01.09.2011 · IWW-Abrufnummer 112588
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 15.12.2010 – I-20 U 108/10
1.)
In der Kaskoversicherung besteht kein bedingungsgemäßer Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
2.)
Wenn das Sachverständigenverfahren bedingungsgemäß als Recht des Versiche-rungsnehmers ausgestaltet ist, ist dessen Durchführung bei einem Streit über die Höhe nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch.
3.)
Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall besteht auch dann nicht, wenn der Versicherer mit der Erbringung der Entschädigungsleistung in Verzug gerät und der Versicherungsnehmer von der Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit durch Reparatur deshalb absieht, um sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorführen zu können.
4.)
Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pflichtwidrigen Verweigerung der Mitwirkung im bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren in Betracht.
Oberlandesgericht Hamm
I-20 U 108/10
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw N-C2 Coupé, ### ## ### #
#-#####/###, für das er bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung genommen hat, der die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 1. Januar 2008" (im Nachfolgenden: AKB der Beklagten Stand 01.01.2008) der Beklagten zugrunde liegen. Er verlangt Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen und Anwaltskosten.
Nachdem im Dezember 2008 das Kfz des Klägers durch Unbekannte erheblich beschädigt worden war, veranschlagte der von der Beklagten beauftragte Sachverständige N X in seinem Gutachten vom 09.01.2009 die Kosten der Reparatur auf 17.306,13 EUR brutto.
Unter Hinweis auf eine von ihm eingeholte Auskunft einer N-Fachwerkstatt, wonach die Reparatur einen Aufwand von ca. 30.000 EUR erfordere, verlangte der Kläger von der Beklagten die Einholung eines unabhängigen Gutachtens, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2009 eine erneute Besichtigung des Fahrzeugs anbot, wenn der Kläger das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt verbringe.
In dem daraufhin seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 22.01.2009 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Bochum I-3 OH 1/09) ermittelte der Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem Gutachten vom 03.07.2009 einen Reparaturaufwand von 21.569,40 EUR netto bzw. 25.667,59 EUR brutto.
Auf die Zahlungsaufforderung des Klägers vom 13.07.2009 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2009 zunächst mit, die Zahlung von einer Überprüfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens abhängig zu machen und zahlte am 20.08.2009 den Betrag von 20.489,66 EUR an den Kläger.
Der Kläger hat mit seiner Klage Nutzungsausfall für die Zeit vom 09.01.2009 bis zum 20.08.2009 (222 Tage zu je 79 EUR) verlangt. Die Beklagte habe vertragliche Pflichten aus der Kraftfahrversicherung verletzt, in dem sie versucht habe, die von ihr zu erbringende Versicherungsleistung durch eine vermeintlich objektive Feststellung zu seinen Lasten zu reduzieren; sie habe es noch nicht einmal für notwendig erachtet, den von ihr selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Der Kläger habe sein Fahrzeug in einem unreparierten, nicht fahrbereiten Zustand halten müssen, bis die Beklagte die Erklärung abgegeben habe, ihre Einwände auch gegen das gerichtliche Gutachten aufzugeben.
Der Kläger hat neben der Nutzungsausfallentschädigung von 17.539 EUR die Erstattung einer im selbständigen Beweisverfahren angefallenen anwaltlichen Verfahrensgebühr von 718,40 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 961,28 EUR verlangt.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und wegen der gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beklagte die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen habe. Die Klage gerichtet auf Erstattung der Verfahrensgebühr sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anhängigen Rechtsstreits gehörten und deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen seien. Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung folge weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus den §§ 280 ff BGB. Der Nutzungsausfall sei schadensrechtlich nur dann auszugleichen, wenn der Schädiger in den Gegenstand des Gebrauchs eingegriffen habe, woran es hier fehle, weil die von der Beklagten geschuldete Geldleistung dem Kläger zur freien Verfügung gestanden habe. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil sie sich bei dessen Einleitung in Verzug befunden habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der Nutzungsentschädigung nunmehr nur noch für 205 Tage verlangt.
Zwar sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die verspätete, aber nicht zweckgebundene Zahlung einer Versicherungsleistung keinen unmittelbaren Eingriff in den Gebrauch eines Gegenstandes darstelle. Das Landgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die tatsächliche Nutzung durch den Kläger blockiert habe. Hätte sich die Beklagte entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung auf das Sachverständigenverfahren nach Eingang des Schreibens vom 12.01.2009 eingelassen, hätte das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unschwer innerhalb einer Woche erstellt werden können; das Fahrzeug hätte innerhalb einer weiteren Woche repariert werden können. Der Kläger habe die Reparatur unabhängig von der Zahlung der Beklagten vornehmen können; deshalb habe nicht die verzögerte Zahlung, sondern die pflichtwidrige Blockadehaltung der Beklagten es unmöglich gemacht, das nicht fahrbereite Fahrzeug vor Abschluss der beweissichernden Feststellungen reparieren zu lassen und wieder in Gebrauch zu nehmen. Die pflichtwidrige Verweigerung im Sachverständigenverfahren habe zu einem unmittelbaren Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs geführt. Die Beklagte könne ihm auch kein Mitverschulden entgegen halten, weil das Ziel einer Schadensfeststellung durch die Einholung eines Privatgutachtens nicht hätte erreicht werden können.
Seinen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Beweisverfahrens habe das Landgericht durch seinen Kostenausspruch abweichend tituliert und werde deshalb nicht weiter verfolgt. Die vorgerichtlichen Kosten seien durch den Rechtsschutzversicherer des Klägers reguliert worden und deshalb nunmehr an diesen zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
abändernd
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.274,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an seinen Rechtsschutzversicherer, die P Rechtsschutzversicherung AG, I-Allee, ####1 E zur Schadennummer #####/#### vorgerichtliche, vom Versicherer gezahlte 961,28 EUR Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Darlegungen.
Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.
Die Akten 3 OH 1/98 Landgericht Bochum waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat seine Klage gerichtet auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu Recht abgewiesen.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.
1.
Ein bedingungsgemäßer Entschädigungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung gemäß Ziffer A. 2.3 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 besteht nicht. Der Anspruch des Klägers aus der Vollkaskoversicherung wegen Beschädigung seines Fahrzeugs umfasst nicht einen erlittenen Nutzungsausfall. Denn Nutzungsausfall ist von dem vereinbarten Leistungskatalog der Kaskoversicherung in den Ziffern A.2.6 bis A.2.11 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 nicht erfasst. Zur Klarstellung bringt die Klausel A.2.15.1 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 dies nochmals zum Ausdruck (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., A.2.13 Rz 1; Hahn/Kreuter-Lange/Schwab/Stomper, Allgemeine Kraftfahrtbedingungen, A.2.13. AKB 2008 Rz 1002: "Ausschluss mit deklaratorischer Bedeutung"). Dem entspricht es, dass die Kaskoversicherung eine Sachversicherung ist und keine Vermögensschäden umfasst, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschlie ßen (Meinecke a.a.O. Rz 8).
2.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 ff BGB zu.
a)
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges nach § 286 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.
aa)
Allerdings hat sich die Beklagte, anders als sie meint, in Verzug befunden. Nach Ziffer A.2.16.1 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 tritt Verzug ein, wenn die Beklagte ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat. Zum Zwecke dieser Feststellung hat die Beklagte das Gutachten ihres Sachverständigen N X vom 09.01.2009 eingeholt, der einen Fahrzeugschaden von 14.542,97 EUR netto festgestellt hat. Nach Erhalt dieses Gutachtens haben keine weiteren Feststellungen der Beklagten zu Grund – der offenbar zu keinem Zeitpunkt im Streit war - und Höhe ihrer Zahlungspflicht geschwebt. Damit hatte die Beklagte ihre Zahlungspflicht in Höhe dieses Betrages festgestellt. Ihre zweitinstanzlich vertretene Auffassung, ohne Verschulden habe ihr Sachbearbeiter mit der Zahlung bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens warten dürfen, überzeugt schon deswegen nicht, weil die Beklagte die Zahlung des durch ihr eigenes Gutachten festgestellten Zahlbetrages nach eigenem erstinstanzlichen Vorbringen nur irrtümlich unterlassen hat und sie bis Mitte 2010 davon ausgegangen ist, prompt gezahlt zu haben. Eine nähere Aufklärung der Gründe für die Nichtzahlung des vom eigenen Sachverständigen festgestellten Entschädigungsbetrages war nicht möglich, weil der anwaltliche Terminsvertreter nicht Sachbearbeiter und hierzu nicht informiert sowie der geladene Parteivertreter nicht erschienen war.
Anders als die Beklagte meint war Fälligkeitsvoraussetzung auch nicht etwa die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer A.2.17 AKB 2008. Denn die Beklagte hat in den von ihr verwendeten, hier vereinbarten AKB Stand 01.01.2008 ein solches Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung nicht vereinbart. Vielmehr ist in Ziffer A.2.19 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt worden, einen Sachverständigenausschuss über die Höhe des Schadens entscheiden zu lassen ("Bei Meinungsverschiedenheiten … können Sie einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen".). Damit ist eine von Ziffer A.2.17 AKB 2008 ("Bei Meinungsverschiedenheiten … entscheidet ein Sachverständigenausschuss".) inhaltlich abweichende Regelung getroffen; die Durchführung des Sachverständigenverfahrens ist nach den hier verwendeten AVB nicht Fälligkeitsvoraussetzung, sondern ein Recht des Versicherungsnehmers.
bb)
Allerdings stellt der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfall vorliegend keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verlust von Gebrauchsvorteilen eines Kfz einen nach den §§ 249 ff BGB ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Voraussetzung hierfür ist neben einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung, die wiederum einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt, der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 249 BGB Rz 40 ff). Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit erfordert dabei eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst (BGHZ 55, 146, 148; BGHZ 85, 11, 15).
Die bloße Nichtzahlung einer geschuldeten Versicherungssumme stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar. Dies sieht der Kläger nicht anders, wie nicht nur seine Berufungsbegründung, sondern auch bereits die Klageschrift zeigt. Eine solche unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst wäre nur dann anzunehmen, wenn die Regulierungszahlung des Versicherers allein der Reparatur des Kfz dient und keine anderen Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Zwar heißt es in Ziffer A.2.8.1 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008, dass die Zahlung "für die Reparatur" erfolge; dieser Formulierung und auch den vereinbarten AKB im Übrigen ist eine Zweckgebundenheit des Regulierungsbetrages jedoch nicht zu entnehmen. Damit steht es dem Versicherungsnehmer frei, den seitens des Versicherers gezahlten Betrag sowohl für die Schadensbeseitigung selbst als auch für außerhalb des Schadensereignisses liegende Zwecke einzusetzen (OLG Düsseldorf r+s 2006, 63; OLG Schleswig r+s 1995, 408; Prölls/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., A.2.13 AKB 2008 Rz 28 Hahn/Kreuter-Lange/Schwab/Stomper A.2.14 AKB 2008 Rz 1039). Deshalb stellt die Nichtzahlung der Versicherungsleistung keine objektbezogene Einwirkung auf die Sache dar.
Ebenso wenig stellt es eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar, dass der Kläger während des anhängigen Beweissicherungsverfahrens von einer Reparatur und damit von der Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit deshalb abgesehen hat, um sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorführen zu können. Denn damit lag allein ein Eingriff in die Dispositionsmöglichkeiten des Klägers vor; die Möglichkeit zur Reparatur mit eigenen Mitteln – über die der Kläger nach seinem Vorbringen in der Klageschrift verfügte - und zur sich daran anschließenden Nutzung waren nicht berührt. Dadurch unterscheidet sich der hier gegebene Fall von solchen Konstellationen, in denen der BGH einen Nutzungsausfallschaden anerkannt hat (BGHZ 40,345: Vorenthaltung der Kfz-papiere; BGHZ 63, 203: Blockierung der Garagenausfahrt; BGHZ 55, 153: Sperrung eines schiffbaren Gewässers, so dass einem darin befindlichen Schiff jede Bewegungsmöglichkeit genommen war; BGHZ 85,11: Verzögerung der Fahrzeugherausgabe durch Fahrzeugbesitzer).
cc)
Da der geltend gemachte Nutzungsausfall vorliegend somit schon keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, kann offenbleiben, ob die Parteien den Ersatz von Nutzungsausfall durch die Regelung in Ziffer A.2.15.1 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 auch für den Fall des Verzuges seitens des Versicherers ausgeschlossen haben (so OLG Schleswig r+s 1995, 408; Stiefel/Maier/Meinecke A.2.14 Rz 8, dagegen Hahn/Kreuter-Lange/
Schwab/Stomper A.2.14. AKB 2008 Rz 1039).
b)
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pflichtwidrigen Verweigerung der Mitwirkung im Sachverständigenverfahren zum Ersatz von Nutzungsausfall verpflichtet. Denn der Kläger hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zu dem in Ziffer A.2.19 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 geregelten Sachverständigenverfahren aufgefordert; eine solche Aufforderung liegt auch nicht in seinem Schreiben vom 12.01.2009. Denn dort kündigt der Kläger für den Fall der von ihm gesetzten Frist die Einleitung des gerichtlichen Beweisverfahrens an. Zwar zieht der Kläger dort auch eine Verständigung auf die Einholung eines "unabhängigen Sachverständigengutachtens" in Betracht; dies entspricht jedoch nicht dem vereinbarten Sachverständigenverfahren, der die Bildung eines Ausschusses bestehend aus drei Kfz-Sachverständigen vorsieht. Damit kann keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte dem vereinbarten Sachverständigenverfahren entzogen habe.
Ebenso wenig hat die Beklagte dadurch, dass sie sich nicht mit dem Kläger auf die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens verständigt hat, eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt. Es war Sache des Klägers zur Durchsetzung seines Anspruchs entweder das vereinbarte Recht zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 2.19 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 auszuüben oder ein unter Umständen zeitaufwendiges selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.
Im Hinblick auf die Erörterungen in der Senatsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Durchführung des vereinbarten Sachverständigenverfahrens auch dann, wenn die Beklagte die Mitwirkung verweigert hätte, hätte bewirken können. Denn nach Ziffer A.2.19.2 Satz 2 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 hätte dann der von dem Kläger zu benennende Sachverständige das Recht zur Benennung des anderen Sachverständigen gehabt; auch in einem solchen Fall wäre es im Übrigen grundsätzlich bei dem vereinbarten Procedere geblieben.
3.
Etwaige Zinsschäden des Klägers werden von diesem nicht geltend gemacht und sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
II.
Für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ist kein Raum, weil bereits ein durchsetzbarer Hauptanspruch nicht besteht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.