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  • 02.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120426

    Amtsgericht Viersen: Urteil vom 10.01.2012 – 32 C 220/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    32 C 220/11

    Amtsgericht Viersen

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat das Amtsgericht Viersen gemäß § 495a ZPO am 10.01.2012,
    durch XXX
    für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 458,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 10.04.2011 sowie außergerichtliche entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 31,20 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.09.2011 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    (Ohne Tatbestand, § 313a Absatz 1 ZPO)

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 458,30 Euro Nutzungsersatz aus § 115 VVG.

    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 25.01.2011, bei dem das Fahrzeug der Klägerin Audi A 4 Avant 2.7 TDI DPF mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt wurde, dem Grunde nach voll umfänglich haftet.

    Die Klägerin kann vorliegend nach Auffassung des Gerichts auch eine Entschädigung für den unfallbedingten Ausfall des Audi A 4 Avant verlangen.

    Diesbezüglich stehen ihr für die entgangenen Gebrauchsvorteile eine Entschädigung in Höhe von 650,00 Euro zu.

    Dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen überwiegend geschäftlich genutzten Pkw handelt, steht einer abstrakt Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen.

    Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin diente der Audi Pkw nicht unmittelbar der Gewinnerzielung, wie dies etwa bei einem Taxi oder Mietwagen oder einem Nutzfahrzeug im engeren Sinne der Fall ist. Vielmehr wurde das Fahrzeug von dem Fahrzeugnutzer insbesondere für die Betreuung von Bestandskunden als auch die Akquisition von Neukunden genutzt, so dass eine unmittelbare messbare Gewinnerzielung nicht gegeben ist.

    Bei Fahrzeugen dieser Einsatzart wird nach ständiger Rechtsprechung eine abstrakte (pauschale) Nutzungsentschädigung jedoch nicht pinzipiell ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Denn auch ohne private Mitbenutzung kann bei einem Pkw, der nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, dessen Ausfall den betrieblichen Ablauf spürbar beeinträchtigen, so dass ein Nutzungsausfall veranschlagt werden kann. Eine pauschale Entschädigung wird demnach nicht nur für private Kraftfahrzeuge gewährt (BGH, NJW 1985, 2471).

    Sofern, wie vorliegend, ein unternehmerisch tätiger Pkw-Halter weder eine Gewinnerzielung noch Kosten für einen Mietwagen geltend macht, so folgt daraus nicht notwendigerweise, dass er den Ausfall eines Fahrzeuges entschädigungslos hinzunehmen hat. Auch er kann durch den Gebrauchsverlust eine Schaden erlitten haben. Für die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeuges hat auch er laufende Aufwendungen, die sich durch den vorübergehenden Ausfall als nutzlos erweisen. Der Vermögensschaden besteht in dem fühlbaren Ausfall der Benutzbarkeit des Pkw (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00; OLG Schleswig vom 07.07.2005, 7 U 3/03; BGH, NZV 2008, 192).

    Vorliegend ändert sich auch nichts dadurch, dass das Fahrzeug nicht von der Klägerin persönlich, sondern vom Leasingnehmer bzw. Fahrzeugnutzer im Rahmen dessen Berufsausübung als Kundenbetreuer genutzt wird. Denn in dem Fall, in dem ein Wagen einem Angestellten zur Verfügung gestellt wird, verlagert sich der Ausfallschaden nur vordergründig auf den Angestellten. Geschädigt ist zumindest auch das Unternehmen, da es einen Ersatzwagen zur Verfügung stellen muss oder – in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung – eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen hat. Das vorübergehende Unvermögen, eine entgeltliche Leistung (Naturalvergütung) zu erbringen, wirkt sich so als Schaden auf der Unternehmerseite aus. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht substantiiert bestritten, dass die Klägerin im Rahmen des Flotten-Leasings gegenüber dem Leasingnehmer vertraglich verpflichtet ist, im Fall eines Verkehrsunfalls sicher zu stellen, dass dem Leasingnehmer unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und Sie die hierdurch entstandenen Kosten trägt. Die Leasingfahrzeuge der Klägerin sind beim Leasingnehmer im Rahmen des Flotten-Leasings personengebunden, d.h. der Leasingnehmer hat keine Ersatzfahrzeuge vorzuhalten, sondern kann sich darauf verlassen, dass die Klägerin für einen Ersatz aufkommt. Genau aus diesem Umstand ergibt sich der Schaden auf Seiten der Klägerin.

    Der Betrag von 75,00 Euro pro Tag Nutzungsausfall ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Dauer des Nutzungsausfalls von 10 Tagen und ergibt sich im Übrigen auch aus dem zur Akte gereichten Gutachten.

    Der Anspruch auf Zinsen sowie auf Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB sowie aus §§ 286, 291 BGB.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

    Streitwert: 458,30 Euro.