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  • 29.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215406

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19

    Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 929,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2017 die Klage abgewiesen worden ist.

    Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 9. Dezember 2016 in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.


    2


    Auf der Grundlage eines noch im Dezember 2016 eingeholten Privatgutachtens verlangte die Klägerin fiktive Reparaturkosten in Höhe von 5.080,40 €, auf die die Beklagte am 20. Januar 2017 3.599,91 € zahlte. Kosten für die Lackierung des Dachraums und die Beilackierung der Tür, für die Sichtprüfung, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge ersetzte sie nicht. Außerdem verwies sie die Klägerin auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der nicht markengebundenen Fachwerkstatt B.


    3


    Mit der Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag von 1.480,49 € zuzüglich Nebenforderungen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat ihr den Ersatz von zusätzlichen (Bei-)Lackierungskosten in Höhe von 205,65 € zuzüglich Nebenforderungen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen ferner Ersatz der UPE-Aufschläge in Höhe von 92,29 € nebst Zinsen zuerkannt.


    4


    Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Verweisung auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt B. und begehrt über die von den Instanzgerichten zugesprochenen Beträge hinaus weitere 929,50 € nebst Zinsen.




    Entscheidungsgründe



    I.

    5


    Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht seiner Entscheidung die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten günstigeren Werkstatt B. zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung seien gegeben, weil die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspreche. Umstände, die der Zumutbarkeit der Reparatur in der Werkstatt B. entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Dabei seien die Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt zugrunde zu legen, wie sie auch von der Beklagten in ihrer Zahlung vom 20. Januar 2017 berücksichtigt worden seien. Die erst danach erfolgte Preiserhöhung führe zu keiner anderen Bewertung. Zwar richte sich der Zeitpunkt der Schadensbemessung eines Geldersatzanspruchs materiell-rechtlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Werde die noch offene Forderung eingeklagt, sei verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Allerdings habe der Geschädigte eines Kfz-Unfalls entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Wiederherstellung möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis und gegebenenfalls schon vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist durchzuführen. Es erscheine daher gerechtfertigt, für die fiktive Schadensabrechnung den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er, seiner Schadensminderungspflicht entsprechend, zeitnah die Wiederherstellung durchgeführt hätte. Für die Bemessung des gedachten Wiederherstellungswerts sei dann der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich. Würde dagegen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt, führte dies zu dem bei der fiktiven Abrechnung unpraktikablen Ergebnis, dass die zum Unfall erhobene Schadensprognose (bezüglich der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswerts) kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erneut zu überprüfen wäre, um Preisänderungen einbeziehen zu können. Im Übrigen sei es dem Geschädigten jederzeit möglich, auch noch nachträglich zu einer konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn er sich später für eine Reparatur entscheide und deren Kosten den ursprünglich prognostizierten Aufwand überschritten. Damit sei sichergestellt, dass nach dem Unfall eingetretene Preissteigerungen weiterhin zu Lasten des Schädigers gingen, allerdings nur, soweit sie sich tatsächlich beim Geschädigten ausgewirkt hätten.


    6


    Ob statt auf den Unfallzeitpunkt auf den Zeitpunkt der Verweisung auf die günstigere Werkstatt abzustellen sei, bedürfe hier keiner Entscheidung, da die im Unfallzeitpunkt geltenden Tarife ausweislich des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen den Tarifen zum Verweisungszeitpunkt entsprochen hätten.




    II.

    7


    Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Vorliegend ist für die Bemessung des Ersatzanspruchs der Klägerin nicht der Zeitpunkt des Unfalls (oder der Verweisung auf die Werkstatt B.) maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.


    8


    1. Allerdings ist auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Beurteilung, dass die Beklagte die Klägerin auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt B. verweisen durfte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Senatsrechtsprechung muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (vgl. nur Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18 , NJW 2019, 852 Rn. 6 mwN). Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass nach diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Verweisung der Klägerin an die Werkstatt B. an sich erfüllt waren, greift die Revision nicht an. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die zwischenzeitliche Preiserhöhung in der Verweisungswerkstatt nicht zu berücksichtigen sei.


    9


    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, die Preise seien schon im Zeitpunkt der Verweisung im Januar 2017 erhöht gewesen - woraus die Klägerin vor den Instanzgerichten abgeleitet hat, dass die Verweisung als solche bereits unwirksam sei - steht dem schon die den Senat bindende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass die Preiserhöhung in der Werkstatt B. erst später erfolgte und die im Unfallzeitpunkt geltenden Tarife den Tarifen zum Verweisungszeitpunkt entsprachen. Bezug genommen hat das Berufungsgericht zudem auf die Feststellungen des Amtsgerichts und damit auch darauf, dass die Stundenverrechnungssätze der Werkstatt B. im Dezember 2016 und in den nachfolgenden drei Monaten dieselben waren. Mit diesen Feststellungen setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander, insbesondere erhebt sie diesbezüglich keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff. Sie beschränkt sich insoweit lediglich darauf, einen anderen Sachverhalt zu behaupten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Preiserhöhung erst nach Zahlung und Verweisung durch die Beklagte eintrat, ist daher gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend.


    10


    2. Revisionsrechtlich zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Preise in der Verweisungswerkstatt in die Schadensbemessung nicht einzubeziehen sei.


    11


    a) Wie im Ausgangspunkt vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, ist der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt ( Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 , BGHZ 169, 263 Rn. 16 ), also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97 , VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85 , BGHZ 99, 81, 86 , juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314). Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich ( Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 , BGHZ 169, 263 Rn. 16; vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97 , VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95 , BGHZ 133, 246, 252 , juris Rn. 18; vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85 , BGHZ 99, 81, 86 , juris Rn. 9; vom 23. Januar 1981 - V ZR 200/79 , BGHZ 79, 249, 257 f. , juris Rn. 27; vom 18. Januar 1980 - V ZR 110/76 , VersR 1980, 454, juris Rn. 11; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 79; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 317; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 45). Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 , BGHZ 66, 239, 245 , juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85 , BGHZ 99, 81, 86 , juris Rn. 9; OLG Köln, VersR 1993, 374, 375, juris Rn. 20; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 311; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVG Rn. 5; Zwickel, NZV 2019, 616 ff.).


    12


    Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle (Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 82; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 46).


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    Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist ( BGH, Urteil vom 11. Januar 1951 - III ZR 83/50 , BGHZ 1, 34, 40 , juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 83; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 315; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 48). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daraus, dass bei fiktiver Schadensberechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen ermittelt wird. Zwar disponiert hier der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt ( Senatsurteile vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18 , juris Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 , NJW 2014, 535 Rn. 10). Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten ( Senatsurteile vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13 , NJW 2014, 3236 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 , NJW 2014, 535 Rn. 10; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12 , VersR 2013, 876 Rn. 11). Diese Loslösung des Schadensersatzanspruchs von den tatsächlich getätigten (aber nicht vorgetragenen) Herstellungsmaßnahmen und Aufwendungen ändert aber nichts daran, dass nach den oben angeführten Grundsätzen Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der Referenzwerkstatt anfallen würden, bis zur vollständigen Bezahlung des objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags (bzw. revisionsrechtlich bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind.


    14


    b) Die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Maßgeblichkeit der genannten Zeitpunkte für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch in Frage stellen, dass sich aus ihnen im Prozess die Notwendigkeit ergeben kann, einem etwaigen Vortrag zwischenzeitlicher Preisänderungen durch Beweisaufnahme nachzugehen (anders, aber wohl nur für den Fall des Preis- oder Wertverfalls, Sanden/ Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 2011 Rn. 184 f.).


    15


    c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, abweichend von den oben genannten Grundsätzen sei der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs, weil der Geschädigte die Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis durchzuführen habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zutreffend ist zwar, dass im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann die gedachte Herstellung durchzuführen gewesen wäre. Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aber aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren (zu weitgehend daher Freymann/ Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 89, der allerdings im Folgenden für den Fall von Preissteigerungen darauf abstellt, ob die Schadensbeseitigung aus "vom Geschädigten zu vertretenden Umständen" nicht zeitnah erfolgt ist). Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 ( BGHZ 61, 346, 349 , juris Rn. 7).


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    aa) Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit ( BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15 , NJW 2018, 944 Rn. 25 mwN). Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehroder -minderung ergreifen würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 , VersR 2019, 564 Rn. 23; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16 , NJW 2017, 2182 Rn. 9; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 , VersR 2014, 849 Rn. 28; BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15 , NJW 2018, 944 Rn. 25). Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. nur Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 , VersR 2019, 564 Rn. 23; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 , NJW 2014, 2874 Rn. 28; jeweils mwN).


    17


    bb) Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren ( Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 , BGHZ 61, 346, 348 , juris Rn. 7). Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 , aaO S. 348 ff., juris Rn. 7 ff.), grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen ( BGH, Urteile vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 , VersR 2006, 215 Rn. 37; vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 , NJW 2002, 2553, 2555, juris Rn. 18; vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 , NJW 1989, 290, 291, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2019 - 1 U 139/18 , juris Rn. 44). Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 , NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 - 4 U 470/06 -153, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, ZfSch 1997, 253, juris Rn. 6; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 254 Rn. 90).


    18


    cc) Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es entspricht insbesondere nicht dem Schutzzweck des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB , den Schädiger vor Preissteigerungen in der von ihm vorgeschlagenen Werkstatt zu schützen, die in der Zeit eintreten, in der er seiner Ersatzpflicht nicht (vollständig) nachkommt. nicht angegriffenen Verurteilungen der Vorinstanzen - unberechtigte Abzüge bei den (Bei-)Lackierungskosten und den UPE-Aufschlägen vorgenommen hat. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen in der Verweisungswerkstatt gehen daher zu Lasten der Beklagten. Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin dies mit der Revision angegriffen hat - also in Höhe von 929,50 € nebst Zinsen -, war das Urteil somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird festzustellen haben, inwieweit die Referenzwerkstatt B. die Preise für die erstattungsfähige Reparatur erhöht hat.




    3. Die Beklagte hat den Ersatzanspruch der Klägerin, der sich hier wegen der wirksamen Verweisung nach den günstigeren Preisen der Werkstatt B. richtet, nicht vollständig erfüllt, weil sie - bei Zugrundelegung der von der Beklagten

    Seiters
    Offenloch
    Oehler
    Müller
    Böhm

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 254 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 249 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB