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  • 22.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120549

    Amtsgericht München: Urteil vom 15.07.2011 – 133 C 7736/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht München
    Az. 133 C 7736/11

    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen Forderung

    erlässt das Amtsgericht München durch XXX am 15.07.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 485a ZPO folgendes Endurteil:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Der Streitwert wird auf 294,41 € festgesetzt.

    Tatbestand
    (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

    Gründe
    I.

    Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

    II.

    Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Zahlungsverzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 BGB.

    1. Unstreitig befand sich die Beklagte ab 02.03.2011 in Zahlungsverzug, nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie eine Auszahlung der zum 01.03.2011 vorzeitig abrufbaren Versicherungssumme in Form einer Kapitalabfindung wünscht. Unstreitig hat die Beklagte die Versicherungsleistung erst am 06.03.2011 an die Klägerin ausgezahlt.

    2. Die Klägerin hat dennoch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten für das anwaltliche Mahnschreiben vom 03.03.2011 in Höhe von 294,41 EUR.

    Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 249 Rn 57 m.w.N.). In einfach gelagerten Fällen trifft dies nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. Palandt a.a.O.).

    Beides ist vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordert. Es wäre der Klägerin angesichts dieses überschaubaren Sachverhaltes ohne Weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Beklagte zu wenden und etwa telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren. Hierdurch wären der Klägerin keinerlei Nachteile entstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszuzahlen. Es bestand für die Klägerin keine Veranlassung, durch ein anwaltliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen. Die bloße Nichtzahlung der Beklagten zum 01.03.2011 oder 02.03.2011 lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte sich grundsätzlich ihrer Zahlungspflicht entziehen will und die Zahlung böswillig unterblieben ist. Ein einfacher Telefonanruf der Klägerin bei der Beklagten hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung der Versicherungssumme verzögert. Zugleich hätte die Beklagte auch telefonisch darauf hinweisen können, dass die Auszahlung dringlich ist und dass sie sich für den Fall der Nichtzahlung anwaltlicher Hilfe bedienen wird. Dieses aufgezeigte Vorgehen wäre für die Klägerin ein einfacher Weg gewesen, ihrem Zahlungsanspruch ausreichend Nachdruck zu verleihen, ohne hierdurch eine zeitliche Einbuße oder sonstige Nachteile zu erleiden.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt sich die sofortige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes aus Sicht eines objektiven verständigen Dritten jedenfalls als nicht erforderlich dar. Die Klägerin hätte die Angelegenheit durch einen Telefonanruf bei der Beklagten schneller und einfacher klären können, zumal die Klägerin in einem solchen Telefonat umgehend eine Rückmeldung von der Beklagten erhalten hätte und nicht erst darauf hätte vertrauen müssen, dass das Anwaltsschreiben vom 03.03.2011 zunächst dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt und von diesem zeitnah bearbeitet wird.

    3. Da der Klägerin in der Hauptsache kein Anspruch zusteht, hat sie gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen, die insofern das Schicksal der Hauptforderung teilen.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 249, 286 Abs. 1 BGB