14.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142972
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 05.09.2014 – 7 O 311/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Das – im Übrigen durch übereinstimmende Erledigungserklärung gegenstandslos gewordene – Versäumnisurteil vom 05.02.2014 wird insoweit aufrechterhalten, als die Klage abgewiesen wird, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Kosten der Säumnis tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 95%, der Drittwiderbeklagte zu 2,5% und die Beklagte zu 1. zu 2,5%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Drittwiderbeklagte zu 50% und die Beklagte zu 1. zu 50%.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche anlässlich eines behaupteten Verkehrsunfall geltend.
Der Kläger ist Autohändler und Eigentümer und Halter des Jaguars XKR 5,0 (amtliches Kennzeichen: #######; Fahrgestellnummer: #########). Er hatte das Fahrzeug im Januar 2012 zum Preis von 50.400,00 € erworben. Das Fahrzeug war zum Kaufzeitpunkt infolge eines vorangegangenen Verkehrsunfalls auf der gesamten rechten Seite beschädigt (nachfolgend „Vorschaden“ genannt). Gemäß Gutachten des Sachverständigen P vom 12.08.2010 wären für die Beseitigung des Vorschadens Netto-Reparaturkosten von 32.210,56 € angefallen (Bl. 67 ff. d.A.). Die in dem Gutachten aufgeführten Reparaturschritte (Bl. 74 ff. d.A.) waren insoweit für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens erforderlich.
Ob der Kläger das Fahrzeug anschließend hat sach- und fachgerecht reparieren lassen, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 04.07.2012 fuhr der Drittwiderbeklagte das Fahrzeug gegen 17:55 Uhr auf dem Parkgürtel in Fahrtrichtung Nippes. Er befuhr dabei den linken Fahrstreifen der dreispurigen Straße. Die Beklagte zu 2) war zu diesem Zeitpunkt Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 1) pflichtversicherten PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen K-BB 4391. Die Beklagte zu 2) befuhr den mittleren Fahrstreifen und beabsichtigte einen Fahrstreifenwechsel auf die linke Fahrspur. Es kam zu einer Kollision zwischen dem vorderen rechten Bereich des sich von hinten nähernden Klägerfahrzeugs und dem hinteren linken Bereich des Beklagtenfahrzeugs. Das Fahrzeug des Klägers geriet infolge der Kollision von der Straße, fuhr über den linken Bordstein hinweg in den angrenzenden Grünstreifen, wo die linke Seite des PKWs mit einem Baum kollidierte.
Im Auftrag des Klägers erstellte der Sachverständige Z unter dem 12.07.2012 und dem 07.11.2012 Gutachten über die Unfallschäden am klägerischen Fahrzeug (Bl. 16 ff., 44 ff. d. A.). Das Fahrzeug wies bei der Begutachtung Schäden insbesondere im vorderen rechten Bereich, im linken Türbereich und an den Achsen und Radhäusern auf. Das Gutachter stellte zuletzt einen Netto-Reparaturaufwand von 32.309,26 € und eine Wertminderung von 4.000,00 € fest. Es entstanden Gutachterkosten in Höhe von 1.824,27 € brutto.
Der Kläger begehrt mit der Klage Erstattung der vorgenannten Netto-Reparaturkosten, Gutachterkosten und der Wertminderung zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 €.
Der Kläger behauptet, dass der Vorschaden vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall fachgerecht repariert gewesen sei. Er habe das Fahrzeug seinerzeit von der Firma O GmbH reparieren lassen und verweist insoweit auf eine Reparaturbestätigung vom 11.08.2012 (Bl. 6 ff. d.A.) und eine Reparaturrechnung vom 14.03.2012 (Bl. 113 d.A.). Er behauptet, dass er, soweit in der Rechnung bestimmte notwendige Ersatzteile nicht aufgeführt worden seien, diese zuvor selbst erworben und der Firma O GmbH zur Verfügung gestellt gehabt habe. Einen Teil der Ersatzteile habe er bei der Firma Autopark B GmbH erworben gehabt (vgl. Bl. 130 ff. d.A.). Die weiteren Ersatzteile gem. der Teileliste auf Bl. 136 und 137 d.A. habe er mit Kaufvertrag vom 01.03.2012 (Bl. 134 d.A.) bei dem in Polen wohnhaften Zeugen Q erworben (Bl. 133, 139 d.A.).
Der Kläger behauptet weiter, dass er das Fahrzeug dem Drittwiderbeklagten zu einer Probefahrt überlassen habe. Der Drittwiderbeklagte sei mit ca. 40–50 km/h gefahren. Die Beklagte zu 2) habe ohne Betätigung des Blinkers einen Spurwechsel vollzogen und stark abgebremst, was die Kollision verursacht habe.
Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 13.02.2013 gegen den Drittwiderbeklagten, der vorgerichtlich gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass diesem keinerlei Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis zustehen (Bl. 94 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 ist auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Klage abgewiesen und auf die Drittwiderklage der beantragte Feststellungstenor ausgesprochen worden ist (Bl. 156 d.A.). Gegen das Versäumnisurteil, das dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten am 10.03.2014 zugestellt worden ist, haben diese Einspruch eingelegt. Nachdem zwischenzeitlich der Drittwiderbeklagte gegen die Beklagten vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 261 C 42/13) Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall geltend gemacht und die dortigen Parteien am 17.03.2014 die Anträge gestellt haben, haben die Beklagte zu 1. und der Drittwiderbeklagte am 16.04.2014 die Drittwiderklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 179 R d.A.).
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 05.02.2014 aufzuheben und
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 37.867,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2012 zu zahlen,
sowie die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.192,60 € an außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 30.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
das Versäumnisurteil vom 05.02.2014 aufrechtzuerhalten, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagten behaupten, dass der Drittwiderbeklagte noch vor der Durchführung des Fahrspurwechsels durch die Beklagte zu 2. mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst auf die linke hintere Ecke des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) aufgefahren sei, obwohl die linke Fahrbahn noch frei gewesen sei. Der Drittwiderbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gefahren.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 11.06.2014 (Bl. 192 d.A.) und vom 14.07.2014 (Bl. 208 d.A.) ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 05.02.2014 ist der Rechtsstreit gem. § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch des Klägers ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Zwar ist das Einspruchsschreiben des Klägers vom 10.03.2014 (Bl. 179 g d.A.) erst am 16.04.2014 zur Akte gelangt. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die Einspruchsschrift fristgerecht am 10.03.2014 bei Gericht eingegangen ist. Der Klägervertreter hat unstreitig am 10.03.2014 sowohl im Namen des Drittwiderbeklagten als auch im Namen des Klägers jeweils eine zweiseitige Einspruchsschrift dreimal an das Gericht gefaxt. Im Eingangsjournal der zentralen Faxstelle des Amts- und Landgerichtes Köln sind entsprechend jeweils zweiseitige Eingänge des Klägervertreters vermerkt. Insgesamt sind in dem genannten Zeitraum sechs Faxe des Klägervertreters à 2 Seiten eingegangen.
In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, da der Kläger trotz entsprechender Hinweise und Auflagen der Kammer (Bl. 117 d.A., Bl. 185 d.A.) bereits nicht schlüssig dargelegt hat, dass und in welchem Umfang ihm durch das streitgegenständliche Unfallereignis ein Schaden entstanden ist.
1. Geltend gemachte Schäden auf der rechten Seite des klägerischen PKW
Das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers hatte unstreitig bereits einmal einen erheblichen Vorschaden auf der gesamten rechten Seite gehabt. Der Bereich, in dem der Vorschaden bestanden hatte, umfasst unstreitig auch den Bereich, in dem es nun bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagtenseite und damit einer erneuten Beschädigung gekommen ist.
Lagen aber unstreitig im durch ein Unfallereignis beschädigten Bereich bereits einmal Vorschäden vor, muss der Geschädigte substantiiert darlegen und beweisen, dass diese Vorschäden vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vollständig und sach- und fachgerecht repariert worden waren (OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010 – 4 U 11/10, Schaden-Praxis 2011, 187; OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999 – 16 U 33/98, VersR 1999, 865; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006 – 1 U 148/05, DAR 2006, 324; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2010 – 4 U 11/10, ZfSch 2008, 107; KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, NZV 2010, 348; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2011 – 22 U 151/11 m.w.N. [juris]; OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2009 – 12 U 9/09, NZV 1994, 483). Dazu muss er im Einzelnen die Reparaturmaßnahmen darlegen und beweisen, die konkret zur Schadensbeseitigung dieser Vorschäden vorgenommen worden waren. Dies umfasst insbesondere die Darlegung des genauen Reparaturweges und -umfanges. Nur bei einem solchen Vortrag ist für das Gericht überhaupt eine Feststellung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis oder auf das neue Schadensereignis zurückzuführen ist. Ist eine solche Abgrenzung nicht möglich, kommt auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2011 – 22 U 151/11 m.w.N. [juris]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2006 – 1 U 148/05, DAR 2006, 324). Die Klage ist dann vielmehr insgesamt abzuweisen, da nicht auszuschließen ist, dass kompatible Schäden zumindest teilweise bereits durch einen vorausgegangenen Unfall entstanden und unrepariert geblieben sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2011 – 22 U 151/11 m.w.N. [juris]; OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010 – 4 U 11/10, Schaden-Praxis 2011, 187 m.w.N.; LG Hagen, v. 27.08.2012 – 2 O 93/12 [juris]; in Bezug auf eine vergleichbare Fallkonstellation auch OLG Köln, Urteil vom 05.02.1996 – 16 U 54/95, OLGR 1996, 202; OLG Köln, Urteil vom 14.07.1997 – 16 U 7/97 [NRWE]; OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999 – 16 U 33/98, NZV 1999, 378)
Der Vortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
Soweit der Kläger sich zunächst auf eine schriftliche Reparaturbestätigung der Firma O GmbH vom 11.08.2012 (Bl. 6 d.A.) und entsprechende Fotoaufnahmen des Fahrzeugs (Bl. 7 d.A.) stützt, ist dieser Vortrag angesichts der oben dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung nicht ausreichend. Die Bestätigung enthält lediglich die nicht näher spezifizierte Behauptung, dass der Schaden sach- und fachgerecht repariert worden sei. Eine derart pauschale Behauptung genügt den Anforderungen an die dem Geschädigten obliegende Darlegungslast gerade nicht (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2003 – 14 U 222/02, Schaden-Praxis 2003, 382; LG Köln, Urteil vom 25.03.2010 – 14 O 235/10 [juris], bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010 – 4 U 11/10, Schaden-Praxis 2011, 187; KG, Beschluss vom 12.12.2011 – 22 U 151/11 m.w.N. [juris]). Gleiches gilt für die kurze Angabe des Sachverständigen Frank Reuscher in seinem Gutachten vom 12.07.2012 (Anlage K 7, Bl. 16 ff.), wonach das Fahrzeug auf der rechten Seite reparierte Vorschäden aufwies. Der Sachverständige trifft hier weder eine Feststellung zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden, noch werden Ausführungen zu Reparaturmaßnahmen dargelegt, sodass auch dieser Verwies nicht tauglich ist (vgl. LG Hagen, Urteil v. 27.08.2012 – 2 O 93/12).
Auch soweit der Kläger aber auf entsprechende Rüge der Beklagten und anschließenden Hinweis der Kammer den behaupteten Reparaturweg im Laufe des Verfahrens noch näher dargelegt hat, ist dieser Vortrag nicht ausreichend.
Der Kläger trägt insoweit ausdrücklich vor, dass sich der konkret durchgeführte Reparaturweg aus der Rechnung der O GmbH (Bl. 113 f. d. A.) ergebe (Bl. 112 d.A.). Soweit in der Rechnung entsprechende Ersatzteile fehlen, habe er diese selbst erworben und der Firma zur Verfügung gestellt. Er verweist insoweit insbesondere auf die Ersatzteilliste auf Bl. 136 f. d.A. (Ersatzteile für insgesamt 19.927,03 €).
Bereits auf Grundlage dieses Klägervortrages ergibt sich aber augenscheinlich – ohne dass es hierfür einer weiteren Feststellung durch einen Sachverständigen bedürfte –, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur gerade nicht durchgeführt worden ist. Es ist nämlich zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens erforderliche Reparaturweg detailliert aus dem Gutachten des Sachverständigen P vom 12.08.2010 ergibt (Bl. 67 ff. d.A., dort im Einzelnen Bl. 74 ff. d.A.). Dies hat der Kläger nicht nur nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), sondern er hat in seinem Vortrag das Gutachten gerade selbst als Maßstab für eine fachgerechte Reparatur angesetzt. Nachdem die Beklagtenseite dem Kläger vorgeworfen hat, dass die Ersatzteilliste gem. Bl. 136 f. d.A. den Eindruck erwecke, dass sie zum großen Teile einfach aus dem Gutachten des Sachverständigen P abgeschrieben worden sei (Bl. 138 d.A.), hat der Kläger nämlich geantwortet, dass die Übereinstimmungen zum Gutachten P nicht verwundern könnten, da der Schaden ja gerade fachgerecht behoben werden sollte (Bl. 139 d.A.).
Der nunmehr behauptete Reparaturweg entspricht aber in weiten Teilen gerade nicht dem nach dem Gutachten P unstreitig für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Reparaturweg. So sah das Gutachten des Sachverständigen P z.B. eine Erneuerung der Seitenwand HR vor (Arb.Pos.Nr. 025 (1) TTS, Bl. 75 d.A.). In der Rechnung der Firma O GmbH ist jedoch nur von einem „Instandsetzen“ des Seitenteils H.R. die Rede (Bl. 113 d.A.). Dass ein bloßes Instandsetzen qualititativ nicht mit einem Erneuern gleichgesetzt werden kann, ist augenscheinlich. Dies spiegelt sich entsprechend auch in der Bepreisung wieder. Ausweislich der Rechnung der Firma O GmbH hat allein die Position des Instandsetzens lediglich ca. 40% des Preises der Position „Erneuerung“ nach dem Gutachten P gekostet. Mit der Instandsetzung weggefallene Ersatzteile (z.B. Seitenwand H R kpl, C2P 16075 zum Preis von 3.449,75 €) und Zusatzarbeiten sind dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Desweiteren sind in der Rechnung der Firma O GmbH mehrere nach den Feststellungen des Sachverständigen P erforderliche Arbeiten überhaupt nicht aufgeführt. So fehlt es z.B. u.a. an der Instandsetzung der A-Säule R U (Arb.Pos.Nr. 2268), an dem Rückverformen der Front (Arb.Pos.Nr. 0245), an dem Erneuern der Verstärkung Radhaus H R (KN, Bl. 75 d.A.) und an sämtlichen Arbeiten die Achsen betreffend (KN, Bl. 74 d.A.).
Erschwerend kommt hinzu, dass der Vortrag des Klägers zum behaupteten Reparaturweg auch in sich in hohem Maße widersprüchlich und damit wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 ZPO prozessual unbeachtlich ist. Der Kläger behauptet, dass sich die Arbeiten des Reparaturweges aus der Rechnung der Firma O GmbH ergäben (Bl. 112 d.A.) und die für diese Arbeiten erforderlichen Ersatzteile in der Rechnung der Firma O GmbH, den Rechnungen der Firma Autopark B GmbH & Co. KG und insbesondere der auf Bl. 136 f. d.A. ersichtlichen Ersatzteilliste enthalten seien. Wenn dies der Fall wäre, müssten aber die in den verschiedenen Unterlagen aufgeführten Ersatzteile vollständig mit den in der Rechnung aufgeführten Arbeiten korrespondieren. Es ist aber bereits für einen Laien ersichtlich, dass dies nicht der Fall ist. Gerade in der Ersatzteilliste gem. Bl. 136 f. d.A. finden sich zahlreiche Ersatzteile, die den Tätigkeiten aus der Rechnung der Firma O GmbH nicht entsprechen. Wie bereits dargelegt ist z.B. in der Rechnung nur das Instandsetzen und gerade nicht das Erneuern der Seitenwand H R aufgeführt. Trotzdem ist in der vom Kläger vorgelegten Ersatzteilliste das Ersatzteil „Seitenwand H R Kpl. C2P 16075“ zum Preis von 3.449,75 € aufgeführt. Auch sind z.B. in der Ersatzteilliste sowohl ein „Scheinwerfer Links Kpl. C2P 14621“ als auch ein „Scheinwerfer Rechts Kpl. C2P 14615“ aufgeführt. Die O GmbH führt jedoch (anders als das Gutachten P) nur Arbeitsstunden für den Aus- und Einbau des Scheinwerfers rechts auf (Bl. 113 d.A.: „Scheinwerfer R. Kpl. A+E“). Ein Aus- und Einbau des in der Ersatzteilliste aufgeführten linken Scheinwerfers hat ausweislich der Rechnung nicht stattgefunden. Zudem sind zu zahlreichen weiteren in der Ersatzteilliste aufgeführten Ersatzteilen keinerlei korrespondierende Arbeiten in der Rechnung der Firma O GmbH ersichtlich. Beispielsweise seien hier das Lenkgetriebe zum dem Teilepreis vom 2.928,48 €, der Querlenker V.U.R. zu 607,55 €, die Querlenker V.O.R. und U.V.R. zu jeweils 243,01 € und der Reifen V.R. 377,64€ genannt.
Zuletzt fällt außerdem auf, dass sich ein Ersatzteil sowohl in der Rechnung der O GmbH als auch in der Ersatzteilliste befindet. Die Rechnung der O GmbH den Erwerb des Ersatzteils „Radhausverkleidung V.R.V.“ mit der original Teilenummer „C2P 15681“ auf. Diese Teilenummer findet sich auch in Ersatzteilliste gem. Bl. 136 d.A. unter der Bezeichnung „Radlaufverkl. V. R.“. Warum eine Radhausverkleidung für den gleichen vorderen rechten Bereich zweimal beschafft wurde, führt der Kläger nicht aus.
2. Geltend gemachte Schäden auf der linken Seite des klägerischen PKW
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Klägerin Reparaturkosten für die Schäden auf der rechten Seite insgesamt nicht verlangen kann, da eine Abgrenzung des Neuschadens zum Vorschaden nicht möglich ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2011 – 22 U 151/11 m.w.N. [juris]; OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010 – 4 U 11/10, Schaden-Praxis 2011, 187 m.w.N.; LG Hagen, v. 27.08.2012 – 2 O 93/12 [juris]). Da das klägerische Fahrzeug aber durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht nur auf der vorbeschädigten rechten Seite, sondern durch die anschließende Kollision mit dem Baum auch auf der nicht vorbeschädigten linken Seite beschädigt wurde, wäre es aus Sicht der Kammer trotz der von der Rechtsprechung entwickelten strengen Anforderungen an eine Abgrenzbarkeit ggf. denkbar, dass dem Kläger – vorbehaltlich einer Haftung der Gegenseite dem Grunde nach – jedenfalls für die Schäden auf der linken Seite Schadensersatzansprüche zustehen könnten. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass die geltend gemachten Schäden auf der linken Seite von den nicht erstattungsfähigen Schäden auf der rechten Seite abgrenzbar sind. Für eine entsprechende Abgrenzbarkeit ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.
Aus den vorstehenden Gründen hat die Kammer dem Kläger mit Beschluss vom 04.06.2014 aufgegeben, „substantiiert darzulegen, welcher Teil der geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten sich auf die Schäden an der rechten Seite des PKW bezieht und welcher Teil der Reparaturkosten ausschließlich auf die Schäden auf der linken Seite zurückzuführen ist“ (Bl. 185 d.A.). Dieser eindeutigen und unmissverständlich formulierten Aufforderung ist der Kläger aber nicht nachgekommen. Stattdessen hat er lediglich eine „Liste der verwendeten Ersatzteile verteilt auf linke Seite, rechte Seite und vorne/hinten (Sonstiges)“ übersandt (Bl. 205, 206 f. d.A.). Eine Abgrenzung des mit der Klage geltend gemachten, aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall resultierenden Reparaturschadens ist dieser Liste jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Die Liste bezieht sich bereits nicht wie gefordert auf die klageweise geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten, sondern alleine auf Ersatzteile. Diese korrespondieren wiederum nicht mit den Ersatzteilen, die im Gutachten des Sachverständigen Z vom 12.07.2012 (Bl. 17 ff. d.A.) aufgeführt sind, auf dessen Grundlage die hier klageweise geltend gemachten Schäden vom Kläger fiktiv geltend gemacht werden. Es werden in der vom Kläger überreichten Übersicht unter der Überschrift „Links:“ lediglich vier Ersatzteile aufgeführt (Bl. 206 d.A.). Drei dieser Ersatzteile, nämlich „Windabweiser V.L. C2P 3536“, „Scheinwerfer Links Kpl. C2P 14621“ und „Bef-Satz Aufhaengung C2C 40373“ sind in dem Gutachten des Sachverständigen Z vom 12.07.2012 überhaupt nicht aufgeführt. Die Ersatzteile sind für die Beseitigung des geltend gemachten Schadens auf der linken Seite also schon nach dem Vortrag des Klägers überhaupt nicht erforderlich. Lediglich eines der in der Übersicht genannten Ersatzteile für die linke Seite findet sich auch in dem Gutachten des Sachverständigen Z wieder. Es ist dies das Ersatzteil „Bef-Satz Aufhängung C2C 40373“. Im Gutachten wird dieses Ersatzteil aber mit 19,81 € bepreist, während die Liste des Klägers einen Preis von 23,08 € angibt. Auch hier scheint sich also die Liste des Klägers überhaupt nicht auf das Gutachten zu beziehen, dass er selbst zur Grundlage seiner Klageforderung gemacht hat.
Da der Kläger damit auch im Hinblick auf die ggf. erstattungsfähigen Schäden auf der linken Seite seines Fahrzeuges nicht substantiiert dargelegt hat, welcher Teil der geltend gemachten Reparaturkosten diesbezüglich ausschließlich auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist, kann der Kläger insgesamt keinen Schadensersatz verlangen. Eine Abgrenzung der Klageforderung ist nicht möglich. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagten überhaupt dem Grunde nach haften, kommt es daher nicht an.
3. Weitere geltend gemachte Schadenspositionen
Auch die übrigen geltend gemachten Schadenspositionen sind damit nicht erstattungsfähig. Ob und in welchem Umfang eine (weitere) Wertminderung durch den Verkehrsunfall eingetreten ist, kann mangels Darlegung einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht festgestellt werden. Die Sachverständigenkosten können ebenfalls nicht erstattet verlangen werden, da mangels substantiierter Darlegung eines unfallbedingten Schadens nicht nachvollziehbar ist, ob diese für die Feststellung eines unfallbedingten Schadens erforderlich waren. Die Auslagenpauschale teilt insoweit ebenfalls das Schicksal der übrigen Schadenspositionen.
Da die Hauptforderung nicht besteht, sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO und in Bezug auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Drittwiderklage auf § 91a ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: Klage: 39.059,86 €
Widerklage: 2.030,00 €
Gesamt: 41.089,86 €