03.03.2021 · IWW-Abrufnummer 220896
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 29.09.2020 – I-1 U 294/19
1. Hat der Geschädigte den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer darauf hingewiesen, dass er bei der Ersatzbeschaffung seines Kfz zur Vermeidung von Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten auf die Ersatzleistung angewiesen ist, beinhaltet dies eine allgemeine Warnung vor einer Schadensvergrößerung einschließlich der Entstehung von Finanzierungskosten (hier Darlehen und Restschuldversicherung).
2. Die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB geht nicht so weit, dass er von sich aus näher zu seiner finanziellen Situation oder zur Erforderlichkeit der Restschuldversicherung vortragen muss.
3. Bei Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits bereitstellen könnten, erscheint nachvollziehbar, dass Konsumentenkredite regelmäßig nur unter der Verpflichtung zum Abschluss einer den Kredit verteuernden Restschuldversicherung bewilligt werden.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. November 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.811,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank aus 2.100,00 € seit dem 16.11.2017 sowie aus weiteren 281,00 € seit dem 14.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 71,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank seit dem 14.12.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2
I.
3
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.10.2017 in Anspruch, bei dem der bei der Beklagten versicherte Fahrer seine Vorfahrt missachtete. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden dem Grunde nach ist unstreitig.
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Das Fahrzeug des Klägers, ein , erstmals zugelassen am 24.09.2010, erlitt bei intensiven Beschädigungen im Frontbereich einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das vom Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros D. geht von einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. 19.800,00 € bei einem unstreitigen Restwert i.H.v. 3.460,00 € aus. Der Kläger verlangt über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus Fahrtkosten i.H.v. 544,86 € für drei Besichtigungen von möglichen Ersatzfahrzeugen, für die er eine Gesamtstrecke von 1.214 km zurückgelegt habe. Für den Erwerb des zuletzt in Homberg besichtigten Fahrzeugs wandte der Kläger sodann am 15.11.2017 19.900,00 € auf. Zur Finanzierung des Kaufes schloss er am selben Tag bei der P. Bank R.R. einen Netto-Darlehensvertrag i.H.v. 14.000,00 € sowie eine Ratenschutz-Police ab.
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Zuvor hatte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 09.11.2017 seine Ansprüche geltend machen und ausführen lassen:
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„Unser Mandant ist für die Anschaffung eines Neufahrzeugs auf den zu zahlenden Betrag angewiesen.
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Es hat bereits eine mündliche Vereinbarung über den Kauf des Ersatzfahrzeuges gegeben. Dazu muss der Betrag jedoch am 15.11.2017 auf dem Konto unseres Mandanten gutgeschrieben sein.
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Wir bitten daher um äußerst zügige Bearbeitung, um weitere Kosten, wie z.B. Mietwagenkosten und Nutzungsausfall, zu vermeiden.“
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Die Beklagte erstattete aufgrund eines von ihr ermittelten Totalschadens des Fahrzeugs aus dem Jahre 2015 - vor der Besitzzeit des Klägers ‒ bei einem von ihr angenommenen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 14.900,00 € entsprechend ihrem Abrechnungsschreiben vom 21.12.2017 einen Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 11.440,00 €.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm entsprechend der von ihm vorgelegten Fahrzeugwerte ein weiterer Anspruch auf Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 4.900,00 € sowie Fahrtkostenersatz i.H.v. 544,86 € zustünde. Da er die Darlehenskosten bis zur Ablösung noch nicht vollständig beziffern könne, verlange er Feststellung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Soweit es bereits zuvor einen Totalschaden seines Fahrzeugs gegeben habe, sei dieser entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen sach- und fachgerecht repariert worden.
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Der Kläger hat dementsprechend beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 5.444,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank seit dem 16.11.2017 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für sämtliche zukünftigen materiellen Schäden des Klägers zu haften, die aus dem Unfall vom 30.10.2017 herrühren,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 142,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank seit dem 14.12.2017 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, im Hinblick auf den im Jahr 2015 durch Fotos belegten Totalschaden habe es keine sach-und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs gegeben. Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten bestehe nicht, weil ein vergleichbares Fahrzeug auch regional zu finden gewesen wäre. Ebenso wenig seien die Aufnahme eines Kredits erforderlich oder die Kosten einer Ratenschutzpolice ersatzfähig. Insgesamt betrachtet liege bereits eine Überzahlung vor.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. und Anhörung des Sachverständigen zu seinem Gutachten. Sodann hat es der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger könne aufgrund eines anzunehmenden Wiederbeschaffungswertes i.H.v. 17.000,00 € Zahlung weiterer 2.100,00 € verlangen. Der Sachverständige B. habe nachvollziehbar bestätigt, dass das Fahrzeug einen entsprechenden Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt besessen habe. Dies ergebe sich aus einem Marktvergleich wie auch aus der Berücksichtigung des Vorschadens. Der Privatgutachter D. habe bei seiner Fahrzeuguntersuchung einen behobenen Vorschaden entdeckt und plausibel bewertet. Diese Ausführungen habe der gerichtlich bestellte Sachverständige nachvollziehen können. Fahrtkostenersatz stehe dem Kläger lediglich i.H.v. 281,00 € für die zuletzt vorgenommenen zwei Fahrten anlässlich der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung zu. Weitere Fahrtkosten seien im Hinblick darauf, dass ein entsprechendes Fahrzeug auch auf dem regionalen Markt erhältlich gewesen sei, nicht ersatzfähig. Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte weitere materielle Schäden im Hinblick auf das aufgenommenen Darlehens ersetzen habe, bestehe nicht. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht dem Schädiger die Möglichkeit zur Verringerung der Kostengefahr durch Zahlung eines Vorschusses geben müssen. Der Inhalt des Schreibens vom 09.11.2017 sei insoweit nicht ausreichend, weil der Kläger nicht ausdrücklich auf die beabsichtigte Darlehensaufnahme hingewiesen habe.
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Mit seiner Berufung verlangt der Kläger, dessen Darlehen zum 17.01.2019 abgerechnet worden ist, nunmehr statt der Feststellung Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 1.430,62 €. Das nur insoweit anzugreifende Urteil sei rechtsfehlerhaft. Der Hinweis im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2017 sei insoweit hinreichend klar, zumal er ausdrücklich auf den bereits mündlich verabredeten Neuerwerb des Fahrzeugs hingewiesen habe.
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Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel einer vollumfänglichen Klageabweisung weiter. Der vom Landgericht angenommene Wiederbeschaffungswert i.H.v. 17.000,00 € berücksichtige nicht hinreichend die massiven Vorschäden des klägerischen Fahrzeugs und die Unsicherheiten bezüglich der sodann durchgeführten Reparaturen. Dies gelte im Hinblick darauf, dass die Reparaturkosten sich aufgrund des Vorunfalls zwischen 27.000,00 - 28.000,00 € bewegen würden. Einen Fahrtkostenersatz könne der Kläger nicht beanspruchen, da dem Sachverständigen zufolge ein Ersatzfahrzeug auch auf dem regionalen Markt erhältlich gewesen wäre. Seinen Finanzierungsbedarf, insbesondere das Erfordernis einer Restschuldversicherung, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
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II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet, während die Anschlussberufung zurückzuweisen ist.
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1.
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Dem Kläger steht auf der Grundlage seiner Berufung ein weiterer Anspruch auf Ersatz von Finanzierungskosten i.H.v. 1.430,62 € zu, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dieser Anspruch gehört als weiterer unfallbedingter Folgeschaden von Anfang an zu den Forderungen, die dem Kläger ohne Verzugseintritt zu ersetzen sind (vgl. Lemcke in van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 3 Rn. 289). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2017 hinreichend genau darauf hingewiesen, dass er aufgrund eingeschränkter finanzieller Mittel für die Ersatzbeschaffung auf die Zahlungen der Beklagten angewiesen sei. Da er nachvollziehbar vorgetragen hat, dass er zu einer Ersatzbeschaffung finanziell nicht in der Lage war und im Ergebnis eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nicht feststellbar ist, kann er die Kosten für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens einschließlich einer Restschuldkreditversicherung mit Erfolg geltend machen.
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a)
27
Die Klageumstellung von einem Feststellungsantrag auf einen bezifferten Klageantrag ist als qualitative Änderung des Antrags bei gleich bleibendem Klagegrund gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO; 33. Aufl. 2020, § 264 Rn. 3b).
28
b)
29
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2017 hinreichend vor einer Schadensvergrößerung gewarnt, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehene Obliegenheit beruht darauf, dass der Schädiger in aller Regel nicht schon von vornherein damit rechnen muss, dass der Geschädigte zu einer zügigen Schadensregulierung nicht imstande ist und zu deren Durchführung einen Kredit aufnehmen müsste (BGH, Urteil vom 06. November 1973 ‒ VI ZR 27/73 ‒, BGHZ 61, 346-351, Rn. 9; Senat, Urteil vom 09. April 2019 ‒ 1 U 139/18 ‒, Rn. 54, juris).
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In dem fraglichen Schreiben vom 09.11.2017 weist der Kläger darauf hin, dass er für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf die Schadenssumme angewiesen sei und er schon eine mündliche Vereinbarung über den Kauf eines solchen getroffen habe. Ohne die Zahlung könnten weitere Kosten ‒ z.B. Mietwagenkosten und Nutzungsausfall ‒ entstehen. Auch wenn der Kläger in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er ein Darlehen aufzunehmen beabsichtigt, wird aus diesem Schreiben doch hinreichend deutlich, dass er einen finanziellen Engpass hat und die Ersatzbeschaffung nicht aus eigenen Mitteln stemmen kann. Insbesondere ist für die Beklagte deutlich erkennbar, dass eine Schadenserweiterung droht und daher ein zügiges Handeln geboten ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014 ‒ 13 S 189/13 ‒, Rn. 21, juris). Die Aufnahme eines Darlehens zur Umsetzung der unmittelbar anstehenden Ersatzbeschaffung ist danach eine ohne weiteres im Raum stehende Folge, die der Beklagten hinreichend deutlich vor Augen stehen musste.
31
c)
32
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers deswegen, weil er im Rahmen der Schadengeringhaltung ein etwaiges eigenes Vermögen für die Vorfinanzierung hätte einsetzen müssen, ist nicht feststellbar, § 254 Abs. 2 BGB. Insoweit ist der Schädiger und nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Jedoch ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 ‒ VI ZR 245/11 ‒, Rn. 19, juris m.w.N.). Die Beklagte genügt ihrerseits ihrer Darlegungslast im Hinblick auf eine solche Obliegenheitsverletzung nicht. Ihr Vortrag, eine Kreditaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, bzw. der Kläger habe seinen Finanzierungsbedarf, insbesondere das Erfordernis einer Restschuldversicherung, nicht substantiiert dargelegt, bietet keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die von ihr zu beweisende Obliegenheitsverletzung des Klägers. Bei dieser spezifischen Sachlage kann aus einem alleinigen Bestreiten und damit mangels Vortrags zur Verletzung des Gebotes der Schadensminderung auch keine sekundäre Darlegungslast für den Kläger hergeleitet werden.
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Dieses schließt auch die Frage ein, ob für die Darlehensaufnahme der Abschluss einer Restschuldversicherung geboten war. Bei Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits bereitstellen könnten, erscheint nachvollziehbar, dass Konsumentenkredite regelmäßig nur unter der Verpflichtung zum Abschluss einer den Kredit verteuernden Restschuldversicherung bewilligt werden (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 09. Januar 2009 ‒ 7 O 1019/08 ‒, Rn. 15, juris). Hiermit übereinstimmend hat der Kläger ausgeführt, dass er ohne eine solche Versicherung in der Kürze der Zeit ein entsprechendes Darlehen nicht hätte erhalten können (Bl. 136 d.A.). Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist demnach auch insoweit nicht ersichtlich.
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d)
35
Der Kläger hatte auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands i.H.v. 13.540,00 € und weiteren erstattungsfähigen Kosten wie den Fahrt- und Ummeldekosten (dazu sogleich ausführlich unter 2., s. ebenso das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 21.12.2017 (Bl. 71 d.A.)) einen Finanzierungsbedarf in Höhe von 13.915,00 €, so dass eine Darlehensaufnahme in Höhe von 14.000,00 € angemessen erscheint. Entsprechend der vorgelegten Darlehensabrechnung gemäß dem am 22.01.2018 erstellten Kontoauszug (Bl. 245 ff. d.A.) sind Finanzierungskosten in Höhe von 1.430,62 € entstanden.
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2.
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Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zurecht der Schadensabrechnung einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 17.000,00 € zugrunde gelegt und Fahrkostenersatz i.H.v. 281,00 € zuerkannt.
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a)
39
Dem Kläger steht entsprechend dem landgerichtlichen Urteil ein Betrag i.H.v. weiteren 2.100,00 € für den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands nach der Kollision vom 30.10.2017 in Jüchen zu, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Der Abrechnung ist entsprechend den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen B. ein Wiederbeschaffungswert i.H.v. 17.000,00 € und ein unstreitiger Restwert i.H.v. 3.460,00 € zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der bereits aufgrund des Abrechnungsschreibens vom 21.12.2017 insoweit erstatteten 11.440,00 € (Bl. 71 d.A.) verbleibt es angesichts des Wiederbeschaffungsaufwands von 13.540,00 € bei dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag.
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Im Ausgangspunkt muss der Kläger die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes, hier also insbesondere den Umfang des strittigen Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, darlegen und beweisen. Ihm kommt aber insoweit § 287 ZPO zugute, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert. Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 ‒ VI ZR 377/18 ‒, Rn. 8, juris). Auch wenn der Kläger über den Schaden aus der Vorbesitzzeit nicht mehr vortragen konnte, hat das Landgericht dies dem Kläger zutreffenderweise nicht angelastet und Beweis über den Wiederbeschaffungswert durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 9). Nach den Recherchen der Beklagten hatte das streitgegenständliche Fahrzeug Anfang 2015 den Zustand eines Totalschadens und war in einem ausgeschlachteten Zustand ‒ insbesondere ohne linken Kotflügel und ohne Türen auf der linken Seite ‒ in Sardinien aufgefunden worden (Bl. 101 ff., 105 d.A.). Der Kläger hat nach eigenen Angaben das wiederhergestellte Fahrzeug ohne Kenntnis von diesem Vorschaden erworben. Der Privatsachverständige D. hat nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, einem ausgeprägten Frontschaden (vgl. Bl. 31 d.A.), das Fahrzeug im Auftrag der Beklagten noch ohne Kenntnis von diesem Vorschaden besichtigt und bewertet. Dabei hat er einen fachgerecht reparierten Vorschaden auf der linken Seite nachvollziehbar aus der Lackschichtdicke abgeleitet, die eine zulässige Reparaturlackierung zeigte, aber eben nicht die noch geringere Lackschichtdicke einer Werkslackierung. Die Reparaturlackierungen an der linken Seite (Bl. 7 d.A.) betrafen die Tür vorne links, die Fondtür links sowie die Seitenwand hinten links, während etwa der vordere linke Kotflügel, der auf den Fotos aus dem Jahre 2015 vollständig fehlte, eine Werkslackierung aufwies. Da der Privatsachverständige D. nur Schäden am Fahrzeug feststellte, die mit dem streitgegenständlichen Frontschaden in Übereinstimmung zu bringen waren, ging er folgerichtig von einer ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs vor der Kollision vom 30.10.2017 aus. Dieses Einschätzung hat der Sachverständige B. nachvollziehbar bestätigt und ausgeführt, dass er bei Bewertung des Fahrzeugs nach dem DAT-System einen Händlerverkaufswert i.H.v. 16.860,00 € ermittelt habe. Aufgrund der guten Marktlage für den Fahrzeugtyp sei einerseits von einem höheren Wiederbeschaffungswert auszugehen, der andererseits aufgrund des erheblichen Vorschadens wiederum auf 17.000,00 € zu verringern sei. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige sodann ergänzt, dass er bei dem Vergleich der jeweiligen Fahrzeugfotos und aufgrund der Feststellungen des Privatsachverständigen von einer vollständigen Wiederherstellung des Fahrzeugs ausgehe (Bl. 200 d.A.). Hierfür spricht zudem, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit eine neue TÜV-Plakette erhalten hatte und beim Fahrzeug auch Instandhaltungsmaßnahmen sowie der Einbau neuer Beleuchtungen insbesondere im Innenraum für einen Betrag i.H.v. 1.687,00 € vorgenommen worden waren (Bl. 8 d.A.). Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung zudem nochmals mit Beispielen auf die Preisstabilität des Fahrzeugtyps verwiesen und damit seine Einschätzung eines Wiederbeschaffungswertes i.H.v. 17.000,00 € bestätigt. Diese hierauf beruhende Schadensschätzung des Landgerichts ist auch für den Senat nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO plausibel und bietet keinen konkreten Anlass zu Zweifeln, so dass der Senat an diese gebunden ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Wenn die Beklagte nunmehr mit der Anschlussberufung darauf verweist, dass bei einem erforderlichen Reparaturaufwand im Zuge des ersten Totalschadens i.H.v. ca. 27.000,00 ‒ 28.000,00 € und einem geschätzten Wiederbeschaffungswert i.H.v. 17.000,00 € eine vollständige Reparatur im Jahre 2015 wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei, so ist die Beklagte zu einem darauf zu verweisen, dass sie diese Frage bereits in der ersten Instanz hätte aufwerfen müssen, § 531 Abs. 2 ZPO. Zum anderen kann eine Wiederherstellung eines total beschädigten Fahrzeugs noch dann gewinnbringend sein, wenn viele Arbeiten in Eigenleistung zu einem geringeren Stundenlohn als dem Werkstattlohn erbracht werden und ggf. gebrauchte Teile zum Einsatz kommen. Überwiegende Zweifel an der Vollständigkeit der Reparatur des Vorschadens bestehen damit nicht.
42
b)
43
Dem Kläger stehen auch die vom Landgericht zuerkannten Fahrtkosten i.H.v. 281,00 € für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs zu. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Schaden nicht fiktiv, sondern konkret abrechnet. Bei einer fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugsachschadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 ‒ VI ZR 174/05 ‒, juris; Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 264, 81). Jedoch hat der Kläger seinen Schaden im Hinblick auf die vorgenommene Ersatzbeschaffung konkret abgerechnet, indem er die Kosten für den Erwerb des Ersatzfahrzeugs, die über dem gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert liegen, bis zur Höhe des vom Gutachter festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswerts geltend gemacht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen anderen als den im Gutachten angegebenen Restwert bei der Verwertung des Fahrzeugs erzielt hätte. Da somit keine Umstände ersichtlich sind, die dem zulässigen Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung entgegenstehen könnten, ist der Kläger berechtigt, den objektiv zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag mit Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen abzurechnen.
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Der Kläger kann im Zuge einer konkreten Schadensabrechnung auch die im Zuge der Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z.B. Transportkosten ersetzt verlangen, soweit sie zur Schadensbehebung erforderlich waren. Solche bei der bisherigen Schadensberechnung nicht berücksichtigten Nebenkosten können als selbstständige Schadenspositionen im Rahmen des § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich ersatzfähig sein (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 264). Für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten ist nicht entscheidend, ob ein vergleichbares Ersatzfahrzeug auch auf dem regionalen Markt zu finden gewesen wäre. Denn der Geschädigte ist in der Art und Weise der Ersatzbeschaffung grundsätzlich frei. Er darf im Rahmen der wirtschaftlich ausgeprägten Naturalrestitution selbst entscheiden, ob er von einem Händler oder einem Privatmann statt des beschädigten Fahrzeugs ein Neufahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug erwirbt (BGH, Urteil vom 20. April 2004 ‒ VI ZR 109/03 ‒, BGHZ 158, 388-394, Rn. 8) Er ist damit nicht verpflichtet, seine Suche nach einem Ersatzfahrzeug zunächst auf den regionalen Markt zu beschränken, um die Kosten für den Geschädigten gering zu halten, noch dürfen ihm die von dem Schädiger gewünschten Beschaffungsmodalitäten aufgezwungen werden. Andernfalls würden die Befugnisse des Geschädigten, der auch bei der Ersatzbeschaffung „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist, unangemessen eingeschränkt (vgl. hierzu Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 80 m.w.N. zur Rspr.). Die Erforderlichkeit solcher Aufwendungen ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn diese unverhältnismäßig sind, so dass sie der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten darf (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Mai 2017 ‒ 13 S 185/16 ‒, Rn. 14, juris). Dies ist bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs aus Homberg auch dann noch nicht der Fall, wenn auf dem regionalen Markt grundsätzlich vergleichbare Ersatzfahrzeuge erhältlich gewesen wären.
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3.
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Zinsen stehen dem Kläger für den Wiederbeschaffungsaufwand unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ab dem 16.11.2017 in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, weil die Beklagte nicht innerhalb der von der Klägerseite im Schreiben vom 09.11.2017 gesetzten Frist bis zum 20.11.2013 den Schaden vollständig ausgeglichen haben, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Für die Fahrtkosten ist Verzug mit den entsprechenden Rechtsfolgen ab dem 14.12.2017 eingetreten.
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4.
48
Dem Kläger steht zudem entsprechend dem landgerichtlichen Urteil Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts i.H.v. 71,16 € zu, weil diese als Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadenersatzes gemäß § 249 BGB sind. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Dieser beträgt bis zu 19.000,00 € € und führt bei Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer sowie unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten i.H.v. 1.029,35 € zu dem vorgenannten Betrag nebst den zuerkannten Zinsen.
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5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO.
51
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
52
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 3.811,61 €(Berufung: 1.430,62 €, Anschlussberufung: 2.381,00 €).