beklagten zu 2) folgend, dass die vorgelegte Vereinbarung zwischen der HUK COBURG und der „Control€xpert GmbH (Bl. 95 ff d.A. auch für sie maßgeblich ist, weil die HUK COBURG eine entsprechende Beteili-gung an ihr hat.

    Der Inhalt der Vereinbarung wird jedoch den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG nicht gerecht. Dort heißt es:
    (2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

    1.der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
    2.der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,


    Zu den vorgenannten Punkten enthält die vorgelegte Vereinbarung keine hinreichenden Ausführungen. Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die Fa. Control€xpert sind nicht geregelt. In der Präambel wird nur darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer einen Dienstleistungsvertrag zur Erbringung von Service und Organisationsleistungen geschlossen hat.

    Welchen Gegenstand diese im einzelnen haben bzw. was das inhaltlich bedeutet, bleibt unklar. Es ergäbe sich vermutlich aus dem Dienstleistungsvertrag selbst, den vorzulegen die Beklagte zu 2) aber auf eine entsprechende Beanstandung durch den Kläger unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgeheimnisses abgelehnt hat (Schriftsatz vom 25.04.2013).

    Das Gericht hält die Erfüllung der Anforderungen des Katalogs nach § 11 Abs. 2 BDSG für konstitutiv, d.h. ein Verstoß macht die Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung unwirksam. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Folgerung aus einem Verstoß gezogen werden sollte. Für die Einhaltung der in § 11 Abs. 2 vorgesehenen Schriftform wird eine konstitutive Wirkung vertreten und mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit begründet (Gola/Schomerus, BDSG 10. Aufl. 2010 § 11 Rn. 17; vgl. Hartung, Datenschutz und Verschwiegenheit bei Auslagerungen durch Versicherungsunternehmen, VersR 2012, 400). Dieses Bedürfnis besteht aber gerade auch hinsichtlich Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten. Der Betroffene muss erkennen können, zu welchem Zweck die verantwortliche Stelle die Daten an einen Dritten im tatsächlichen Sinne weitergibt.
    Danach kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit die Annahme einer Auftragsdatenverarbeitung hier daran scheitert, dass tatsächlich eine „Funktionsübertragung“ stattgefunden hat (vgl. dazu Taeger/Gabel Gabel, Kommentar zum BDSG, § 11 Rn 12 ff). Auch wäre es für den Unterlassungsanspruch unerheblich, wenn die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und der DEKRA (Bl. 101 ff. d.A.) den Anforderungen von § 11 Abs. 2 Nr. 2 BDSG genügte, woran aber ebenfalls Zweifel bestehen. Es genügt jedenfalls, dass nach dem Ergebnis des Prozessvortrages eine rechtswidrige Datenweitergabe durch den Beklagte zu 2) an die Fa. Control€xpert erfolgt ist.

    Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 2) geltend, die Weitergabe der Daten sei hilfsweise aus § 28 BDSG Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gerechtfertigt. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist danach zulässig soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
    Die Beklagte zu 2) weist zutreffend darauf hin, dass sie gegenüber der Versichertengemeinschaft zur Prüfung von Haftpflichtansprüchen gehalten ist (vgl. § 100 VVG.). Allerdings vermag dieser Gesichtspunkt nur das Tatbestandsmerkmal „Wahrung berechtigter Interessen“ zu erfüllen. Daneben darf als weitere Voraussetzung kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Zu diesem Gesichtspunkt hat die Beklagte zu 2) keine Tatsachen vorgetragen. Solche Tatsachen hätten sich etwa aus einer näheren Darlegung von Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die Fa. Control€xpert ergeben können. Dies ist aber gerade unterblieben (s.o.).

    5.)
    Dagegen hat die Klage keinen Erfolg, soweit der Kläger die Löschung seiner Daten (§ 35 BDSG) bei Dritten begehrt.

    Unabhängig davon, dass das Gericht in diesem Verfahren zugunsten der Beklagten zu 2) keine wirksame Auftragsdatenverarbeitung annimmt, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vorgelegten Vereinbarungen mit der Fa. Control€xpert und der DEKRA „gelebt“ werden. Beide sehen eine Löschung der überlassenen Daten nach Durchführung des Auftrags vor (§ 5 Ziffer 6 bzw. § 2 Abs. 5). Dass die Daten des Klägers hier nicht gelöscht worden wären, ist nicht ersichtlich.
    Im übrigen wäre, wenn kein Fall der Auftragsdatenverarbeitung vorläge, die Beklagte zu 2) auch nicht für einen Anspruch auf Löschung von Daten bei Dritten passivlegitimiert.

    III.

    Datenschutz ist ein Unterfall des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Letzteres umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG NJW 2007, 3707). Es ist daher angezeigt, sich bei der Festsetzung des Streitwerts an den Werten einer Persönlichkeitsverletzung zu orientieren.

    Die Kammer nimmt in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung als durchschnittlichen Streitwert für Unterlassungsklagen wegen einer Persönlichkeitsrechts , Ehrverletzung oder Kreditschädigung einen Betrag von 3.000 € an (Beschlüsse vom 02.08.1993 – 5 T 706/93 = NdsRpfl 1993, 299 und vom 06.03.1995 – 5 T 1310/94 = JurBüro 1995, 369; 18.08.06 – 5 O 2282/06 best. durch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.09.06 – 13 W 53/06 und vom 29.07.2008 – 13 W 36/08). Verfolgen die Parteien mit der Unterlassungs oder der Beseitigungsklage wirtschaftliche Interessen von einigermaßen Gewicht oder handelt es sich um Äußerungen mit Öffentlichkeitswirkung, wird der Wert verdoppelt. In Fällen, die einer Wettbewerbsklage vergleichbar sind, wird der Regelstreitwert von Wettbewerbsklagen (15.000 €) und bei wirtschaftlich erheblich kreditschädigenden oder die Rechte des Verletzten außerordentlich hoch beeinträchtigenden Äußerungen wird ein Vielfaches des Regelstreitwertes von 3.000 € festgesetzt.

    Der Kläger verfolgt ersichtlich mit seinem Begehren keine wirtschaftlichen Interessen. Es geht ihm offensichtlich darum "Herr seiner persönlichen Daten" bleiben zu wollen. Er will verhindern, dass Kenntnisse über seine Privat und Sozialsphäre in nicht mehr zu überschauender Weise an beliebiger Stelle auf Knopfdruck zur Verfügung stehen.

    Der Kläger verfolgt damit ein rein ideelles Interesse. Dieses rechtliche Interesse steht auf einer vergleichbaren Stufe wie das Begehren, nicht beleidigt und in Ruhe gelassen zu werden, sowie sein Selbstbestimmungsrecht beachtet zu sehen.

    Es handelt sich damit um einen durchschnittlichen Fall des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sodass ein Streitwert von 3.000 € angemessen ist; hinzu kommen 300 € (10 Prozent) für den Auskunftsanspruch (vgl. Beschluss der Kammer vom 01.02.2012, Az. 5 O 112/12).
    Das Gericht nimmt auf dieser Grundlage einen Streitwert von 3.000 € für den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Weitergabe von Daten, einen Streitwert von 3.000 € für den Löschungsanspruch hinsichtlich der bei Dritten gespeicherten Daten und einen Streitwert von 300 € für den Auskunftsanspruch an.

    Die Klage hat damit in einer Höhe von 3.742,92 € Erfolg (3.000 € + 150 € + 592,92 €).

    Nach diesem Streitwert kann der Kläger daher auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Form einer 1,3 fachen Gebühr zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer verlangen; das ergibt einen Erstattungsbetrag in Höhe von 402,82 €. Der Zinsanspruch beruht insoweit auf §§ 288, 291 BGB.

    IV.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
    Der Streitwert wird auf 8.537,44 € festgesetzt (2.237,44 € + 300 € + 3.000 € + 3.000 €).