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  • 29.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080282

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06

    Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.


    BUNDESGERICHTSHOF

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    VI ZR 241/06

    Verkündet am:
    4. Dezember 2007

    in dem Rechtsstreit

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    Von Rechts wegen

    Tatbestand:

    Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.

    Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt, der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 ¤ brutto pauschal in Rechnung gestellt.

    Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á 91 ¤ abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 ¤ geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

    Entscheidungsgründe:

    I.

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den gewerblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine Fortbildung des Gesetzes - anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen - methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten (Mietwagen zu einem "Freundschaftspreis") habe das Landgericht zuerkannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat - durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin - genutzt worden sei, fehle es an einem Schaden der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühlbare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung gefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem "Freundschaftspreis" dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit nicht an.

    II.

    Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

    1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).

    2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222).

    Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 218).

    3. a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).

    b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 249