17.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121200
Amtsgericht Duisburg: Urteil vom 09.06.2011 – 53 C 1009/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Duisburg
53 C 1009/10
Tenor:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 978,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 75,25 € zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 % zu tragen.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.05.2009 gegen 18:55 Uhr auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Dortmund zwischen der Anschlussstelle Euskirchen und dem Autobahnkreuz Bliesheim bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h im Baustellenbereich ereignete.
Am Unfall beteiligt war das von der Klägerin geleaste Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KLE – im Gespann mit einem Wohnwagen. Ausweislich der Leasingbedingungen ist die Klägerin ermächtigt, im Schadensfall Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte zu 1.) ist Halter des ebenfalls am Unfall beteiligten PKW XY mit dem amtlichen Kennzeichen WES – , welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Zeugin J. M. mit dem Gespann bestehend aus PKW und Wohnwagenanhänger den rechten, 3,25 m breiten Fahrstreifen der BAB 1 mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als den zugelassenen 80 km/h. Der Beklagte zu 1.) wollte das Gespann mit seinem Fahrzeug auf dem linken, 2,50 m breiten Fahrstreifen überholen. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der das Zugfahrzeug des Gespanns beschädigt wurde. Der Sachschaden betrug 9.786,42 €. Die Beklagte zu 2.) glich vorgerichtlich 50 % des Sachschadens aus.
Die Parteien vereinbarten unter dem 03.03.2010 schriftlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg für die gerichtliche Auseinandersetzung.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1.) sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Er sei während des Überholvorganges mit seinem PKW auf den rechten Fahrstreifen geraten und habe dabei den Wohnwagen berührt. Der Beklagte zu 1.) sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und mit dem Zugfahrzeug kollidiert.
Die Klägerin beantragt,
1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.175,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 197,45 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Zeugin J. M. sei mit dem Wohnwagen während der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeuges durch leichtes Schlingern auf den linken Fahrstreifen geraten mit der Folge, dass zunächst der Wohnwagen mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert sei. Durch die Kollision sei das Gespann noch mehr ins Schlingern geraten, während das Zugfahrzeug gänzlich auf den linken Fahrstreifen geraten sei.
Die Klage ist den Beklagten am 20.05.2010 zugestellt worden.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen J. M, U. M, S. N., J. M. und T. P. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-gutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2010 sowie das Gutachten des Sachverständigen T. vom 04.03.2011 verwiesen.
Die Bußgeldakte des Kreises Euskirchen (Az.: 025.22037.4/2502) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf (weiteren) Schadensersatz in Höhe von 978,64 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
Die Beklagte zu 2.) ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG im selben Umfang wie der Beklagte zu 1.) als Halter des PKW XYals dessen Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz verpflichtet. Gegenüber dem Halter besteht ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG. Die Klägerin als Leasingnehmerin des am Unfall beteiligten Zugfahrzeugs ist als berechtigte Besitzerin aktivlegitimiert. Anspruchsberechtigt im Rahmen von § 7 Abs. 1 StVG ist sowohl der Eigentümer als auch der berechtigte Besitzer (z.B. Mieter) (BGH, NJW 1981, 161, Urt. v. 18.11.1980, VI ZR 215/78; KG Berlin, VRS 111, 402, Beschl. V. 06.12.2005, 12 U 45/05). Darüber hinaus ist die Klägerin nach den Leasingbedingungen ermächtigt, im Schadensfall Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Das Zugfahrzeug wurde beim Betrieb des PKW XY des Beklagten zu 1.) beschädigt.
Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Auch war der Unfall für den Beklagten zu 1.) als Halter und Fahrer nicht unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Bei dem Unabwendbarkeitsbeweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Dieser Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen. Die Beweisaufnahme hat nämlich nicht zu einer ausreichenden Klärung des Unfallgeschehens geführt. Es besteht danach immerhin die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 1.) die Sorgfalts-pflichten aus § 5 Abs. 4 StVO nicht beachtet hat; insoweit wird auf die Beweiswürdigung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge Bezug genommen.
Aber auch die Klägerin haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Sie hat ebenfalls nicht nachweisen können, dass der Unfall für sie bzw. die Zeugin J. M. unabwendbar war. Es ist nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin J. M. gegen § 2 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen hat. Auch insoweit wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.
Haften dementsprechend sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall, so sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen, § 17 Abs. 1 StVG.
Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.
Diese Abwägung führt dazu, dass die Beklagten zu 60% für den Schaden der Klägerin haften. Denn ein Verkehrsverstoß des einen oder anderen Teils ist nicht bewiesen, da der Verkehrsunfall nicht aufklärbar ist. Das Gericht konnte sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme keine ausreichende Überzeugung von der Richtigkeit der Unfalldarstellung des Klägerin oder der Beklagten bilden.
Bleibt bei einem Unfall wegen eines Überholvorgangs als Unfallursache der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt, insbesondere welches Fahrzeug das jeweils andere überholt und den eigenen Fahrstreifen verlassen hat, können nur die Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge gegeneinander abgewogen werden.
Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1.) sei während des Überholvorgangs mit seinem PKW auf den rechten Fahrstreifen geraten, als bewiesen anzusehen ist. Denn ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Aussagen der Zeugen J. M., U. M., S. N., J. M. und T. P. genügen für ein positives Beweisergebnis nicht.
Zwar haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass sich das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Wohnwagenanhänger auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe.
In Bezug auf die Zeugen S. N. und J. M. hat das Gericht bereits Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit und auch der Wahrnehmungsbereitschaft in Bezug auf die Frage nach der genauen Position des Zugfahrzeugs und des Anhängers. Denn beide Zeugen saßen auf der Rückbank des Zugfahrzeugs. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Zeugen die genaue Position des hinter ihrem Fahrzeug befindlichen Wohnwagenanhängers haben erkennen können. Der Zeuge S. N. hat lediglich bekundet, dass er nach vorne durch die Windschutz-scheibe heraus gesehen habe und deshalb sagen könne, dass das Zugfahrzeug gerade auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei. Von einem Umdrehen zu dem Wohnwagenanhänger oder einen Blick in den Rück- oder Seitenspiegel berichtete der Zeuge nicht. Die Zeugin J. M. hat zwar ausgesagt, bei einem Blick nach links aus dem Fenster die Position des Wohnwagens ungefähr gesehen zu haben. Sie schränkte ihre Aussage aber dadurch ein, dass sie angab, sie habe die genaue Position naturgemäß nicht sehen können. Insbesondere da die Zeugin J. M. hinter dem Beifahrer auf der Rückbank saß, also auf dem rechten Platz im Fahrzeug, war bei einem Blick aus dem linken Fenster die Sicht nach hinten ohnehin deutlich eingeschränkt, so dass Angaben zu einer Position des Anhängers nicht aussagekräftig sind.
Die Zeugin J. M. hat bekundet, dass sie absolut ausschließen möchte, dass das Gespann während der Fahrt auf den linken Fahrstreifen geraten sei. Einen konkreten Grund für diese Einschätzung nannte sie hingegen nicht. Insbesondere, da der Wohnwagenanhänger eine Breite von 2,50 m aufwies und der Fahrstreifen eine Breite von 3,25 m, die Straßenverhältnisse also eng waren, und da ein Wohnwagenanhänger typischerweise auch ohne Wind jedenfalls geringe Schlingerbewegungen macht, kann der Aussage der Zeugin J. M. nicht der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert zugemessen werden. Zudem hat die Zeugin J. M., die Betriebsleiterin der Klägerin ist, ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
Auch der Zeuge U. M. hat ausgesagt, dass er sich sicher sei, dass sich das Gespann auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe, da er während der Fahrt nach vorne aus dem Fenster gesehen habe. Allerdings gibt auch der Zeuge U. M. nicht an, nach hinten – z. B. durch einen Blick in den Rück- oder Seitenspiegel – geschaut zu haben und dadurch die Position des Anhängers sicher angeben zu können.
Die Aussage des Zeugen T. P. ist widersprüchlich, in sich nicht schlüssig und wenig konstant. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Schilderung des Unfallgeschehens zunächst ausgesagt, das sich der Wohnwagenanhänger zum Zeitpunkt der Kollision komplett auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe. Auf Nachfrage hat er dann wiederholt bekundet, dass er nicht angeben könne, ob das Beklagtenfahrzeug oder das Klägerfahrzeug über die Mittellinie gefahren wäre. Er wisse nicht, ob das Beklagtenfahrzeug seine Spur verlassen habe. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge dann ausgesagt, dass er sich 100%-ig sicher sei, dass der Wohnwagenanhänger auf dem rechten Fahrstreifen geblieben wäre.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen T. vom 04.03.2011 sind aus technischer Sicht sowohl der Klägervortrag als auch der Beklagtenvortrag nicht auszuschließen. Es sei sowohl plausibel nachvollziehbar, dass der Beklagten-PKW nach rechts gegen das klägerische Gespann gelenkt habe, als auch dass das Klägerfahrzeug nach links in die Fahrspur des Beklagten zu 1.) gefahren sei.
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, ob der Beklagte zu 1.) – wie von der Klägerin behauptet – mit hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Der Beklagte zu 1.) gab seine Geschwindigkeit selbst mit ca. 80 km/h – der im Baustellenbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit – an. Die Zeugin J. M. hat lediglich bekundet, dass sie den Eindruck einer sehr zügigen Fahrweise des Beklagtenfahrzeugs hatte, konnte die genaue Geschwindigkeit jedoch nicht angeben. Der Zeuge T. P. hat bekundet, dass der Beklagten-PKW sehr langsam an dem Wohnwagenanhänger vorbeigefahren sei. Da der XY nur wenig schneller als sein eigener PKW gewesen sei, schätze er die Geschwindigkeit auf 82-85 km/h. Der Sachverständige T. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich eine Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Wohnwagenanhänger und Beklagtenfahrzeug von 10 – 12 km/h anhand der Radkontaktspuren habe ermitteln lassen. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Zeugin J. M., sie wäre mit 60 bis 70 km/h gefahren, ist daher nicht von einer überhöhten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs auszugehen.
Letztlich sind nach dem Gutachten beide Unfallschilderungen möglich, aber nicht nachweisbar.
Obwohl es zwischen den Fahrzeugen unstreitig zu einer Berührung gekommen ist, spricht der erste Anschein nicht für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1.). Bei Unfällen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Überholmanövers spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht ohne Weiteres für ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des hinterherfahrenden / überholenden Fahrzeugführers. Es kann in solchen Situationen nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Zusammenstoß stets auf der Verletzung einer Pflicht des Überholenden beruht, die ihm entweder allgemein als Hinterherfahrendem oder speziell als Überholendem verkehrsrechtlich oblag. Die Kollision kann nämlich auch mit nicht wesentlich weniger hoher Wahrscheinlichkeit durch eine versehentliche oder willkürliche Seitwärtsbewegung des überholten Fahrers verursacht worden sein. Ein besonderer Fall, in dem es zur Anwendung einer Beweiserleichterung kommen kann, liegt hier nicht vor. Es steht bereits nicht fest, auf welcher Fahrbahnseite die Kollision stattgefunden hat. Bei der Enge der Unfallstelle (der linke Fahrstreifen ist nur 2,50 m breit, der rechte nicht breiter als 3,25 m) ist es ebenso wahrscheinlich, dass der Anhänger nach links – sei es willkürlich oder unwillkürlich – gelenkt worden ist. Auch ist zu beachten, dass die Stabilität eines Wohnwagenanhängers nicht mit derjenigen eines PKW oder gar eines schweren Fahrzeuges gleichzusetzen ist. Gerade innerhalb einer Baustelle, wo stets immer wieder kleinere oder größere Teile auf der Fahrbahn liegen, kann der Anhänger beim Überfahren derselben mehr oder weniger stark aus der Bahn geworfen werden.
Nach Auffassung des Gerichts musste der Beklagte zu 1.) nicht grundsätzlich von einem Überholvorgang im Bereich der Baustelle absehen. Zwar waren die Straßenverhältnisse beengt, der Sachverst ändige hat aber nachvollziehbar ausgeführt, dass im Bereich der Unfallörtlichkeit durchaus ein Überholen des Zuggespanns möglich war.
Die Abwägung der beiden Betriebsgefahren führt zu einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten. Bei den Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge war zu Ungunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihr Fahrzeug mit einem Anhänger unterwegs war. Dies führt dazu, dass von einem solchen Gespann eine Betriebsgefahr ausgeht, die diejenige übersteigt, die bei einem einzelnen PKW zu veranschlagen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr aber in diesem Fall sogar noch höher anzusetzen als diejenige des Klägerfahrzeugs. Denn das Beklagtenfahrzeug ist in eine sehr gefahrenträchtige Situation hineingefahren. Für den PKW des Beklagten zu 1.), der eine Breite von 1,80 m aufwies, stand nur ein Fahrstreifen mit einer Breite von 2,50 m zur Verfügung. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass auch auf die Seitenspiegel geachtet werden musste. Aufgrund der Enge können schon kleine Konzentrationsschwächen zu einer Berührung des überholten Fahrzeugs führen. Verglichen mit dieser Fahrsituation war das Führen des Beklagtenfahrzeugs einfacher, da dieses ohne eine Fahrtrichtungsänderung die Fahrt fortsetzte.
Der von den Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt damit 60 % des Sachschadens von 9.786,42 €, mithin 5.871,85 €. In Höhe von 4.893,21 € ist der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2.) infolge Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen, so dass nur noch ein Restanspruch in Höhe von 978,64 € besteht.
Die Beklagten sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG Gesamtschuldner.
Der Anspruch des Klägers auf Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288, § 187 BGB analog. Die Klage ist den Beklagten am 20.05.2010 zugestellt worden.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung. Die Rechtsanwaltskosten sind jedoch nur in Höhe von 75,25 € zu ersetzen, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nach der hälftigen Regulierung des Sachschadens durch die Beklagte zu 2.) nur für einen Betrag von 978,64 € berechtigt war und die Anwaltskosten nach diesem Streitwert zu berechnen waren. Der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 110,50 € beträgt 55,25 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 4.175,96 EUR