15.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100891
Amtsgericht Nürtingen: Urteil vom 17.02.2010 – 11 C 1598/09
Zwar schuldet ein Geschädigter keine überobligationsmäßigen Anstrengungen, um bei dem Verwerten des beschädigten Kraftfahrzeuges einen möglichst maximalen Erlös zu erzielen. Dennoch soll ein Geschädigter nach der Schadensregulierung nicht über ein größeres Vermögen verfügen als vor Eintritt des Schadens (sog. Bereicherungsverbot). Daher ist eine erzielte Abwrackprämie beim Restwert zu berücksichtigen. Ob der Geschädigte bereits vor dem Schadensereignis die Inanspruchnahme der Abwrackprämie beabsichtigt hatte oder nicht, ist unerheblich.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 217,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.05.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin an Anwaltskosten für bereits außergerichtlich erledigte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen 280,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.10.2009 zu bezahlen, der Beklagte Ziffer 1 wird zusätzlich verurteilt, aus 280,48 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 25. - 26.10.2009 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 46,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.10.2009 zu bezahlen, der Beklagte Ziffer 1 wird zusätzlich verurteilt, aus 46,41 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 25. - 26.10.2009 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 67 %,
33 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.
Streitwerte:
für das vorangegangene Mahnverfahren 1.267,51 EUR,
ab Eingang der Klageerweiterung, Schriftsatz des
Klägervertreters vom 15.10.2009, beim Amtsgericht
Nürtingen am 19.10.2009 eingegangen 1.511,26 EUR.
Tatbestand
Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt die Klägerin mit der am 19.10.2009 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Anspruchsbegründung, die dem Beklagten Ziffer 1 am 24.10.2009 und der Beklagten Ziffer 2 am 26.10.2009 zugestellt wurde, restlichen Schadenersatz aus einem Unfallgeschehen, das sich am 02.03.2009 in L.-E. ereignet hat.
Unfallbeteiligte war zum einen die Klägerin mit ihrem PKW A., amtliches Kennzeichen R..., das erstmals am 16.01.1998 zugelassen wurde und das eine Laufleistung von mehr als 205.000 Kilometer zurückgelegt hatte, sowie der Beklagte Ziffer 1 als Fahrer eines Kraftfahrzeuges, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert war.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Grunde nach die Beklagten den der Klägerin entstandenen Schaden mit 75 % zu tragen haben.
Die Klägerin hat in der Anspruchsbegründung vorgetragen, nachdem ihr Kraftfahrzeug auf ihr Betreiben bereits am 03.03.2009 von dem Sachverständigen S. begutachtet wurde und der Sachverständige sein Gutachten unter dem 06.03.2009 fertigte, vgl. Gutachten Nr. 40702, Anlage K 2, Bl. 16 ff. d. Gerichtsakten, worin ein Reparaturaufwand unfallbedingt inklusive Mehrwertsteuer von 4.794,59 EUR ausgewiesen wurden, ein Wiederbeschaffungswert, differenzbesteuert, inklusive Mehrwertsteuer mit 4.600,- EUR, ein Restwert von 1.300,- EUR, wobei eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Werktagen veranschlagt wurde und eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag von 35,- EUR, dass sie, bereits vor dem 04.05.2009, ihr Kraftfahrzeug zu dem bereits vom Sachverständigen geschätzten Restwert in Höhe von 1.300,- EUR an einen Aufkäufer veräußert habe.
Diesem Vortrag lag zugrunde, dass die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 21.04.2009 ihres Prozessbevollmächtigten, vgl. Anlage K 1, Bl. 14 d. Gerichtsakten, der Beklagten Ziffer 2 eine Schadensabrechnung vorgelegt hat, in welcher die Daten aus dem Gutachten S. übernommen wurden, wobei beim Wiederbeschaffungswert nur der Nettobetrag von 4.508,- EUR eingestellt wurde, der Restwert mit 1.300,- EUR beziffert wurde, Gutachterkosten, die zwischen den Parteien unstreitig sind, in Höhe von 553,95 EUR eingestellt wurden, ebenso eine Kostenpauschale von 25,- EUR.
Darüber hinaus wurde in dem Anspruchsschreiben vom 21.04.2009 an die Beklagte Ziffer 2 für den Zeitraum vom 02.03.2009 - 30.03.2009, mithin 27 Kalendertage, ein Nutzungsausfallbetrag von 945,- EUR geltend gemacht. Pro Tag wurde ein Tagessatz von 35,- EUR zugrunde gelegt. Die Klägerin hat bereits damals eine Zulassungsbescheinigung bezüglich des Ersatzfahrzeuges vorgelegt.
Bereits in der ersten Verfügung vom 21.10.2009, vgl. Bl. 39 d. Gerichtsakten, hat das Gericht bei der Klägerin um Erklärung gebeten, wann die Klägerin das beschädigte Kraftfahrzeug an wen veräußert hat. Auch zur geltend gemachten Nutzungsausfalldauer sollte substantiiert vorgetragen werden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.11.2009, vgl. Bl. 42 ff. d. Gerichtsakten, weiter vorgetragen und eine Zulassungsbescheinigung für das von der Klägerin ersatzweise angeschaffte und zugelassene Fahrzeug in Anlage K 5, Bl. 44 d. Gerichtsakten, dem Gericht vorgelegt. Danach wurde dieses „neue“ Kraftfahrzeug am 30.03.2009 auf die Klägerin zugelassen.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Fahrzeug sei von der Klägerin an einen „fliegenden Händler“ veräußert worden und zwar ohne Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages.
Da es sich um ein Bargeschäft gehandelt habe, sei alles weitere für die Klägerin uninteressant gewesen.
Erst auf Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits am 31.03.2009 der Verwertung zugeführt habe und in diesem Zusammenhang die staatliche Abwrackprämie in Höhe von 2.500,- EUR kassiert habe, hat die Klägerin diese Tatsachenbehauptung eingeräumt, vgl. auch Schriftsatz vom 02.12.2009 der Klägervertreter, ab Bl. 57 d. Gerichtsakten, insbesondere Seite 3.
Die Klägerin schlüsselt den von ihr geltend gemachten Klageantrag in Höhe von 1.511,26 EUR wie folgt auf:
- Fahrzeugschaden, Wiederbeschaffungswert netto 4.492,19 EUR
- abzgl. sachverständig festgestellten Restwert mit 1.300,00 EUR
- somit verbleibender Fahrzeugschaden mit 3.192,19 EUR
- Kosten des Sachverständigengutachtens 553,95 EUR
(zwischen den Parteien unstreitig),
- An- bzw. Abmeldekosten des Alt- bzw. Neufahrzeuges 65,00 EUR
(zwischen den Parteien unstreitig),
- Unfallbedingte Kostenpauschale mit 25,00 EUR
(zwischen den Parteien unstreitig),
und schließlich 27 Kalendertage
Nutzungsausfallentschädigung á 38,- EUR mit 1.026,00 EUR
Die Klägerin kommt damit auf einen Gesamtschaden von 4.862,14 EUR. Hiervon 75 % nach unstreitiger Haftungsquote ergibt 3.646,61 EUR.
Die Beklagte Ziffer 2 hat eine Akontozahlung geleistet unter dem 06.05.2009 über 2.000,- EUR gemäß Abrechnungsschreiben vom 26.06.2009, vgl. Anlage K 11, Bl. 80 d. Gerichtsakten, unter Berücksichtigung des Vorschusses von 2.000,- EUR, einen Betrag von 379,10 EUR, gezahlt am 30.06.2009, und schließlich auf die geltend gemachten An- und Abmeldekosten, so bezeichnete Ummeldekosten, am 18.08.2009 48,75 EUR, vgl. Schreiben der Beklagten Ziffer 2 an die Klägervertreter, Anlage K 12, Bl. 81 d. Gerichtsakten, was einen Restbetrag, den die Klägerin noch für sich fordert, von 1.218,76 EUR ergibt.
Weiterhin hat die Klägerin im Rahmen der Klageerweiterung einen Betrag von 278,22 EUR geltend gemacht und hierzu vorgetragen, dass es sich dabei bezüglich des außergerichtlich erledigten Teils der Entschädigungsforderung der Klägerin gegenüber den Beklagten um den sich daraus zu errechnenden Kosten- und Gebührenbetrag des Klägervertreters handele. Diesbezüglich hat der Klägervertreter eine Rechnung vom 31.07.2009, vgl. Anlage K 3, Bl. 37 d. Gerichtsakten, vorgelegt, die sich allerdings an die Klägerin selber richtete.
Letzter Betrag der Hauptforderung sind 14,28 EUR, die sich zusammensetzen aus Gerichtskosten für die Aktenübersendung der amtlichen Ermittlungsakten in Höhe von 12,- EUR, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer mit 2,28 EUR.
Aufsummiert berühmt sich die Klägerin eines Anspruches von 1.511,26 EUR.
Anlässlich der Terminierung der mündlichen Verhandlung und Güteverhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht in Erwägung ziehe, statt des geschätzten Restwertes von 1.300,- EUR die von der Klägerin tatsächlich vereinnahmte Abwrackprämie von 2.500,- EUR in die Schadensberechnung einzustellen.
Diesbezüglich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2009 sich umfassend geäußert in dem Sinne, dass der Hinweis des Gerichts nicht nachvollziehbar sei. Das Gericht scheine einem grundlegenden Irrtum hinsichtlich Motiv und Zweck des vom Bundeskabinett am 27.01.2009 aufgelegten Konjunkturpakets zu unterliegen. Noch nicht einmal die Beklagte Ziffer 2 habe die Anrechnung der Abwrackprämie auf den Entschädigungsanspruch der Klägerin erwogen.
Die gesamte Versicherungswirtschaft sei zu keiner Zeit der Geltungsdauer der Abwrackprämie ernsthaft auf die Idee gekommen, diese staatliche Prämie, die dem Anreiz des Kaufs von Neuwagen dienen sollte, um die in die Krise geratene Wirtschaft anzukurbeln, auf die Entschädigungsansprüche eines Geschädigten zugunsten der Schädigerseite und mithin der Versicherungswirtschaft anzurechnen. Das Gesetz sei motiviert von einer staatlichen Zuschussprämie, damit Altfahrzeugeigentümer mittels dieser Prämie sich zum Kauf eines Neufahrzeuges entschließen. Keinesfalls sei jedoch damit beabsichtigt, eine Prämie zur Verbesserung der Wirtschaftslage der Versicherungsgesellschaften auszuloben.
Das Konjunkturpaket sei mithin nicht zur Sanierung der Versicherungswirtschaft aufgelegt, sodass es in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar erscheinen könne, dass ein im Rahmen der Inanspruchnahme der Abwrackprämie erzielter Mehrerlös des Geschädigten bei der Berechnung der Schadensersatzleistung in Abzug gebracht werde. Diesenfalls verliere die Abwrackprämie jeglichen Sinn, da für den Bürger kein Grund mehr bestünde, sich ein Neufahrzeug anzuschaffen, wenn die staatliche Förderung der Versicherungswirtschaft zugute käme.
Die ratio legis dieses Prämienanspruches sei so eindeutig, dass in einer Vielzahl anderer vom Klägervertreter im Jahre 2009 nach Abwicklung des Konjunkturprogramms abgewickelter Schadensfälle mit keiner Versicherung dieses Thema ernsthaft diskutiert werden musste. Sollte das Amtsgericht hier tatsächlich der Beklagten Ziffer 2 einen Vermögensvorteil infolge der an die Klägerin ausgezahlten Abwrackprämie zusprechen wollen, die die Versicherungswirtschaft nicht einmal für sich selbst in Anspruch nehmen möchte, so könne diese Auslegung der Vorteilsanrechnung nur als erstaunlich bezeichnet werden. Freigiebige Leistungen Dritter, als solche sei die staatliche Abwrackprämie schadenersatzrechtlich im Ergebnis zu werten, seien schon jeher bei der Schadensberechnung nicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt worden.
Die Klägerin hat beantragt , wie folgt für Recht zu erkennen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.511,26 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 07.05.2009, sowie aus weiteren 186,24 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten haben
Klageabweisung beantragt .
Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte Ziffer 2 die berechtigten Schadenersatzansprüche der Klägerin befriedigt habe. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Die Klägerin habe das eingeholte Gutachten der Beklagten Ziffer 2 erst mit Schreiben vom 21.04.2009 übersandt und ihr damit zuvor keine Gelegenheit gegeben, den Restwert zu prüfen bzw. ein höheres Restwertangebot nachzuweisen. Die Klägerin habe damit sowohl gegen das von der Beklagten Ziffer 2 ausgesprochene Veräußerungsverbot als auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Insbesondere habe sie durch die bewusst späte Vorlage des Gutachtens den rechtzeitigen Nachweis eines höheren Restwertangebotes vereitelt. Die Beklagte Ziffer 2 habe der Klägerin in Unkenntnis, dass das Fahrzeug bereits verschrottet worden ist, einen seriösen Restwertaufkäufer nachgewiesen, welcher das Fahrzeug der Klägerin in unfallbeschädigtem Zustand kostenfrei gegen Barzahlung eines Betrages von 2.280,- EUR abgeholt hätte. Die Klägerin müsse sich diesen Betrag als Restwert anrechnen lassen.
Bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung tragen die Beklagten vor, dass die Beklagte Ziffer 2 für 14 Tage Nutzungsausfallentschädigung bezahlt habe. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handele es sich um ein gängiges Modell, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt sofort zu haben sei. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, eine Ersatzbeschaffung binnen 14 Tagen seit dem Unfallereignis vorzunehmen. Der Tagessatz der Ausfallentschädigung sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits über zehn Jahre alt gewesen sei und eine Laufleistung von über 200.000 Kilometer hatte, zwei Gruppen tiefer einzustufen und betrage 29,- EUR.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten wenden die Beklagten ein, dass diese unzutreffend berechnet seien und damit nicht fällig. Dennoch habe die Beklagte Ziffer 2 den geltend gemachten Forderungsbetrag in Höhe von 272,87 EUR (Rechnung vom 31.07.2009, Anlage K 3) unter Abzug der geltend gemachten Fotokopien bezahlt. Die weitere Berechnung in Höhe von 186,24 EUR verstoße gegen die Gebührendegression. Die Berechnung der vorgerichtlichen Gebühren könne nur vom Gesamtgegenstandswert vorgenommen werden und nicht in Teilbeträgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2010 Bezug genommen.
In dieser mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter auch auf eine jüngste Veröffentlichung in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010, Heft 3, Seite 117, „Unfall oder Glücksfall - voller Schadenersatz trotz Nutzung der „Abwrackprämie“?“, verfasst von Professor Dr. Wolfgang Voit und wissenschaftlichem Mitarbeiter Carl Florian Geck, Marburg, hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch lediglich bezüglich eines noch reinen Schadenersatzbetrages, der noch nicht gezahlt wurde, in Höhe von 217,36 EUR nebst Zinsen, sowie eines Anspruches von nicht gezahlten außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus dem außergerichtlich geregelten Betrag in Höhe von 280,48 EUR nebst Zinsen, sowie in diesem Verfahren als Nebenforderung auszuurteilende Anwaltskosten in Höhe von weiteren 46,41 EUR nebst Zinsen, begründet.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Vorausschickend wird daran erinnert, dass die Parteien sich über die Haftungsquote nicht streiten und daher auch diese vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist mit einem Haftungsanteil der Beklagten von 75 % des der Klägerin erwachsenen Gesamtschadens.
I.
Der Hauptstreitpunkt der Parteien besteht nach ihrem Vorbringen darin, welchen Restwert das beim Unfallgeschehen beschädigte Fahrzeug der Klägerin nach Schadenseintritt noch ausweist und mit welcher Höhe er in die Schadensberechnung einzustellen ist.
Die Klägerin rechnet hier entsprechend dem Gutachten S. mit einem Restwert von 1.300,- EUR. Die Beklagten rechnen mit dem fiktiven Restwert von 2.280,- EUR, den ein von der Beklagten Ziffer 2 nachbenannter Händler gezahlt hätte, hätte die Klägerin diesen der Beklagten Ziffer 2 nur rechtzeitig benannt.
Auf diese Problematik des Falles kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an, nachdem die Klägerseite (insoweit im Tatbestand nicht wiedergegeben) Mühe hatte, die Identität der Beklagten Ziffer 2 als zuständiger Haftpflichtversicherung zu ermitteln.
Das Gericht sieht die Frage, ob die Abwrackprämie als Ersatzrestwert in die Abrechnung einzustellen ist, als das Hauptproblem des Falles an. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keinerlei Grund, die von der Klägerseite unstreitig erzielte Abwrackprämie als konkreten Ersatzrestwert nicht zu berücksichtigen.
Jeder von einem Gutachter veranschlagte Restwert ist eine grobe Schätzung, die ihre Rechtfertigung im Sachverstand des Gutachters findet. Es sind vielerlei Umstände denkbar, die bei einer konkreten Schadensabwicklung den tatsächlich zu erzielenden Erlös für das beschädigte Kraftfahrzeug von dem Schätzwert abweichen lassen.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Problematik immer wieder behandeln müssen und für das Amtsgericht Nürtingen sind zwei tragende Säulen hierbei sichtbar geworden, die das Amtsgericht Nürtingen auch anwendet. Zum Einen geht es darum, dass der Geschädigte keine überobligationsmäßigen Anstrengungen schuldet, um bei dem Verwerten des beschädigten Kraftfahrzeuges einen möglichst maximalen Erlös zu erzielen. Zum Anderen begrenzt der Bundesgerichtshof den Schaden durch das sogenannte Bereicherungsverbot, der Geschädigte soll nicht nach der Schadensregulierung über ein größeres Vermögen verfügen als vor Eintritt des Schadens.
Diese beiden Eckpfeiler finden im konkreten Fall Anwendung.
Der im Tatbestand dieses Urteils näher zitierte Aufsatz, NJW Heft 3 /2010, Seite 117ff., kommt nach eingehender Darstellung zu dem Schluss, dass ein entscheidender Einwand gegen die Anrechnung des durch die Abwrackprämie erzielten Vorteils sich aus der klassischen Kategorie der versagten Vorteilsausgleichung ergäbe. Schließlich beruhe der mit der Prämie verbundene Vermögenszuwachs zwar auf dem Minderwert des beschädigten Wagens, könne aber erst durch die Anschaffung eines Neuwagens realisiert werden. Dazu sei der Geschädigte aber nicht verpflichtet. Es handele sich deshalb um eine Entscheidung des Geschädigten, überobligatorische Anstrengungen auf sich zu nehmen, um aus der durch den Schaden entstandenen Situation Vermögensvorteile zu ziehen. Es bestehe Einigkeit, dass solche Vorteile dem Geschädigten verbleiben und nicht zu einer Minderung des Schadenersatzanspruches führen.
Es wird weiter eingewandt, dass der Zuwendungszweck, den die Abwrackprämie habe, nur dann gewährleistet sei, wenn die Prämie im Ergebnis nur dem Schädiger zugute käme. Es entspräche daher dem Förderzweck, dass der Begünstigte auch tatsächlich von der Prämie profitiere. Die Situation sei hinsichtlich der Berücksichtigung des Zuwendungszwecks vergleichbar mit Fällen, in denen durch die Schädigung freigiebige Zuwendungen von dritter Seite hervorgerufen werden. Diese seien nach einhelliger Ansicht nicht anrechenbar, da andernfalls der Zuwendungszweck unterlaufen würde. Diese Wertung müsse sich hier durchsetzen.
Am Ende der Betrachtung kommt das Verfasserduo des genannten Aufsatzes allerdings zu dem Ergebnis, bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, das ohnehin abgewrackt worden wäre (gemeint ist das vor Schadenseintritt gefasste Vorhaben des später Geschädigten, sein Fahrzeug zur Erlangung der Abwrackprämie der Verschrottung zuzuführen) , könne auch der Schädiger davon profitieren, dass der darauf beruhende ersparte Vermögensverlust bei der Verschrottung im Wege des Vorteilsausgleiches regelmäßig zu berücksichtigen sei.
Diese Differenzierung vermag das Amtsgericht Nürtingen nicht mitzumachen.
Sinn oder Unsinn der Abwrackprämie wurde schon mannigfach besprochen, etwa in dem abwertenden Sinn, dass es sich um eine Wahlkampfmaßnahme der damals regierenden großen Koalition auf Bundesebene gehandelt habe, um möglichst W ählerstimmen zu ködern und um die Konjunktur zu befeuern. Es wurden mannigfache Einwände erhoben, dass es sich nur um ein Strohfeuer handele und danach die Neuwagenkaufbereitschaft rapide abnehme, weil sowieso vorgesehene Käufe wegen des Mitnahmeeffektes vorgezogen würden. Auch werde Volksvermögen vernichtet, da durchaus noch brauchbare Kraftfahrzeuge verschrottet würden. Den Betrügereien sei Tür und Tor geöffnet, usw.
An dieser Diskussion möchte sich das Amtsgericht N ürtingen ausgesprochenermaßen nicht beteiligen.
In unserem Zusammenhang geht es ausschließlich darum, was für ein Wert dem konkreten Objekt - beschädigtes Kraftfahrzeug - nach dem Unfallereignis unter der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktsituation und sonstigen Angeboten zuzumessen ist. Im März 2009 bedeutete das, dass die Klägerin ohne besondere Anstrengung bei ruhiger Überlegung des Wertes ihres Fahrzeuges nach der Beschädigung und der bei ihr aufgrund des Schadensereignisses anstehenden Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges, zu dem Schluss kam, dass sie das alte Fahrzeug, das länger als ein Jahr in ihrem Besitz war und auch das Gesamtalter hatte, um in den Genuss der Abwrackprämie beim Abwracken zu kommen, nun dieser besonderen Verwertung (Abwracken) zuführen werde. Das Gericht kann bei diesem kühl kalkulierten Vorgang überhaupt keine überobligatorische Schadensminderung sehen, sondern die Klägerin hat die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen und das getan, was ihr wirtschaftlich günstig schien. Sie war nicht verpflichtet, einen sich Neuwagen anzuschaffen und hat es auch nicht getan. Sie hat allerdings ein Kraftfahrzeug gekauft, das die weiteren Bedingungen der Abwrackprämie erfüllte, nämlich das Kraftfahrzeug durfte nicht länger als ein Jahr zum Zeitpunkt des Erwerbes erstmals zum Straßenverkehr zugelassen sein.
Aus der Anlage K 5 ist ersichtlich, dass die Beklagte ein Kraftfahrzeug erworben hat, das erstmals auf den Hersteller selber, nämlich die A. AG am 26.04.2008 zugelassen wurde. Es handelte sich mithin um einen sogenannten Jahreswagen.
Folgerichtig hat die Klägerin auch bei der Frage der Dauer des Suchens nach einem Ersatzfahrzeug konkret das Datum genommen, das der Zulassung des „neuen“ Ersatzfahrzeuges für sie entsprochen hat. Die Klägerin selber ist mithin sehr konsequent an dem tatsächlichen Ablauf des Geschehens entlang vorgegangen, was den Zusammenhang zwischen Nutzungsausfalldauer und Datum des Erwerbes des Ersatzfahrzeuges angeht.
Die temporäre Geltung der Subvention Abwrackprämie ist im Kontext des konkreten Wertes eines Vermögensgegenstandes zu sehen, dass glückhafterweise ein genügend altes Fahrzeuges, das genügend lang im Besitz des letzten Eigentümers war, geopfert wird für die Anschaffung eines Neuwagens oder quasi Neuwagens. Dies zu entscheiden obliegt jedem einzelnen Vermögensinhaber, hier dem des beschädigten Fahrzeuges, und kann von niemand anderem erzwungen werden. Es ist ausschließlich Sache des Eigentümers, ob er sich einen Neuwagen leistet oder nicht, ob er lieber ein altes größeres Fahrzeug haben möchte oder ein kleines neues. All dies darf ihm niemand vorschreiben. Wenn, wie hier, der Geschädigte sich so entscheidet, dass er die Abwrackprämie mitnimmt, ist objektiverweise festzustellen, dass damit unter Einsatz des beschädigten Fahrzeuges der Schaden verringert wurde.
Das Gericht kann beim besten Willen keine überobligatorische Schadensminderung (ein besonderes -ersichtlich aufwendiges- Forschen nach günstigen Umständen durch die Klägerin) feststellen.
Der Einwand der Vereitelung des Zuwendungszwecks ist fehlsam, weil es sich bei der temporären Subvention eben nicht um eine freigiebige Zuwendung handelte, sondern das Erlangen der Subvention an ein bestimmtes Verhalten geknüpft war, hier das Einsetzen eines bestimmten Kriterien genügenden Vermögenswertes.
Die Polemik des Klägervertreters über die Bereicherung der Versicherungswirtschaft ist abwegig, zumal auch dem Klägervertreter klar sein müsste, dass hinter der Versicherungswirtschaft bei dem herrschenden Pflichtversicherungssystem in erster Linie die Gesamtheit aller Haftpflichtversicherten steht. Das heißt, je weniger aufwendig der Schaden ist, desto niedriger können die für die Versicherten auszurechnenden Prämien sein.
Nach Allem hält das Gericht dafür, dass unabhängig von der Frage, wann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sich entschließt, sein Fahrzeug einer besonderen Verwertung zuzuführen, ob nun vor oder nach dem Unfallgeschehen, das konkrete Tun und dessen Aufwand zu berücksichtigen ist, bei der Entscheidung der Frage, ob dieses Tun sich als überobligatorisch darstellt oder nicht.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass natürlich das „unvernünftige“ Umgehen mit dem beschädigten Fahrzeug, etwa anzünden und das Wrack in den Garten stellen als Kunstwerk (vgl. Heinrich Böll, Ende einer Dienstfahrt), nicht dazu zu führen vermag, den geschätzten Restwert des Fahrzeuges, in diesem Falle 1.300,- EUR, zu unterbieten.
II.
Nachdem nunmehr geklärt ist, dass die Abwrackprämie in vollem Umfang den Restwert bei der Schadensabwicklung darstellt, ergibt sich somit folgendes Rechenwerk, das allerdings auch Faktoren mit aufnehmen muss, die die Parteien bei ihrer beschränkten Betrachtungsweise völlig ausgeblendet haben. So muss mithin bei der Frage des Wiederbeschaffungswertes der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer zugrundegelegt werden, da sich ja die Klägerin tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Und in diesem Vorgang ist ebenfalls Mehrwertsteuer enthalten.
Danach ist von folgender Berechnungsweise auszugehen:
- Wiederbeschaffungswert brutto unter Einschluss
der Differenzbesteuerung gemäß Gutachten S. 4.600,00 EUR
- abzüglich Restwert (Abwrackprämie) - 2.500,00 EUR
- zuzüglich (unstreitig) Sachverständigengutachtenkosten 553,95 EUR
- zuzüglich (unstreitig) An- und Abmeldegebühren 65,00 EUR
- zuzüglich (unstreitig) Kostenpauschale 25,00 EUR
Nachdem der Klägerin ihr konkretes Verhalten, nämlich das Erwerben eines Neufahrzeuges im Zusammenhang mit der Abwrackprämie auch schadensmindernd angerechnet wird, muss ihr für die Dauer des Entbehrens eines fahrfähigen Fahrzeuges bis zur konkreten Innehabung des mit Hilfe der Abwrackprämie erworbenen Neufahrzeuges diese Dauer in vollem Umfang zugerechnet werden und darf nicht verkürzt werden auf die abstrakte Dauer der Wiedererlangung eines dem geschädigten Fahrzeuges adäquaten Gebrauchwagens. Dies scheint dem Gericht nur konsequent zu sein.
Allerdings bedeutet dies, dass die zu Recht eingestellten 27 Tage im Hinblick auf die Laufleistung und das Alter des Fahrzeuges nicht mit 39,- EUR pro Tag angesetzt werden, sondern mit 29,- EUR. Dies führt zu einer Nutzungsausfallentschädigung, die als berechtigt angesehen wird, von 783,- EUR.
Aufaddiert ergeben alle Schadenspositionen 3.526,95 EUR.
Hiervon schulden die Beklagten 75 %. Dies entspricht einem Gesamtschadensbetrag von 2.645,21 EUR.
Wie bereits im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt, sind hiervon die konkret genannten Zahlungen der Beklagten Ziffer 2 von 2.000,- EUR, 379,10 EUR und 48,75 EUR abzusetzen. Es bleibt ein zuzusprechender Hauptsachebetrag von 217,36 EUR.
Dieser Betrag war angesichts der Schadensbezifferung und Fristsetzung durch das Schreiben des Klägervertreters vom 21.04.2009 ab dem 07.05.2009 unter Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen.
III.
Zu den geltend gemachten Anwaltskosten:
Der Vortrag der Beklagten, auf die Anwaltskosten sei ein Betrag von 272,87 EUR gezahlt worden, unter Hinweis auf die Anlage K 3, ist seitens der Klägerin bestritten, die vorgelegten Unterlagen weisen nicht aus, dass die Beklagten irgendeinen Betrag auf Anwaltskosten bezahlt hätten. Da die Beklagten die behauptete Erfüllung nicht nachgewiesen haben und auch keinerlei Beweis angetreten haben, war von der Nichterfüllung auszugehen.
Ausgangspunkt sind die Anwaltskosten, die angefallen wären, hätte der Klägervertreter von vornherein nur den berechtigten Anspruch in Höhe von 2.645,21 EUR bei den Beklagten angemeldet.
Aus diesem Streitwert eine Geschäftsgebühr ergibt 189,- EUR x 1,3, mithin 245,70 EUR, zuzüglich 20,- EUR Postpauschale, führt zu 265,70 EUR, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer mit 50,48 EUR, führt zu 316,18 EUR.
Aus der Position Kostenersatz für Aktenübersendung mit 14,28 EUR sind 75 % berechtigt, mithin 10,71 EUR.
Die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten aus unerlaubter Handlung der Klägerin zustehenden Kosten (Ersatz der sie treffenden Anwaltskosten) belaufen sich auf 326,89 EUR.
Um jedoch zu ermitteln, wie hoch sich der Streitwert des Verfahrens bemisst, ist noch zu unterscheiden zwischen dem, was außergerichtlich erledigt wurde und dem, was dann ins streitige Verfahren übergegangen ist.
Aus Streitwert von berechtigten 217,36 EUR ergeben sich eine Geschäftsgebühr mit 1,3 x 25,- EUR, mithin 32,50 EUR, plus 20 % Postpauschale mit 6,50 EUR, Zwischensumme 39,- EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer mit 7,41 EUR, ergibt 46,41 EUR.
Der letztgenannte Betrag ist jener, der im Kostenfestsetzungsverfahren als anrechnungsfähige Nebenkosten zu berücksichtigen sein wird.
Der Differenzbetrag zwischen 326,89 EUR und 46,41 EUR, also 280,48 EUR, entspricht dem, was durch außergerichtliche Erledigung abgedeckt ist und nicht zu den Nebenforderungen im Sinne des Kostenrechtes zu rechnen ist.
Hierüber verhält sich Tenor Ziffer 2 dieses Urteils. Bei der Verzinsung wurde beachtet, dass die Klageerhöhungsschrift den beiden Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wurde, daher kam es zu der gestaffelten Zinspflicht der Beklagten.
Die bereits genannten 46,41 EUR wurden in Tenor Ziffer 3 des Urteils ausgeworfen.
Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerseite bezüglich des Betrages von 280,49 EUR, der dem berechtigten Anwaltskostenaufwand für den außergerichtlich bereits abgegoltenen Schadenersatz entspricht, noch nicht bedient war, und daher dieser Teil der Anwaltskosten als Hauptforderung anzusehen ist, zuzüglich der zugesprochenen 217,36 EUR, mithin zu einem Teilbetrag von 497,85 EUR an der Gesamthauptsache von 1.511,26 EUR obsiegt hat.
Dies führt zu einer Kostenquote von 67 (Klägerin) : 33 (Beklagte als Gesamtschuldner).
Bei der Kostenentscheidung angewandt wurden §§ 92 Abs. I, 100 Abs. IV ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufig Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.