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  • 24.02.2003 · IWW-Abrufnummer 030188

    Landgericht Itzehoe: Urteil vom 02.05.2002 – 7 0 166/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    Wedel,
    - Kläger -
    - Prozessbevollmächtigte:

    g e g e n

    Hohen Neuendorf,
    - Beklagter -
    - Prozessbevollmächtigte:

    hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom
    02.05.2002 durch die Richterin Dr. W. als Einzelrichterin für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.045,17 Euro (entspricht 4.000,00 DM) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zinsen seit dem 16.05.2001 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 17.383,92 Euro (entspricht 34.000,00 DM) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zinsen seit dem 16.05.2001 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Audi RS2 A-vant, Nagaroblau, Nr. 3275DSZ000675 zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Pkw Audi RS2 Avant, Nagaroblau, Nr. 3275DSZ000675 in Annahmeverzug befindet.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand

    Der Kläger macht Ansprüche geltend wegen arglistiger Täuschung bei einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.

    Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel, bei dem er in erheblichem Umfang Kraft-fahrzeuge per Telefon an- und verkauft und diese sodann von Fahrern abholen lässt.

    Am 08.11.2000 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen gebrauchten Audi RS 2 Avant mit der im Tenor angegebenen FAhrgestellnummer. Der Beklagte hatte dieses Kraftfahrzeug im Internet inseriert. Für den Kläger rief ein damaliger Mitarbeiter, der Zeu-ge W., bei dem Beklagten an. Der Zeuge W. fragte eine Vielzahl von Eigenschaften des Fahrzeuges ab. Unter anderem fragte er, ob das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und ließ sich das Vorhandensein eines Scheckheftes bestätigen. Außerdem ließ er sich bestä-tigen, dass das Fahrzeug keine Vorschäden aufweise, und erhielt vom Beklagten die Auskunft, dass das Fahrzeug eine kleine Beule und einen Defekt am Heckklappenschloss nach einem Diebstahl aufweise. Der Zeuge W. und der Beklagte einigten sich über einen Preis von 34.000,00 DM. Dabei erklärte der Beklagte nicht, dass es noch eine dritte Per-son gebe, für die er lediglich als Vermittler auftrete. Vielmehr handelte er durchgehend im eigenen Namen.

    Der Zeuge W. schickte an den Beklagten per Telefax ein Formular, in dem der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer bezeichnet wurde. Aus dem Formular ergab sich weiter, dass das Fahrzeug ein Scheckheft ?bis ca. 120.000 km? aufweise. Weiter hieß es, dass das Fahrzeug keine Vorschäden habe. Unter ?Kratzer und Beulen? hieß es: ?Keine Beulen, keine Kratzer, kleine Parkbeule in Tür und Kotflügel von Fachwerkstatt rep., Kof-ferdeckelschloss erneuert?. Wegen des genauen Inhaltes des Dokumentes wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K1) verwiesen. Der Beklagte unterschrieb auf der Zeile ?Verkäu-fer? und schickte das Schriftstück ebenfalls per Telefax zurück.

    Der Beklagte führte noch kleinere Arbeiten aus und ließ vor allem eine Lackierung in einer VW-Werkstatt durchführen, wobei dies ?schwarz? nach Feierabend geschah.

    Sodann wurde zwischen den Parteien telefonisch abgesprochen, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des Klägers abgeholt werden und vor Ort bezahlt werden sollte.

    Ein Fahrer des Klägers suchte den Beklagten auf. Er sah sich das Fahrzeug vor Ort gründlich anhand einer Checkliste an und übergab den Kaufpreis von 34.000,00 DM in bar an den Beklagten.

    Erst später bemerkte der Kläger, dass das Fahrzeug bei einer Vorbesitzerin, Frau J., schwer durch einen Diebstahl beschädigt und ?ausgeschlachtet? worden war. Die Motor-haube, die Heckklappe, die vollständige Innenausstattung und die Frontmaske waren entfernt worden. Diese Teile waren erst nachträglich wieder ergänzt worden. Das vorlie-gende Scheckheft (Serviceplan) war nicht das Original für dieses Fahrzeug. Das verwen-dete Scheckheft war schon nicht für einen Audi RS 2 Avant vorgesehen, sondern für die-ses Sondermodell besteht ein spezielles Scheckheft mit besonderer Aufmachung. Die Stempel in dem vorliegenden Scheckheft waren falsch, die angegebenen Firmen hatten das Fahrzeug nicht gewartet. Vielmehr war das Originalscheckheft bei der Versicherung der Frau J. nach dem Diebstahl abgegeben worden und nicht an einen Abkäufer des Fahrzeuges gelangt.

    Der Kläger behauptet, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten zustande gekommen. Der Beklagte habe ihn dabei arglistig getäuscht über die gravierenden Schä-den und das Fehlen des Originalscheckheftes. Der Beklagte habe das Fahrzeug selbst von dem Zeugen Wi. erworben, der den Verkauf für die Vorbesitzerin Frau J. übernom-men habe. Dabei habe der Beklagte einen Kaufpreis von 16.900,00 DM bezahlt. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt noch in dem völlig ausgeschlachteten Zustand gewe-sen. Die später eingefügten Ersatzteile seien nicht einmal Originalteile der Firma Audi. Auch sei es bei der Instandsetzung zu Farbabweichungen im Lack gekommen. Der Be-klagte habe das Fahrzeug von dem Zeugen Wi. ohne ein Scheckheft und ohne jegliche Unterlagen gekauft. Dennoch habe der Beklagte gegenüber dem Zeugen W. ausdrücklich erklärt, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei. Dies sei ein ganz wesentlicher Punkt, da ansonsten die ?Geschichte? des Fahrzeuges nicht ausreichend dokumentiert sei.

    Der Kläger behauptet weiter, er selbst habe das Fahrzeug für 38.800,00 DM an den Zeu-gen O. von der Firma B. in Norwegen verkauft. Der Zeuge O. sei es gewesen, der bei der beabsichtigten Abholung die Schäden an dem Fahrzeug und das Fehlen des Origi-nalscheckheftes gemerkt habe. Daraufhin habe er, der Kläger, die Nachforschungen an-gestellt, die ihn zu dem Zeugen Wi. geführt hätten. Der Zeuge O. sei wegen der Schäden und des fehlenden Originalscheckheftes vom Kaufvertrag zurückgetreten.

    Der Kläger hat zunächst den sogenannten ?großen Schadensersatz? geltend gemacht und Zahlung von 38.800,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-hängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi RS 2 Avant begehrt. Die Klage ist dem Beklagten am 15.05.2001 zugestellt worden. Weiter hat der Kläger ursprünglich be-antragt festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des Audi RS 2 Avant in An-nahmeverzug sei.

    Nunmehr behauptet der Kläger, er habe am 06.06.2001 das Fahrzeug für 34.000,00 DM an eine Firma S. Automobile weiter verkauft. Er macht jetzt im Wege des sogenannten ?kleinen Schadensersatzes? den Differenzbetrag zwischen dem behaupteten Weiterver-kaufspreis an den Zeugen O. und dem behaupteten Weiterverkaufspreis an die Firma S. Automobile geltend. Im übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-klärt.

    Der Kläger beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.454,20 Euro (entspricht 4.800,00 DM) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, es sei zwischen ihm und dem Kläger kein Kaufvertrag zustande gekom-men. Vielmehr habe er das Fahrzeug nur für einen Herrn We. aus Birkenwerder vermittelt und das Fahrzeug selbst erst kurz vor der Vermittlung an den Kläger von dem Herrn We. erhalten.

    Im Verkaufsgespräch habe er alles gesagt, was er selbst über das Kraftfahrzeug wisse. Den Diebstahl habe er offenbart. Er habe selbst nur von einem kleinen Diebstahlsscha-den am Heckklappenschloss gewusst. Ansonsten sei das Fahrzeug nach dem Diebstahl nur verschmutzt gewesen, und die kleineren Schäden habe er repariert. Von einer Kom-plettausschlachtung des Fahrzeuges habe er selbst erst anderthalb bis zwei Monate nach dem Verkauf erfahren. Hinsichtlich des Scheckheftes habe er nur gesagt, dass ein Scheckheft vorliege, nicht, dass es original sei. Er habe einfach das Scheckheft aus dem Handschuhfach mit übergeben.

    Im übrigen habe der Fahrer des Klägers - was unstreitig ist - das Fahrzeug bei der Abho-lung genau in Augenschein genommen. Dann aber könnten die Abweichungen nicht so gravierend sein. Jedenfalls bestreitet der Beklagte, dass keine Originalteile von Audi ver-wendet wurden.

    Der Beklagte bestreitet weiter den Weiterverkauf an den Zeugen O.. Im übrigen sei es verdächtig, dass der Kläger erst vier Monate nach dem Kaufvertrag über seinen Prozess-bevollmächtigten Ansprüche geltend gemacht habe.

    Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des telefonischen Verkaufsgesprächs durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen W., über die Umstände der Abho-lung durch Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen Ullrich, über den Erwerb des Fahrzeugs durch den Beklagten durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeu-gen Wi. sowie über den Weiterverkauf an den Zeugen O. durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen O.. Des weiteren hat das Gericht die Parteien persönlich an-gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Parteien wird auf den Inhalt der Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 31.01.2002, 14.02.2002, 11.04.2002 und 02.05.2002 verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

    I.

    Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.045,17 Euro (entspricht 4000,00 DM) wegen entgangenen Gewinns aus § 463 BGB a.F.

    1.
    Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das Fahrzeug Audi RS 2 Avant zustande gekommen. In der von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde (Anlage K1) werden der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer bezeichnet. Der Beklagte hat auch als ?Verkäufer? unterschrieben. Unstreitig hat der Beklagte nicht erklärt, dass er im fremden Namen handele. Dann aber konnten die Erklärungen des Beklagten durch den Zeugen W. nur so verstanden werden, dass der Beklagte dem Kläger das Fahrzeug verkaufen wollte. Ein eventuell abweichender Wille, nicht im eigenen Namen handeln zu wollen, ist nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich.

    2.
    Der verkaufte Audi RS 2 Audi Avant weist auch Fehler im Sinne des § 459 BGB a. F. auf.

    Zum einen ist unstreitig kein Originalscheckheft vorhanden. Ein Fehler im Sinne des § 459 BGB a.F. kann sich auch aus den Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt ergeben, die nach der Verkehrsaufassung Wert und Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigen. Ein Scheckheft gibt bei einem Fahrzeug Auskunft über Laufleistung und Wartung des Fahr-zeuges. Ein ?scheckheftgepflegtes? Fahrzeug weist bei ansonsten gleichen Merkmalen einen höheren Wert auf als ein Fahrzeug ohne entsprechende Dokumentation. Bei Ge-brauchtwagenverkäufen ist das Merkmal ?scheckheftgepflegt? von nicht unerheblicher Bedeutung. Da zwischen den Parteien vorliegend vereinbart worden ist, dass ein Scheck-heft vorliegt, ist jedenfalls nach dem subjektiven Fehlerbegriff ein Mangel der Sache schon aus dem Fehlen des Scheckheftes heraus gegeben.

    Außerdem ist das Fahrzeug infolge eines Diebstahls komplett ausgeschlachtet worden. Unabhängig davon, ob für die Instandsetzung Originalteile der Firma Audi verwendet worden sind und die Lackierung fachgerecht ausgeführt worden ist, liegt schon in der er-folgten Ausschlachtung als solcher ein Fehler. Ob der Beklagte bestreiten will, dass das Fahrzeug nach dem Diebstahl in einem komplett ausgeschlachteten Zustand gewesen ist, wird aufgrund seines insoweit wechselnden Vortrages nicht ganz deutlich. Das Gericht geht jedoch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2002 davon aus, dass das objektive Vorliegen eines Ausschlachtungsschadens nicht bestritten wer-den soll. Jedenfalls aber hat der Zeuge Wi. in glaubhafter Weise bestätigt, dass das Fahrzeug bei der Vorbesitzerin Frau J. ausgeschlachtet worden ist und die komplette In-nenausstattung, die Motorhaube, die Heckklappe, die Türverkleidung und die Stoßstange fehlten.

    Beide objektiv vorliegenden Mängel sind auch nicht so unerheblich, dass Gewährleis-tungsansprüche nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. ausgeschlossen wären. Vielmehr handelt es sich jeweils um ganz erhebliche Mängel.

    3.
    Der Beklagte hat das Vorliegen dieser Mängel auch arglistig verschwiegen.

    Er hat unstreitig nicht gesagt, dass das Originalscheckheft fehle. Der Beklagte will nach eigenen Angaben gar nicht gewusst haben, dass das Scheckheft nicht original war. Dar-aus ergibt sich zwangsläufig, dass er den Kläger insoweit nicht aufgeklärt hat. Auch über den Schaden aus der Ausschlachtung des Fahrzeuges hat der Beklagte den Kläger un-streitig nicht aufgeklärt, da er auch diesen Schaden nach eigenen Angaben nicht gekannt haben will. Im übrigen ergibt sich aus der Vertragsurkunde (Anlage K1) unstreitig, dass dem Vertragsschluss nur kleinere Schäden sowie eine Scheckheftpflege bis 120.000 km zugrundgelegt wurden.

    Die vorliegenden Mängel - gefälschtes Scheckheft und großer Ausschlachtungsschaden - wären wegen ihrer Schwere schon ungefragt offenbarungspflichtig gewesen. Jedenfalls aber ist über beide Punkte zwischen den Parteien ausdrücklich gesprochen worden. Der Zeuge W. hat insoweit ausdrücklich Nachfrage gehalten und die entsprechenden Merk-male auch in den Vertrag aufgenommen. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen W. steht auch fest, dass der Zeuge nicht nur danach gefragt hat, ob ein Scheckheft vorliegt, son-dern auch danach, ob das Fahrzeug lückenlos scheckheftgepflegt ist. Der Zeuge W. hat keinen Grund, den Kläger insoweit zu Unrecht zu begünstigen. Immerhin ist der Zeuge nicht mehr Mitarbeiter des Klägers, sondern hat seinen Arbeitsplatz beim Kläger verloren. Aus den Gesamtumständen heraus hat das Gericht keine Zweifel, dass über die maßgeb-lichen Punkte ausdrücklich gesprochen worden ist.

    Es steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte selbst die beiden Mängel gekannt hat. Dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beklagte nicht die Wahr-heit gesagt hat, ergibt sich dabei nicht schon daraus, dass die Darstellung des Beklagten teilweise widersprüchlich ist und er sich anfangs eher damit verteidigt hat, dass er alles offenbart habe, und sich später damit verteidigt hat, er habe selbst nichts gewusst. Das Gericht hat bei der persönlichen Anhörung des Beklagten den Eindruck gewonnen, dass die etwas missverständliche Darstellung ohne weiteres darauf beruhen kann, dass der Beklagte seine Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend informiert hat. Die Darstel-lungsweise des Beklagten ist so, dass meistens sehr schwer zu verstehen ist, was er meint. Allein aus der eigenen Darstellung und dem eigenen Auftreten des Beklagten ver-mag das Gericht noch nicht herzuleiten, dass er gelogen hat. Vielmehr wäre es danach auch möglich, dass er eher naiv ist und sich lediglich ein kleines Einkommen aus Schwarzarbeit gesichert hat.

    Aufgrund der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte im vorliegenden Fall wusste, dass das Fahrzeug komplett ausgeschlachtet wor-den war. Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte wusste, dass das Scheckheft nicht original ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob er es selbst gefälscht hat oder sich ein gefälschtes Scheckheft von jemandem anders hat geben las-sen. Der Zeuge Wi. hat erklärt, er habe das Fahrzeug für 16.000 bis 17.000 DM an den Beklagten verkauft. Ihm ist seine eigene Rechnung an den Beklagten (Anlage K5), die an einen ?Autohandel G.? adressiert ist, vorgehalten worden. Der Zeuge hat bestätigt, dass er diese Rechnung an den Beklagten gerichtet habe. Er hat weiter bestätigt, dass an dem Fahrzeug erkennbar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen habe und dass im Zeit-punkt des Verkaufs an den Beklagten praktisch alles darin gefehlt habe. Weiter hat er bestätigt, dass das Scheckheft bei der Versicherung gewesen sei und dem Beklagten überhaupt keine Unterlagen übergeben worden seien.

    Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge Wi. die Wahrheit gesagt hat. Zunächst einmal hat er selbst erkennbar kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da er kei-nen der Beteiligten näher kennt. Auch ist kein eigenes Fehlverhalten des Zeugen ersicht-lich, das er mit einer Falschaussage vertuschen müsste. Der Zeuge hat die Vorgänge detailliert und in sich schlüssig geschildert. Es ist nicht ersichtlich, warum er eine Rech-nung an einen ?Autohandel G.? richten sollte, wenn sein Vertragspartner in Wirklichkeit ein Herr We. oder sonst irgendwer gewesen wäre. Der Zeug hat auch plausibel erklärt, wie er auf die Eigenschaft des Beklagten als gewerblicher Händler gekommen ist. Nach Angaben des Zeugen Wi. hat der Beklagte ihm erzählt, dass er diese Art Fahrzeuge sammele. Die gleiche Geschichte hat er auch dem Zeugen W. am Telefon erzählt. Dar-aus, dass der Beklagte häufiger derartige Geschäfte macht, hat der Zeuge Wi. dann ge-schlossen, dass es sich um einen gewerblichen Händler handeln muss.

    Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zum Erwerb des Fahrzeuges durch den Beklagten und der entsprechenden Aussage des Zeugen Wi. nicht mit einer plausiblen Geschichte entgegengetreten. So hat er mit Schriftsatz vom 05. März 2002 nur noch bestritten, dass er gegenüber dem Zeugen Wi. als Händler und Fachmann aufgetreten sei. Auch hat er noch bestritten, dass er darum gebeten habe, die Rechnung auf den Autohandel G. auszustellen. Diese Adresse habe er nicht angegeben, weil er keinen Autohandel betreibe und auch niemals betrieben habe. Nach der Vernehmung des Zeugen Wi. hat er sich überhaupt nicht mehr dazu geäußert und insbesondere keine Erklärung dafür abgegeben, warum doch möglicherweise alles nur ein Missverständnis sein könnte.

    Nicht zu erklären ist auch, warum nach Angaben des Beklagten das Fahrzeug zwar innen komplett, aber völlig vermüllt gewesen sein soll. Wenn er das Fahrzeug nicht selbst im ausgeschlachteten Zustand erworben hätte, hätte zwischenzeitlich jemand anders die Instandsetzung vornehmen und das Fahrzeug danach noch mit Müll füllen müssen. Ein solches Geschehen wäre derart lebensfremd, dass das Gericht von dieser Version nicht ausgehen kann.

    Insgesamt hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beklagte das Fahrzeug tatsäch-lich selbst von dem Zeugen Wi. erwoben hat und daher den desolaten Zustand ebenso kannte wie das Fehlen von Originalunterlagen. Der Beklagte hat keine plausible Erklärung gebracht, aus der heraus sich das Ergebnis der Beweisaufnahme noch relativieren ließe und als für den Beklagten unverfänglich darstellen könnte.

    Das Gericht erkennt auch an dem eigenen Verhalten des Klägers nichts Verdächtiges. Dass er erstmals vier Monate nach dem Kaufvertrag über seinen jetzigen Prozessbevoll-mächtigten an den Beklagten herangetreten ist, ist nichts Ungewöhnliches. Die Klage hat er - obwohl dies bei Arglist nicht erforderlich wäre - innerhalb der normalen sechsmonati-gen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach Ablieferung der Sache (unstreitig eini-ge Wochen nach dem Vertragsschluss) erhoben. Der Beklagte hat selbst angegeben, dass er etwa 1 ½ bis 2 Monate nach dem Verkauf von dem Ausschlachtungsschaden erfahren habe. Dies aber kann nur in der Weise geschehen sein, dass der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt an ihn herangetreten ist und nur das Schreiben des Prozessbevoll-mächtigten erst später kam.

    Die Arglist wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abholer an dem Fahrzeug nichts bemerkt hat. Das Gericht muss zwar davon ausgehen, dass der Abholer sich das Fahrzeug genau an Hand einer Checkliste angesehen hat. Anders als bei einem auf dem ersten Blick erkennbaren Schaden wie z. B. einer großen Beule ergibt sich daraus jedoch noch keine Kenntnis des Klägers, der sich möglicherweise eine entsprechende Kenntnis seines Abholers zurechnen lassen müsste. Dass der Zeuge O. die Schäden später be-merkt hat, heißt noch nicht, dass der Abholer sie ebenfalls zwangsläufig bemerkt haben muss. Immerhin ist der Zeuge O. selbst Autohändler, während der Abholer nur Fahrer für den Kläger ist und sich im Zweifel an einer Checkliste festhält. Jedenfalls hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abholer positive Kenntnis von den Mängeln hatte. Die Vernehmung des Zeugen U. - den der insoweit beweispflichtige Beklagte benannt hat - war unergiebig. Dieser hat keine Details über den Inhalt des Gesprächs wiedergegeben. Allein die Tatsache, dass er den Eindruck hatte, dass der Abholer Ahnung hatte, besagt noch nicht, dass dieser positive Kenntnis von den Mängeln erlangt hat. Dies wäre im üb-rigen lebensfremd, da in diesem Fall schon der Abholer den Wagen kaum mitgenommen hätte.

    4.
    Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von 2.045,17 Euro (entspricht 4.000,00 DM) ent-standen. Diesen Betrag kann er als sog. ?kleinen Schadensersatz? geltend machen. Der Übergang vom ?großen? auf den ?kleinen? Schadensersatz ist auch nachträglich möglich. Der Kläger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Er ist also so zu behandeln, als wenn er einen Pkw Audi RS 2 Avant mit Originalscheckheft und ohne einen Ausschlachtungsschaden bekommen hätte. Dass er selbst den Wagen für 34.000,00 DM weiterverkauft hat, schließt den Schaden nicht aus, da ihm der Gewinn aus einem ansonsten möglichen teureren Weiterverkauf entgangen ist.

    Der Zeuge O. hat bestätigt, dass er den Wagen für etwa 38.000,00 DM gekauft habe. Er habe den Wagen nicht mehr haben wollen, weil das Scheckheft fehle und die Sitze nicht original seien. Er gehe für den konkreten Fall davon aus, dass der Vertrag - wie sonst auch - vorher per Fax geschlossen worden sei. Selbst wenn aber ein Vertragsschluss per Fax vorher nicht erfolgt sein sollte, so hat er doch bestätigt, dass er das Fahrzeug für etwa 38.000,00 DM habe kaufen wollen und wegen der Mängel (Fehlen des Scheckhef-tes, Sitze nicht Original) davon Abstand genommen habe. Schon daraus ergibt sich, dass der Kläger das Fahrzeug ohne die Schäden mit einem Gewinn von 4.000,00 DM hätte weiterverkaufen können. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen O. seinerseits seine Verkäuferpflichten nicht erfüllt hat. Zum ei-nen ist davon auszugehen, dass der Kläger auf den Ausschlachtungsschaden und das Fehlen des Scheckheftes erst durch den Zeugen O. aufmerksam gemacht worden ist. Zum anderen ist er eben so zu stellen, als wenn der Beklagte ordnungsgemäß erfüllt hät-te - und bei Vorliegen eines Originalscheckheftes sowie bei Fehlen eines Ausschlach-tungsschadens hätte der Zeuge O. das Fahrzeug genommen.

    Das Gericht hat auch keine Bedenken daran, dass der Zeuge O. die Wahrheit gesagt hat. Es ist unplausibel, dass der Kläger den Zeugen O. als Gefälligkeitszeugen hat erscheinen lassen. Es ging insoweit nur noch um einen relativ geringen Restbetrag. Wenn der Kläger insoweit hätte täuschen wollen, hätte er einen Zeugen aus der näheren Umgebung prä-sentieren können. Es ist unplausibel, dass der Kläger die hohen Kosten für die Beweis-aufnahme durch Vernehmung eines Zeugen aus Norwegen auf sich nehmen wollte, ob-wohl er dies im Falle eines bloßen Gefälligkeitszeugnisses wesentlich billiger hätte haben können. Hier kommt noch hinzu, dass die Aussichten des Klägers, die eingezahlten Vor-schüsse vom Beklagten zurückzubekommen, selbst im Falle eines Obsiegens eher zwei-felhaft sind. Wenn der Zeuge O. nicht freiwillig erschienen wäre, hätte das Erfordernis einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt, was der Kläger ebenfalls kaum freiwillig in Kauf genommen hätte.

    Auch aus den Umständen und dem Inhalt der Aussage des Zeugen O. ergeben sich kei-ne Bedenken daran, dass er die Wahrheit gesagt hat. Er ist zwar mit dem Kläger ge-schäftlich verbunden. Es bestehen jedoch keine persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-flechtungen, die ihm ein Motiv zur Falschaussage geben würden. Dass der Kläger ihn aber gar für eine Falschaussage bezahlt hätte, erscheint fernliegend.

    II.

    Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.

    III.

    Soweit der Kläger einen Betrag von insgesamt 2.454,20 ? (entspricht 4.800,00 DM) gel-tend macht, war die Klage in Höhe von 409,03 ? (entspricht 800,00 DM) abzuweisen. Der Zeuge O. hat lediglich bestätigt, dass er das Fahrzeug für etwa 38.000,00 DM gekauft habe. Daraus ergibt sich lediglich ein entgangener Gewinn von 4.000,00 DM. Da der Klä-ger keinen schriftlichen Kaufvertrag vorgelegt hat, der dem Zeugen hätte vorgehalten werden können, kann das Gericht nur zugrunde legen, dass das Fahrzeug für 38.000,00 DM verkauft worden ist.

    IV.

    Soweit der Kläger ursprünglich den ?großen Schadensersatz? sowie Feststellung des An-nahmeverzuges beantragt hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Erle-digung in der Hauptsasche ist dann festzustellen, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich nach Rechtshängigkeit erledigt hat.

    Dies ist vorliegend der Fall. Bevor der Kläger den Wagen für 34.000,00 DM weiterverkauft hat, konnte er den großen Schadensersatz in der Weise geltend machen, dass er den vollen von ihm gezahlten Kaufpreis und den entgangenen Gewinn herausverlangen konn-te, Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Audi RS 2 Avant. Die Anspruchsvoraus-setzungen des § 463 BGB alter Fassung sind insoweit die gleichen, wie sie oben unter I. bereits zum noch geltend gemachten ?kleinen? Schadensersatz ausgeführt wurden.

    Der Rechtsstreits hat sich auch in der Hauptsache erledigt. Dass der Kläger den Wagen für 34.000,00 DM an eine Firma S. Automobile weiterverkauft hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies wird zwar von dem Beklagten bestritten. Der Kläger hat jedoch einen Kaufvertrag mit der Firma S. Automobile vorgelegt. Auch ist an dieser Stelle nicht ersichtlich, warum der Kläger lügen sollte. Vielmehr ist der Weiterverkauf für den Beklag-ten ausschließlich günstig. Wenn der Kläger das Fahrzeug nicht weiterverkauft hätte, hät-te er den ?großen? Schadensersatz verlangen können, der den Beklagtem weitaus mehr geschädigt hätte. Insgesamt hat das Gericht keine Zweifel daran, dass ein Weiterverkauf erfolgt ist und sich die Hauptsache dadurch insoweit erledigt hat.

    V.

    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung in Hö-he von 409,03 ? ist nicht erheblich und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht,. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

    RechtsgebietBürgerliches Gesetzbuch: KaufrechtVorschriften§§ 459, 463 BGB a. F.