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  • 23.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121576

    Amtsgericht Eisenach: Urteil vom 14.09.2011 – 59 C 173/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Eisenach
    Verkündet am 14.09.2011
    59 C 173/11

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat das Amtsgericht Eisenach durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2011 für R e c h t erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

    2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand:

    Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung für ein verunfalltes Fahrzeuges.

    Das Fahrzeug des Klägers (Mercedes-Benz Typ Transporter, Baujahr 1990) wurde bei einem Verkehrsunfallereignis in Wutha-Farnroda am 12.02.2009 beschädigt. Bei der Beklagten reichte der Kläger einen Kostenvoranschlag mit Lichtbildern ein. Die Beklagte beauftragte am 12.03.2009 ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung des Fahrzeugen und der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das am 23.03.2009 erstellte Gutachten ging dem Kläger am 25.03.2009 zu. Danach beträgt die Reparaturdauer 4 Tage. Die Nettoreparaturkosten zahlte die Beklagte am 07.04.2009. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenleistung am 08.04.2009 bis 21.04.2009. Der Kläger beansprucht Nutzungsausfallentschädigung für 63 Tage zu einem Tagessatz in Höhe von 38,00 €. Die Beklagte zahlte insgesamt 463,00 € (16 Tage zu einem Satz von 29,00 €).

    Der Kläger meint, dass die verzögerte Gutachterbeauftragung nicht in seiner Sphäre gelegen habe, sodass auch der Zeitraum vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens bei dem Kläger (42 Tage) zu berücksichtigen sei. Zu berücksichtigen sei, dass erst am 07.04.2009 die Nettoreparaturkosten gezahlt worden seien und der Kläger erst da mit der Reparatur habe beginnen können. In der Risikossphäre der Beklagten liege es, wenn aufgrund von deren Regulierungsverhalten eine Verlängerung des Nutzungsausfallzeitraumes verursacht werde. Zu berücksichtigen seien ferner die Osterfeiertage, so dass sich ein Nutzungsausfallzeitraum vom 12.02.2009 bis zum 15.04.2009 (63 Tage) ergebe.

    Der Kläger beantragt,
    1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn (weitere) 1.930,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2010 zu zahlen;

    2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte meint, dass bei gewerblichen Fahrzeugen keine Nutzungsausfallpauschale geltend gemacht werden könne. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass eine Notreparatur mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen sei. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sei lediglich die Ersetzung des Außenspiegels nötig gewesen. Demzufolge hätte der Kläger bereits einen Tag nach dem Unfall das Fahrzeug wieder nutzen können. Da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt fast 19 Jahre alt gewesen sei, sei ein Tagessatz von 29,00 € zugrunde zu legen.

    Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen beider Parteien Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

    Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht. Die berechtigte Forderung des Klägers hat die Beklagte beglichen. Die Reparaturdauer hat hier 4 Tage betragen, unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraumes für die Schadensermittlung von maximal 12 Tagen, ergibt sich allenfalls ein Anspruch auf Zahlung für 16 Tage. Auf Grund des Fahrzeugalters ist ein Tagessatz von 29,00 € nicht zu beanstanden, da eine Abstufung um mehrere Gruppen vorzunehmen ist.

    Nach der Rechtssprechung des BGH dürfte dem Grunde nach ein Anspruch bestehen, auch wenn das Fahrzeug überwiegend im Rahmen eines Gewerbebetriebes genutzt wird. Lediglich wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dienen würde (z. B. Taxi/Lkw) muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen. Wenn aber kein konkret bezifferbare Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigte grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist, vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, Az: VI ZR 241/06. Auch kann neben der reinen Reparaturdauer noch der Zeitraum für die Schadensermittlung Berücksichtigung finden, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005, 1 U 210/04. Dies kann aber nur im angemessenen Rahmen gelten. Die Schadensermittlung ist Aufgabe des Geschädigten, zudem trifft ihn die Verpflichtung zur Schadensminderung. Wenn das Fahrzeug, wie hier in Eigenregie repariert wird und ein Kostenvoranschlag vorliegt, so kann der Geschädigte mit der Reparatur auch beginnen. Unerheblich ist, ob die Beklagte Reparaturkosten zahlt, oder ob sie eine weitere Begutachtung anordnet. Dies kann sich nicht in dem Maße auswirken, dass dann für die Schadensermittlung einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten in Betracht kommt. Zudem konnte hier gemäß Gutachten mit vertretbarem Aufwand eine Notreparatur des Fahrzeuges durchgeführt werden. Wenn der Außenspiegel ersetzt worden war, so konnte das Fahrzeug wieder eingesetzt werden. Dies war ohne weiteres zu erkennen, insbesondere wenn man sich die Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges ansieht. Somit ist als erforderliche Zeit hier die Reparaturdauer von 4 Tagen anzusetzen, ferner eine angemessene Frist für die Schadensermittlung, die aber 12 Tage nicht überschreitet. Somit besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.