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  • 03.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145043

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 24.06.2015 – 11 U 10/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    E... AG,

    Beklagten und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

    gegen

    A... K...,

    Kläger und Berufungsbeklagter,

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

    hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

    auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2015

    durch die Richterin am Landgericht Königsmann als Einzelrichterin

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 52/12, wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Dieses Urteil und das des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Der Kläger macht nach einem von ihm behaupteten KFZ-Teile-Diebstahl gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei ihr gehaltenen KFZ-Haftpflichtversicherung mit angeschlossener Teilkaskoversicherung geltend.

    Zwischen den Parteien besteht auf Grundlage des Versicherungsscheins vom 07. Dezember 2009 seit dem 02. Januar 2010 eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung über 150 Euro für das im Eigentum des Klägers stehende Auto VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Wagen ist über die ... Bank finanziert. Ende August 2011 war noch eine Restforderung des Kredits in Höhe von 14.107,30 Euro offen.

    Der Kläger erstattete am 29. August 2011 gegen 00:35 Uhr bei der Polizeiwache S... Strafanzeige wegen eines Aufbruchs seines PKW und der Entwendung von Fahrzeugteilen. Er gab unter der Fragenrubrik "Tat-/Fundzeit" Sonntag, den 28. August 2011, 20:30 Uhr bis 29. August 2011, 00:15 Uhr an.

    Nachdem der Kläger die Beklagte über das Schadensereignis in Kenntnis gesetzt hatte, beauftragte die Beklagte bei der D... - Niederlassung C... - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Schadens. Die D... gelangte im Gutachten vom 05. September 2011 zur Feststellung, dass der Wagen einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von netto 9.268,29 Euro und einen Restwert in Höhe von 2.260,50 Euro habe. Die Beklagte übersandte dem Kläger ein auf den 21. September 2011 datiertes Schadensformular mit der Bitte, dies ausgefüllt an sie zurückzuschicken. Der Kläger füllte das Formular aus und übermittelte es am 26. September 2011 an die Beklagte. Zur Frage, wann der Wagen abgestellt worden sei und wann er ihn wieder habe nutzen wollen, gab er an, er habe den Wagen gegen 17:00 Uhr abgestellt und gegen 00:15 Uhr nutzen wollen. Die Frage nach dem Zweck der Fahrt zum Abstellort beantwortete er mit der Angabe "Besuch von Freunden u. Essen gehen".

    Das gegen unbekannt geführte Strafverfahren wurde eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte.

    Die Beklagte beauftragte die Firma A... Ldt. (im Folgenden A...) mit Ermittlungen zur Bearbeitung des Schadensfalls. Die Ermittler C... B... und E... Bu... befragten den Kläger und Dritte. Der Bericht, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Anlage B3, Blatt 86 bis 113 der Akten), enthält unter anderem die Angabe des Klägers, er habe den Wagen um 15:00 Uhr am späteren Tatort abgestellt.

    Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 02. Dezember 2011 mit, dass sie das behauptete Ereignis bestreite und Leistungsansprüche zurückweise. Sie forderte den Kläger auf, eine Bearbeitungspauschale, Kosten in Höhe von 2.296,86 Euro für das D...-Gutachten sowie Kosten für eine Vor-Ort-Ermittlung zu erstatten. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 an die Beklagte und wies diese Forderung zurück. Er bat um Erläuterung etwaig festgestellter Unregelmäßigkeiten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04. Januar 2012 forderte der Kläger die Beklagte erneut ergebnislos unter Fristsetzung zum 15. Januar 2012 zur Schadensregulierung auf.

    Der Kläger hat behauptet, der Wagen sei in der Zeit von Sonntag, den 28. August 2011, 20:30 Uhr bis Montag, den 29. August 2011, 00:15 Uhr auf dem Parkplatz ...straße in S... aufgebrochen worden. Er habe ihn dort zuvor gegen 17:00 Uhr auf dem Parkplatz abgestellt. Zuvor habe er sich mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin K... K..., in C... getroffen. Als sie sich getrennt hätten und er nach S... gefahren sei, seien die hintere Seitenscheibe noch intakt und der Wageninhalt vollständig gewesen. Um 20:00 Uhr sei er mit dem Bruder seiner früheren Lebensgefährtin in der Gaststätte C... in S... verabredet gewesen, um mit ihm Probleme bezüglich der Auseinandersetzung mit der Ex-Lebensgefährtin zu besprechen. Daher habe er das Fahrzeug in der Nähe der Bar abgestellt. Nach dem Treffen habe er noch Zigaretten aus dem Auto holen wollen. Er sei daher gegen 00:15 Uhr am Wagen gewesen, wo er den Schadensfall bemerkt habe. Bei einem Einbruch sei im Heckbereich links die seitliche Heckscheibe eingeschlagen worden. Offensichtlich nach Öffnung des Wagens seien die Sitze der ersten und zweiten Sitzreihe sowie die Klima- und Heizungsbetätigung mit Radio-Navigationssystem entwendet worden. Die Dachverkleidung und Seitenwand mit Innenbekleidung hinten links hätten Beschädigungen erlitten.

    Die Zeitangaben in der polizeilichen Ermittlungsakte bezögen sich auf den Tatzeitrahmen, den der Polizeibeamte aus seiner Angabe geschlossen habe, er sei um 20:00 Uhr mit dem Bruder seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der C... verabredet gewesen.

    Der Bericht der Firma A... gebe den besprochenen Sachverhalt nicht zutreffend wieder. Er habe auf die Frage nach dem Abstellzeitpunkt sinngemäß geantwortet, dass er den Wagen in den späten Nachmittagsstunden abgestellt habe, er den genauen Zeitpunkt nicht mehr benennen könne, er aber die ungefähre Zeit der Beklagten mitgeteilt habe.

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aus dem Versicherungsverhältnis verpflichtet, ihm den Wiederbeschaffungswert des Autos abzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung zu erstatten.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.857,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2012 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger müsse den Vollbeweis für einen bedingungsgemäßen Diebstahl erbringen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Kläger sei unredlich, was sich schon daran zeige, dass er unterschiedliche Abstellzeiten bei der Polizei, ihr und den Ermittlern gegenüber angegeben habe. Sie hat behauptet, die vom Kläger behauptete Vorgehensweise beim Diebstahl sei technisch ausgeschlossen, weil der Wagen über ein sogenanntes "Save-System" verfüge, bei dem sich nach Einschlagen einer Scheibe ohne den passenden Schlüssel weder Türen noch die Heckklappe öffnen ließen. Darüber hinaus könne eine Person von normaler Statur nicht in das kleine Seitenfenster eindringen und die Bestuhlung sowie Teile des Armaturenbretts entfernen. Es sei aufgrund der Enge des Raums auch ausgeschlossen, die Bestuhlung sach- und fachgerecht auszubauen.

    Der Kläger habe den Ermittlern gegenüber zudem unvollständige und nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Die Beklagte hat gemeint, der behauptete Tathergang sei schon nicht plausibel. Etwaige Täter hätten bestens vorbereitet sein müssen, was äußerst unwahrscheinlich sei. Ein solcher Schaden sei nur für den Versicherungsnehmer sinnvoll, weil es ihm möglich sei, die ausgebauten Teile im Rahmen einer vorgetäuschten Entwendung selbst sicher zu stellen, um die Versicherungsleistung einzunehmen. Für einen Dieb stelle sich das Vorgehen hingegen als unvorteilhaft dar, denn er trage das Entdeckungsrisiko, weil die Örtlichkeit einsehbar sei und er auf sich aufmerksam machen könne. Es wäre für einen Dieb eher sinnvoll gewesen, das Lenkradschloss zu überwinden oder den gesamten Wagen abzuschleppen. Nur diese Tatvariante hätte Verwertungsmöglichkeiten geboten.

    Die Beklagte hat behauptet, der Kläger lebe nicht in wirtschaftlich zufriedenstellenden Verhältnissen. Er habe den für das Fahrzeug geplanten Taxibetrieb nicht aufrechterhalten und daher keine sinnvolle Verwendung für den Wagen gehabt.

    Sie hat gemeint, der Kläger sei aufgrund der Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank nicht aktivlegitimiert. Er müsse sich das Bruttorestwertangebot entgegen halten lassen. Danach könne er allenfalls einen Betrag in Höhe von 6.428,29 Euro geltend machen.

    Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme über die technischen Möglichkeiten des Tatvorgangs unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 6.428,29 Euro an die ... Bank GmbH verurteilt. Wegen der Einzelheiten zur Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Blatt 264 bis 267 der Akten).

    Die Beklagte hat gegen das am 17. Dezember 2014 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, die am 15. Januar 2015 und deren Begründung am 04. Februar 2015 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist.

    Die Beklagte meint unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz, das Landgericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, es sei dem Kläger gelungen, das äußere Bild einer Teileentwendung schlüssig darzulegen. Auch im Rahmen eines KFZ-Teilediebstahls liege die volle Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Versicherungsnehmers. Er müsse jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das äußere Bild eines Teilediebstahls beweisen, nämlich, dass er das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden habe. Der Kläger habe indes bewusst über Tatsachen zur Abstellzeit getäuscht, über die er sie, die Beklagte, vollständig und wahrheitsgemäß hätte aufklären müssen. Seine Redlichkeitsvermutung sei damit erschüttert, was das Landgericht nicht beachtet habe.

    Der Kläger habe weder für das Abstellen des Fahrzeugs noch für den Umstand des Auffindens nach der behaupteten Tat Zeugen benennen können. Schon deshalb sei das äußere Bild des Diebstahls nicht als bewiesen anzusehen. Ferner könne nicht jede technisch theoretische Möglichkeit gleichzeitig Grundlage für einen plausiblen Tatablauf sein. Nach einer vom Landgericht unterlassenen Gesamtbetrachtung aller Umstände fehle es gerade an einem nachvollziehbaren Tatgeschehen. Alle Sitze und das weitere Interieur seien sorgfältig und fachgerecht ausgebaut worden. Dabei sei die Inneneinrichtung des Fahrzeugs unbeschädigt geblieben. Das spreche gegen den behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort unter den angegebenen Umständen im angegebenen Zeitfenster.

    Es sei auch unwahrscheinlich, dass sich ein Täter ausgerechnet das kleinste Seitenfenster aussuche, um in den Innenraum des Wagens zu gelangen. Es hätte eines passenden Täters mit dem entsprechenden Interesse bedurft, die Bestuhlung zu stehlen. Ein Täter hätte das Risiko, auf frischer Tat gefasst zu werden, um jeden Preis auf sich nehmen wollen und über Spezialkenntnisse hinsichtlich des abgestellten Fahrzeugs verfügen müssen, da auch der Hersteller davon ausgegangen sei, dass eine Öffnung der Heckklappe nach dem Eindringen in den Innenraum des Wagens ausgeschlossen sei. Der Täter hätte zudem eine Verwendungsmöglichkeit für die gestohlenen Gegenstände und ein Transportfahrzeug haben müssen.

    Derartig viele Zufälle seien unter Heranziehung eines die Lebensverhältnisse klar überschauenden Beobachters und seiner Glaubensfähigkeit nicht als wahrscheinlich anzusehen. Es hätte für einen Dieb vielmehr nahe gelegen, das Fahrzeug in Gänze zu entwenden. Der KFZ-Teile-Diebstahl, der sich auf den angeblichen Diebstahl der Fahrzeugsitze kapriziere, habe ein hohes Maß an Manipulationspotential. Die überwiegende Anzahl derartiger bei Versicherungen gemeldeter Diebstähle sei fingiert. Erst wenn der Versicherungsnehmer Zeugen für das äußere Bild des Diebstahls aufweisen könne, komme es nicht mehr auf seine Glaubwürdigkeit und Redlichkeit an. Das habe das Landgericht verkannt. Aufbruchsspuren dürften dabei nicht als Indiz für ein versichertes Ereignis herangezogen werden.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 6 O 52/12 die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass er ausreichend zum äußeren Bild des Diebstahls vorgetragen habe. Er habe insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass sein Vortrag zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs gerade keine Diskrepanzen aufgewiesen habe.

    Die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem eingeholten Sachverständigengutachten vorgetragenen Mutmaßungen seien nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts in Frage zu stellen. Soweit die Beklagte hervorhebe, dass der Ausbau der Gegenstände aus dem PKW fachgerecht und sorgfältig erfolgt sei, setze sie sich nicht damit auseinander, warum dies im vorliegenden Fall im Rahmen der Erschütterung der Redlichkeitsvermutung hätte anders sein müssen. Die Beklagte trage auch nicht vor, warum ein Diebstahl am angegebenen Ort in dem angenommenen Zeitfenster nicht hätte erfolgen können. Angaben des Herstellers zu einer Unmöglichkeit der Öffnung der Heckklappe bei dem Diebstahlsvorgang habe die Beklagte nicht vorgelegt.

    Der Senat hat auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 12. Juni 2015 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin K... K.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift von jenem Tag Bezug genommen (Blatt 330 bis 335 der Akten).

    II.

    Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung in Höhe von 6.428,69 Euro aus dem Versicherungsvertrag zusteht, weil das streitgegenständliche Fahrzeug VW Touran durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde.

    Die Beklagte wendet mit der Berufung zu Recht ein, dass das Landgericht den auf Klägerseite zu erbringenden Vollbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls außer Acht gelassen hat, das regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Entsprechend gilt bei der Entwendung von Fahrzeugteilen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden hat. Dabei begründet das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchsspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012, Az.: I-20 U 172/11, zitiert nach Juris).

    Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht durch Zeugenbeweis erbringen, kann er ihn auch durch seine Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO führen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer glaubwürdig erscheint (vergl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: IV ZR 263/00; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. März 2011, Az.: 14 U 160/10, zitiert nach Juris). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (vergl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997, Az.: IV ZR 320/95, zitiert nach Juris).

    Erscheint der Versicherungsnehmer nicht glaubwürdig und kann er keine nachvollziehbaren Angaben zum Abstellen und Auffinden des Fahrzeugs machen, scheidet die Annahme eines Versicherungsfalls aus. Gleiches gilt, wenn die Versicherung konkrete Tatsachen vorträgt, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdächtigungen oder nur vermutete Unredlichkeiten dürfen sich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen und damit die Redlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen, ist nicht generell bestimmt. Wie auch sonst bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls und der tatrichterlichen Gesamtwürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO (vergl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997, Az.: IV ZR 320/95, zitiert nach Juris).

    Nach diesen Grundsätzen schätzt der Senat den Kläger als uneingeschränkt glaubwürdig ein. Anhaltspunkte für seine Unredlichkeit ergeben sich auch nach den Angaben der Beklagten nicht.

    Der Kläger hat in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Senat flüssig und glaubhaft zu den Ereignissen am 28. August 2011 ausgeführt. Er hat dargelegt, er habe sich an jenem Tag gegen Vormittag bzw. Mittag in C... mit der Zeugin K... getroffen. Dies habe er damals häufiger gemacht, da sich beide in der Kennenlernzeit befunden hätten. Sie hätten sich dort - wie üblich - an einem bestimmten Treffpunkt getroffen. Sie seien mit zwei Autos gefahren, weil er, der Kläger, damals in S... gewohnt habe und die Zeugin K... in B.... C... habe etwa in der Mitte gelegen. Beide hätten den Tag miteinander verbracht, seien zusammen spazieren gegangen und hätten auch gemeinsam in einem Restaurant in der Altstadt gegessen. Im Laufe des Nachmittags hätten sie sich verabschiedet und jeder sei nach Hause gefahren. In S... angekommen habe er den Wagen gegen Nachmittag am späteren Tatort abgestellt.

    Der Kläger hat plausibel erläutern können, warum er das Auto am Tattag wie geschehen parkte, nämlich weil sich der Parkplatz nur wenige Gehminuten von seiner Wohnung befunden habe und der eigentlich favorisierte Standort belegt gewesen sei. Der Kläger hat auch überzeugend und in freier Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vortrag beschrieben, wie er den Rest jenes Tages verbrachte. Er hat erläutern können, dass und warum er sich mit seinem Freund, dem Bruder seiner Ex-Freundin, noch in der C... getroffen hatte und dass er auf dem Rückweg zu seiner Wohnung noch am Auto anhalten wollte, um Zigaretten zu holen. Der Senat hat keinen realistischen Zweifel daran, dass diese Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen. Der Kläger hat spontan auf die Fragen des Gerichts und auch der Parteivertreter antworten können. Seine Angaben wirkten nicht auswendig gelernt. Dies zeigt sich daran, dass er auch Fragen zum Randgeschehen spontan und nachvollziehbar hat beantworten können.

    Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin K... steht außer Frage. Die Zeugin K... hat die Angaben des Klägers glaubhaft bestätigt. Dabei wirkte es nicht so, dass sich der Kläger mit seiner jetzigen Lebensgefährtin abgesprochen hätte. Der Umstand, dass sich bei den Bekundungen beider Ähnlichkeiten und auch Übereinstimmungen finden, gibt keine tragfähige Grundlage dafür, der Zeugin keinen Glauben zu schenken. Wenn zwei Zeugen einen gemeinsam verbrachten Tag beschreiben ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Inhalte der Aussagen ähneln. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Geschehnisse dieses Tages - wie das beschriebene Treffen in C... - an anderen Tagen in ähnlicher Weise wiederholt haben. Die Zeugin K... konnte insbesondere bestätigen, dass sich der Kläger und sie - wie in jener Zeit häufiger - in der Mittagszeit in C... getroffen hätten. Sie konnte auch den Treffpunkt benennen und ihn erläutern. Darüber hinaus wusste sie von dem Schadensereignis zu berichten, zu dem sie freimütig erklärt hat, dass sie sich nicht für Autos und den Verbleib des Fahrzeugs interessiert habe. Sie hat aber angegeben, dass der Kläger ihr am Tag nach dem Treffen aufgeregt telefonisch über den Schadensfall berichtet habe.

    Auch die Zeugin K... hat spontan, lebensnah, nachvollziehbar und farbig erzählt. Sie hat auch plausibel erklärt, dass sie sich nicht mehr stunden- oder minutengenau an die Ereignisse und die Zeiträume des Schadenstages erinnern könne, weil es in der Kennenlernphase von ihr und dem Kläger mehrere gleichgelagerte Treffen in C... gegeben habe.

    Die vom Kläger gegenüber der Polizei, der Beklagten und deren Ermittlern gemachten Angaben zur Abstellzeit des Fahrzeugs veranlassen den Senat nicht dazu, dem Kläger keinen Glauben zu schenken. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass eine unterschiedliche Benennung von Abstellzeitpunkten gegenüber unterschiedlichen Stellen dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer als unredlich eingeschätzt werden muss. Dies gilt aber nicht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - glaubhaft zu erklären weiß, wie und warum es zu unterschiedlichen Mitteilungen gekommen ist.

    Es ist richtig, dass der Kläger im Fragebogen zum Diebstahlschaden (Anlage B1, Blatt 65 der Akten) angegeben hat, er habe den Wagen gegen 17:00 Uhr auf dem Parkplatz abgestellt. Den Zweck der Fahrt zum Abstellort hat der Kläger mit "Besuch von Freunden u. Essen gehen" beschrieben. Jedenfalls die letztgenannte Angabe stimmt nicht mit den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überein, weil sich der Kläger vor dem Treffen mit einem Freund noch in seiner Wohnung aufgehalten hat. Der Kläger hat aber glaubhaft erläutert, dass er der Versicherung gegenüber möglicherweise sein "Endziel" für den Abend jenes Tages angegeben haben könnte. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass der Kläger keinen Grund hatte, insoweit die Unwahrheit zu sagen. Ob er nach seiner Fahrt nach C... noch einmal nach Hause gegangen ist oder nicht, ist eine Frage, die nur für den Randbereich des Geschehens maßgeblich ist und hinsichtlich derer er ohne weiteres hätte erklären können, er sei direkt in seine Wohnung gegangen. Der Kläger hat auch berichtet, dass er dies bei der Beantwortung der Fragen so wahrgenommen habe. Er hat in seiner Anhörung bekundet, dass die Abstellzeit gegen etwa 17:00 Uhr - wie in dem Fragebogen zum Diebstahlschaden angegeben - richtig gewesen sein könne. Gleichwohl ist nachvollziehbar, warum die Uhrzeit von 20:30 Uhr in das Anzeigeprotokoll der Polizei aufgenommen worden ist. Der Kläger hat dies damit begründet, dass er auch der Polizei gegenüber gesagt habe, er habe sich abends noch mit einem Freund treffen wollen. Dass die Polizisten daraus einen Zeitpunkt geschlussfolgert haben, erscheint nicht ausgeschlossen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Zeitangabe in dem polizeilichen Protokoll nicht um eine erfragte Abstellzeit, sondern um eine "Tat-/Fundzeit" handelt, die von der Abstellzeit gerade nach den Ausführungen des Klägers abweichen mag. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts. Ein Widerspruch hinsichtlich dieser Angaben ist nicht festzustellen.

    Auch der im Ermittlungsbericht der Firma A... vom 01. Dezember 2011 angegebene Zeitpunkt von 15:00 Uhr veranlasst das Gericht nicht, die Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat sich insoweit in Übereinstimmung mit der Zeugin K... sehr plastisch darüber geäußert, mit welchen Fragemethoden die Ermittler dieser Firma an ihn und die Zeugin herangetreten sind. Beide haben gleichermaßen von einer eher penetranten Fragetechnik und von einem "Nichtlockerlassen" der Ermittler gesprochen und auch erklärt, dass sie die Fragen der Ermittler mitunter nicht hätten beantworten können, die Ermittler sie aber solange auf eine Antwort "festgenagelt" hätten, bis sie "genervt" eine vorgegebene Antwort bestätigt hätten. Der Kläger und die Zeugin haben berichtet, dass sie die Fragen der Ermittler und deren Fragetechniken außerordentlich unangenehm empfunden hätten und sie die jeweiligen Gespräche schnell hätten beenden wollen. Die Zeugin K... hat insoweit ungefragt dargelegt, dass die Ermittler auch Fragen gestellt hätten, die sie aus ihrer Sicht nichts angegangen seien. Der Senat hat danach Zweifel, inwieweit die aus dem Bericht hervorgehende Befragung ungezwungene Angaben des Klägers und der Zeugin K... wiedergeben. Aus den Antworten des Klägers und auch der Zeugin im Ermittlungsbericht ergibt sich ohne weiteres, dass sie den Methoden der Ermittler nicht offen gegenüberstanden. Darüber hinaus lässt der Bericht erkennen, dass die Ermittler durchaus Belastungstendenzen an den Tag gelegt haben. Dies wird daraus deutlich, dass sie auch offensichtlich unauffällige Äußerungen zum Anlass genommen haben, den Kläger in ein negatives Licht zu rücken, etwa bei den unter Ziffer 3.8 "Route Wohnanschrift - C..." betreffenden Eintragungen. Dass der Betreiber der C... den Kläger nicht kennt, ist nicht damit gleichzusetzen, dass er ihn angeblich nicht kennen wolle. Der Kläger hat insoweit vollkommen glaubhaft erzählt, dass er gerade kein "Kneipengänger" sei, weshalb er die Bar nicht regelmäßig besuche. Auch die auf Seite acht des Berichts befindliche Anmerkung, der Kläger habe lange gezögert, bis er einen angeblichen Besuch in C... angegeben habe, spiegelt die vom Kläger im Rahmen der Anhörung geschilderte Abneigung gegen die Befragung durch die Ermittler und deren negative Schlussfolgerungen wider. Der Kläger hat in seiner Anhörung aufgeschlossen von den Treffen in C... berichtet und auch erklärt, er habe die Fragen der Ermittler nicht beantworten wollen, weil diese ihm seine - auf Seite 12 des Berichts ebenfalls negativ ausgelegten - Gegenfragen nach dem Sinn und Zweck des Gesprächs nicht beantwortet hätten.

    Schließlich haben auch die Ermittler der Firma A... festgestellt, dass der Kläger den Tatablauf lückenlos hat erklären können. Seine in dem Bericht beschriebene Nervosität ist vor dem Hintergrund verständlich, dass der Kläger bei dem Gespräch nicht erfahren hat, mit welcher Zielrichtung es erfolgte. Dass der Kläger gegenüber fremden Menschen, die sich nicht offen zu erkennen geben, misstrauisch und gegebenenfalls nervös reagiert, ist nachvollziehbar.

    Insgesamt scheinen die Ermittler der Firma ergebnisorientiert das Ziel verfolgt zu haben, ein negatives Bild vom Kläger darzustellen. Nach dem vom Kläger und der Zeugin K... gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und unter Heranziehung ihrer glaubhaften Angaben kommt dem Ermittlungsbericht nur ein geringer Überzeugungswert zu, der das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu entkräften vermag.

    Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der dort durchgeführten Beweisaufnahme auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Behauptungen der Beklagten, der vom Kläger behauptete Diebstahl sei technisch und praktisch ausgeschlossen, nicht bewiesen ist.

    Der Sachverständige H... hat vielmehr bekundet, der Wagen des Klägers sei zwar mit dem sogenannten "Safe-System" ausgestattet, wonach sich bauartbedingt die Türen über die Türgriffe weder von innen noch von außen ohne Verwendung des passenden Türschlüssels öffnen ließen. Das Heckklappenschloss könne aber von innen auch bei aktiviertem "Safe-System" manuell entriegelt werden. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ebenso bestätigt, dass er sich mit Berufskollegen - auch Mechanikern von VW - ausgetauscht und einen Versuch an einem Fahrzeug desselben Typs unternommen habe. Bei eingeschaltetem "Safe-System" ließen sich die Türen weder von innen noch von außen öffnen. Ausgenommen sei die Heckklappe, die über ein kleines Häkchen hinter der Verkleidung mechanisch geöffnet werden könne; Eingeweihte wüssten dies.

    In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Person trotz vorhandener Splitterreste durch die hintere eingeschlagene Scheibe in das Fahrzeuginnere eindringen und die Kofferraumabdeckung entfernen könne, um die Heckklappe zu entriegeln. Ein Eindringling mit einer Körpergröße von 182 cm, einem Gewicht von 95 kg, einem Schulterumfang von 115 cm, einem Brustumfang von 118 cm und einem Hüftumfang von 116 cm passe durch den Fensterausschnitt. Die Sitze könnten ohne Öffnen der Seitentüren ausgebaut und über die Heckklappe entfernt werden. Eine Person mit Kenntnissen über die technischen Besonderheiten könne mit entsprechendem Werkzeug den Ausbau der Sitze in einer Zeitspanne von acht bis zehn Minuten bewerkstelligen. Es ist einem fachlich versierten Dieb also ohne weiteres möglich, das Auto zu öffnen und die Inneneinrichtung innerhalb kürzester Zeit zu entfernen. Der Ausbau des Interieurs ist auch nicht schwierig und durch die Kofferraumklappe problemlos durchzuführen.

    Auch die weiteren von der Beklagten zur Begründung einer Unredlichkeit des Klägers aufgeworfenen Aspekte greifen nicht durch.

    Sofern die Beklagte meint, der vom Kläger dargestellte Tathergang sei nicht plausibel, handelt es sich hierbei nur um eine nicht tragfähige Annahme, die überdies nicht zu überzeugen vermag.

    Der Einwand, etwaige Täter hätten bestens vorbereitet sein müssen, was äußerst unwahrscheinlich sei, geht fehlt. Ein Dieb zeichnet sich zumeist dadurch aus, dass er sehr versiert zu Werke geht. Dies gilt gerade für Teilediebstähle aus Fahrzeugen, die sich auf Sitze, Kopfstützen und typenspezifische technische Teile beziehen. Insbesondere im Grenzbereich zu Polen gibt es Täter, die genau wissen, aus welchen Fahrzeugtypen sie auf welche Weise welche Teile entwenden können, um sie gewinnbringend weiterveräußern zu können. Wenn der Wagen selbst - wie hier - keinen hohen Restwert hat, wird oftmals nicht das gesamte Auto entwendet, sondern nur die Teile, deren Diebstahl mitunter in Auftrag gegeben wird. Das ist gerichtsbekannt. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein solcher möglicher Auftragsteilediebstahl gerade an einem abgelegenen Ort wie S... vorgenommen wird, weil Diebe nicht nur nach einem speziellen Auto suchen, um einen Diebstahl vorzunehmen zu können, sondern vielmehr auch spontan reagieren, wenn sie auf ein geeignetes Fahrzeug treffen. Ein Dieb nimmt darüber hinaus gemeinhin in Kauf, bei seiner Tat "ertappt" zu werden.

    Ein jedem Diebstahl innewohnendes Entdeckungsrisiko hat der Täter entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings gerade im Streitfall gering gehalten, indem er im Schutz der Dunkelheit nur eine kleine Seitenscheibe eingeschlagen hat, was - anders als die Zerstörung der Front- oder Heckscheibe - kaum auffällig ist. Nach dem Öffnen der Heckklappe wird ein Passant den Dieb im Zweifel für den Eigentümer des Fahrzeugs halten, der die herausnehmbaren Sitze zu einem bestimmten Zweck ausbaut. Das Entdeckungsrisiko verringert sich dadurch erheblich. Schließlich lässt sich gerade von dem Heckfenster aus der Haken zur Öffnung der Kofferraumklappe erreichen.

    Es ist auch nicht richtig, dass der Wagen bei der Entwendung keine Schäden davongetragen hat. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass die Dachverkleidung und die Seitenwand mit Innenverkleidung hinten links beschädigt worden seien. Auch die D... hat in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 05. September 2011 Schäden im Innenraum festgestellt.

    Sofern die Beklagte meint, der Kläger habe aufgrund schlechter finanzieller Verhältnisse einen Anreiz gehabt, den Teilediebstahl vorzutäuschen, folgt der Senat dem nicht. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung freimütig von seinem wechselhaften Berufsleben und auch davon berichtet, dass er seinen Taxibetrieb hat einstellen müssen, weil er sich nicht rentiert hat. Nach den Angaben des Klägers, die auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, war er bis Anfang des Jahres 2015 durchgängig berufstätig. Dass ihn auch ein verbleibender Finanzierungsbedarf des Pkw nicht zu einem Vortäuschen des Diebstahls veranlasst hat, zeigt sich daran, dass der Kläger die Raten des Darlehens weiterhin bedient. Er hat das Fahrzeug auch nicht veräußert oder repariert. Vielmehr hat er in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin K... erklärt, dass er derzeit kein Auto halte oder fahre.

    Dass nach Angaben der Beklagten die überwiegende Anzahl derartiger bei Versicherungen gemeldeter Diebstähle fingiert sein mögen, ändert nichts daran, dass jeder konkrete Fall zu beurteilen und dabei vom Grundsatz der Redlichkeit des Versicherungsnehmers auszugehen ist. Auf einen gesicherten Erfahrungssatz vermag sich die Beklagte insoweit nicht zu berufen. Es mag auch sein, dass der Kläger nach der Einstellung seines Taxibetriebs keine weitere sinnvolle Verwendung für den Wagen hatte, weil ihm noch ein Pkw BMW zur Verfügung stand. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es für den Kläger sinnvoller gewesen wäre, den gesamten Wagen stehlen zu lassen.

    Das Landgericht hat die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs zutreffend ermittelt. Hiergegen richten sich keine Angriffe der Berufung.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19. Juni 2015 gibt keinen Anlass für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da er keinen Tatsachenvortrag enthält. Eine von der Beklagten beantragte Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat kommt nach § 526 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Der Zulassung der Revision bedarf es nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Jede im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage war bereits Gegenstand höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung. Die Zulassung der Revision ist daher weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Abweichungen von obergerichtlichen Entscheidungen sind nicht ersichtlich.

    Der Streitwert wird auf 6.428,29 Euro festgesetzt.

    Königsmann