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  • 23.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122229

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 17.07.2012 – 2 U 56/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    G… J…,

    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    g e g e n

    das Land Brandenburg,

    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krah, den Richter am Oberlandesgericht Boecker und die Richterin am Landgericht Hein

    für Recht erkannt:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2011, Az. 12 O 492/10, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 978,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 und weitere 130,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Schadensersatz wegen Stein-schlagschäden, die ihrer Angabe zufolge durch Mäharbeiten der Beklagten entstanden sind.

    Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Mercedes Benz C 180 mit dem amtlichen Kennzei-chen …. Mit diesem fuhr ihr Ehemann, der Zeuge J…, am 6. September 2010 von S… kom-mend auf der Bundesstraße … in Richtung der Autobahn ... Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S… und W…, beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A…, die zur Bundesstraße ge-hörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Die beiden Straßenwärter führten die Arbeiten mit sog. Frei-schneidern aus, dies sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen, linken Seite auswerfen. In der Bedienungsan-leitung des verwendeten Gerätes ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgan-ges als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten. In Höhe des Kilometers 5,6 im Abschnitt 110 passierte der Zeuge J… die Arbeiten. Die Zeugen S… und W… befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen.

    Die Klägerin hat behauptet, durch die Mäharbeiten, bei denen der mähende Straßenarbeiter den Randstreifen in Richtung Fahrbahn gemäht habe, seien Steine hochgeschleudert worden, was zu einer Beschädigung ihres Fahrzeuges geführt habe. Der dabei entstandene Schaden betrage ausweislich eines Kostenvoranschlages einen Betrag von 978,32 € netto. Indem ihr Prozessbevollmächtigter das beklagte Land mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 aufforderte, den Schaden zu begleichen, seien ihr zudem Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € ent-standen.

    Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    das beklagte Land zu verurteilen, an sie 978,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Oktober 2010 sowie vorgerichtli-che Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 € zu zahlen.

    Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das beklagte Land hat behauptet, die Arbeiten seien durch das Verkehrssicherungszeichen Baustelle und das Zusatzzeichen Mäharbeiten jeweils in beiden Richtungen ausgeschildert gewesen. Zudem seien die Rundumleuchten sowie die Warnblinkanlage des Arbeitsfahrzeu-ges angeschaltet gewesen. Auch habe am Straßenrand ein Sicherungsanhänger mit einem Blinkkreuz gestanden. Ferner habe sich der Zeuge W… während der Mäharbeiten in Richtung der A … bewegt, so dass der Auswurf des Mähgutes nicht in Richtung der Straße erfolgt sei. Das vorherige Absuchen der zu mähenden Bereiche an einer Bundesstraße führe zu unver-hältnismäßigen Kosten, weil hierfür mindestens der doppelte Aufwand an Arbeitskräften er-forderlich sei. Außerdem könnten im Gras kleinere Teile übersehen werden oder nach dem Absuchen wieder kleinere Steine in den Straßenrandbereich gelangen. Eine Sperrung der Straße oder das Aufstellen von Planen sei unverhältnismäßig.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen J…, S… und W…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2011 Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Amtspflichtverlet-zung nicht vorliege. Verlangt werden könnten nur solche Sicherungsmaßnamen, die mit ver-tretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu besserem Schutz führten. Dabei reiche es, wenn die Straßenwärter, wie durch die Beweisauf-nahme festgestellt, entgegen der Fahrtrichtung mähten, so dass der Auswurf in Richtung des Grabens erfolge, und dass ausreichende Warnhinweise aufgestellt seien. Eine darüber hinaus gehende Pflicht des beklagten Landes, Verkehrsteilnehmer vor wegschleudernden Steinen zu schützen, bestehe hingegen nicht. Weder die Sperrung der Straße, das Anbringen von Ab-sperrplanen oder das Benützen des Einsatzfahrzeuges als sog. Schutzschild sei wirtschaftlich vertretbar.

    Mit der Berufung rügt die Klägerin eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Landge-richt. Sie meint, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei unstreitig, dass ihr Fahrzeug durch auf-geschleuderte Steine oder ähnliches beschädigt worden sei. Den beiden Straßenwärtern sei der einzuhaltende Sicherheitsabstand bekannt gewesen, es komme daher gar nicht darauf an, in welcher Richtung der Freischneider bedient werde. Der Zeuge J… sei allerdings nicht recht-zeitig auf die Gefahrenquelle hingewiesen worden. Vielmehr dienten die Hinweise nur dazu, den Verkehrsteilnehmer anzuhalten, seine Geschwindigkeit herabzusetzen, um eine Gefähr-dung der Straßenwärter auszuschließen. Dagegen sei er durch die Hinweise nicht davor ge-warnt worden, dass er sich selbst und sein Fahrzeug einer Gefahr aussetze. Es habe auch keine Alternative für ihn bestanden.

    Die Klägerin als Berufungsklägerin beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2011, Az. 12 O 492/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 987,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Oktober 2010 sowie 130,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

    Die Beklagte als Berufungsbeklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit dessen Argumenten und meint, es sei durch die Beweisaufnahme keineswegs unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug durch einen bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Stein beschädigt worden sei.

    Hierzu hat der Senat den Zeugen J… als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2012 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

    Der Klägerin steht gegen das beklagte Land ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung ihres Fahrzeuges durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine zu. Dadurch, dass der Zeuge W… den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße … so mit einer Motorsense gemäht hat, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses be-schädigen konnten, hat dieser eine Amtspflicht verletzt.

    Dem beklagten Land obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Die Verwaltungszuständigkeit für die gem. § 5 Abs. 1 FStrG in der Stra-ßenbaulast der Bundesrepublik Deutschland stehenden Bundesfernstraßen (außerhalb ge-schlossener Ortschaften) liegt gem. Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 FStrG bei den Straßen-baubehörden der Länder, die allein über die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Möglich-keiten verfügen, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Dieses im Rahmen der Auftragsverwaltung selbständige und eigenverantwortliche Handeln der Landesbehörden rechtfertigt es, die Verkehrssicherungspflicht auch für die Bundesstraßen den Ländern zuzu-ordnen. Dabei gehören zum Straßenkörper nicht nur die Fahrbahnen, sondern auch Geh- und Radwege sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b BbgStrG). Die gegenüber den Straßenbenutzern bestehende Verkehrssicherungspflicht ist auch eine Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG, da die Be-klagte insoweit hoheitlich tätig wird (§ 10 BbgStrG).

    Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 60, 54) und erfasst auch Gefahren, die von der unmittelbaren Umgebung der Straße für den Straßenverkehr ausgehen können (Rotermund/Krafft, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 293). Der Inhalt der rechtlich selbständig neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungs-pflicht geht deshalb dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begeg-nen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen, Wege und Plätze unabhängig von deren baulicher Beschaffenheit drohen, wozu z. B. das Streuen, die Reinigung und die Beleuchtung zählen. Damit umfasst der Umfang der Ver-kehrssicherungspflicht auch das Mähen von zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen.

    Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und der Häufigkeit der Benut-zung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die not-wendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hin-reichend sicheren Straßenzustandes. Derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Dabei ist der Verkehrsteilnehmer auch nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht indes auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann (BGH NJW 1985, 1076).

    Ferner dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit nicht überspannt werden. Verlangt werden können nach diverser obergerichtlicher Rechtsprechung zufolge nur solche Siche-rungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Ju-li 2006, - 8 U 23/06 -, VersR 2007, 1006; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, IV ZR 115/04 -, VersR 2005, 566; OLG Rostock, Urteil vom 9. Mai 2008, - 5 U 112/08 -, MDR 2008, 1101).

    Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklag-te nach Auffassung des Senats gegeben. Die Beklagte war im Rahmen ihrer allgemeinen Ver-kehrssicherungspflicht verpflichtet, die Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung von vorbeifahrenden Pkw eintreten kann, möglichst weitgehend zu vermeiden. Insoweit handelt es sich um keine ganz fernliegende und nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte. Dies folgt be-reits daraus, dass der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen selbst bereits einen Si-cherheitsabstand von 15 Metern von anderen Personen sowie Sachen, also auch anderen Fahrzeugen vorschreibt, da es sonst zu Personen- bzw. Sachschäden kommen könne.

    Der Fahrzeugverkehr ist vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinrei-chend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihres Fahrzeuges infolge hochgeschleuderter Steinchen nicht vermeiden können: Der Autofahrer, der sich verkehrsgerecht verhält und entsprechend der Warnhinweise abbremst, um die Stra-ßenwärter nicht zu gefährden, hat auf einer Bundesstraße überhaupt keine Chance, sein Eigen-tum vor der ihm durch den Steinschlag drohenden Gefahr zu schützen. Weder kann er bei ihm entgegenkommenden Mäharbeiten ausweichen noch würde es helfen, einfach stehen zu blei-ben und den Verkehr hinter sich zu stauen. Auch Wenden scheidet auf einer Bundesstraße mit Leitplanke für den Kraftfahrer aus. Die Gefahr, dass Steine von der Motorsense hochge-schleudert werden, liegt allerdings durchaus im Bereich des Möglichen und kommt mit einer gewissen Häufigkeit vor. Hierfür spricht schon der in der Betriebsanleitung vorgeschriebene Abstand von 15 Metern, der bei einer nur zweispurigen Straße unter Beibehaltung des Ver-kehrs nicht eingehalten werden kann, so dass es auf die Frage, wie die Motorsense gehalten wird und in welche Richtung das Mähgut fliegt, nicht entscheidend ankommt. Ausweislich der zur Akte gereichten Bilder ist von den Geräten lediglich 1/4-Kreis, also der direkt zum Bediener hinzeigende Teil des Geräts abgedeckt. Bereits eine viertel Drehung des Bedieners oder ein Schritt zur Seite würde deshalb bedeuten, dass das Schleudern des Mähgutes auch auf die Straße nicht mehr ausgeschlossen ist.

    Anders als im innerorts gelegenen Bereich erscheint durch einen solchen Steinschlag auf einer Bundesstraße nicht unmittelbar ein Fußgänger oder Radfahrer als Person gefährdet, sondern zumeist nur der Gegenstand Auto und damit das Rechtsgut Eigentum. Doch auch dies täuscht, denn zumindest ein Steinschlag auf die Windschutzscheibe kann ganz erheblich die Fahrsicherheit gefährden. Auch für seitlich auftreffende Steine, die wie der Zeuge J… aus-gesagt hat, wie Schüsse klangen, mag dies bei unbedachter Reaktion des Fahrers zutreffen. Ferner werden Bundesstraßen auch von Motorradfahrern genutzt, die keine sie schützende Ummantelung wie das Auto vorweisen können.

    Auch handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem Aufwirbeln von Steinen mittels eines Mähgerätes nicht um eine Gefahr, die als „allgemeines Lebensrisiko“ von den Verkehrsteilnehmern zu tolerieren wäre. Als solches gelten Gefahrenquellen, die neben das von einer Norm oder einer Sicherungspflicht erfasste Risiko treten und daher einen eigenen, vom Sicherungspflichtigen nicht zu verantwortenden Gefahrenkreis bilden (vgl. BGH NJW 1989, 2616; VersR 2002, 1555). Kein „allgemeines Lebensrisiko“ sind Gefahrenquellen, die in der zu verantwortenden Situation erkennbar für einen sachkundig Urteilenden ein Risiko der Verletzung fremder Rechtsgüter schaffen. Die Beklagte hat hier durch Verwendung des eingesetzten Gerätes an der Gefahrenstelle, wie sich gerade aus den Warnhinweisen des Herstellers ergibt, eine erhöhte Gefahr für Beschädigungen fremder Sachen geschaffen, auf die sich der Verkehr nicht einstellen konnte und die nicht aus einem anderen Gefahrenkreis herrührte. Der Umstand, dass das Mähen im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegt, ändert hieran nichts, da die hierdurch entstehenden Kosten dann auch auf alle Verkehrsteilnehmer und damit Steuerzahler verteilt und gerade nicht dem einzelnen Betroffenen aufgebürdet werden sollten.

    Nach Auffassung des Senats waren zusätzliche Schutzmaßnahmen auch mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar und hätten den Steinschlag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Der Maßstab dessen, was der Sicherungspflichtige veranlassen muss, richtet sich dabei stets nach den Umständen des Ein-zelfalls (vgl. BGH NJW 2004, 1449).

    Zusätzlicher Schutz wäre vorliegend allerdings nicht durch das Absuchen der zu mähenden Fläche zu erreichen gewesen, weil, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, kleine Steine in der vor dem Mähen mit hohem Grasbewuchs bestandenen Fläche nicht sicher erkennbar sind oder in der Zeit nach dem Absuchen erneut dorthin fallen könnten. Auch ein anderes Mähfahrzeug fiel vorliegend angesichts der Leitplanken und der kilometerlangen Strecke, die gemäht wer-den musste, aus.

    Die Beklagte hätte aber entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplanke / Schutzplane errichten können oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Un-terbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbe-sondere das Aufstellen einer mobilen (z. B. auf Rollen montierten), wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheint dem Senat sowohl technisch als auch wirtschaft-lich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung hinnehmbar. Diese ließe sich ent-sprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den Fahrbahnbereich jeweils von der Gefahrenstelle abschirmen. Zwar ergäbe sich auch hie-raus selbstverständlich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für die Beklagte. Dieser Aufwand ist der Beklagten aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervortretenden erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen, zuzumuten. Nach Auffassung des Senats wäre selbst die Verdopplung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeuges hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mähgut begeben haben, zu schützen.

    Die dargelegte Amtspflichtverletzung der Beklagten ist auch drittbezogen, weil durch die Schutzvorrichtungen gerade das Eigentum des vorbeifahrenden Kraftfahrers geschützt werden soll.

    Der Mitarbeiter der Beklagten handelte auch mindestens fahrlässig, wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich und damit schuldhaft. Ihm waren die Abstandsregelungen aus der Betriebsanlei-tung des verwendeten Gerätes und damit die Gefahr der Sachbeschädigung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge bekannt. Dies folgt bereits daraus, dass er angab, er und sein Mitarbeiter wür-den immer mindestens 15 Meter versetzt arbeiten und bei vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen, wenn möglich, die Arbeit unterbrechen.

    Durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Klägerin auch ein kausaler Scha-den von 978,32 € netto entstanden. Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug am 6. September 2010 durch hochgeschleu-derte Steine beschädigt wurde. Der Zeuge J…, der das Fahrzeug an diesem Tag führte, sagte aus, dass er beim langsamen Vorbeifahren an der Mähkolonne zwei Einschläge gehört habe, als ob jemand auf das Auto geschossen hätte. Er habe verkehrsbedingt nicht anhalten können. Als er ca. 1 km später angehalten und das Auto angesehen habe, seien dort am vorderen Kot-flügel links zwei Einschläge gewesen. Zuvor sei das Auto seiner Frau heil gewesen. Die Aus-sage war in sich stimmig, vor allem angesichts des unstreitigen Geschehens zum Zurückfahren des Zeugen und dem Vorhalt den Straßenarbeitern gegenüber plausibel sowie emotional geschildert. Insbesondere auf die Frage des Vorsitzenden, ob er sich das Auto denn vor der Fahrt angesehen hätte, reagierte der Zeuge sehr lebhaft. Natürlich sei das Auto heil gewesen, er habe schließlich das Auto seiner Frau benutzt, dieses sei weder zerschrammt gewesen, noch habe es Dellen aufgewiesen. Die Aussage entsprach auch der vom Landgericht mangels Erheblichkeit nicht gewürdigten Aussage erster Instanz und wies keine Widersprüchlichkeiten auf.

    Die Schadenshöhe von 978,32 € ergibt sich aus dem von der Klägerin eingeholten Kostenvor-anschlag der B… GmbH vom 6. September 2010 und wurde von der Beklagten nicht bestrit-ten. Soweit die Klägerin einen Berufungsantrag zur Zahlung in Höhe von 987,32 € gestellt hat, so dürfte es sich um einen Schreibfehler bzw. Zahlendreher handeln. Dieser könnte darauf beruhen, dass das Landgericht im Urteil diesen Betrag wohl versehentlich als klägerischen Antrag aufgeführt hat. In Höhe dieser 9,00 € war die Berufung deshalb in der Haupt-forderung zurückzuweisen.

    Die Haftung der Beklagten scheitert auch nicht an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Beamte und ihm folgend der Staat bei Fahrlässigkeit des Beamten nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dieser Grundsatz der subsidiären Haftung gilt allerdings im Bereich der als hoheitlichen Aufgabe ausgestalteten Verkehrssicherungspflichten gerade nicht, vielmehr gilt hier der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung (vgl. Palandt / Sprau, 70. Aufl. 2011, Rdnr. 57 zu § 839 BGB). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Klägerin gegen den Eintritt von Steinschlagschäden privat versichert war (etwa durch Abschluss einer Vollkasko oder ggf. Teilkaskoversicherung) nicht an, solches ist aber auch nicht vorgetragen oder ersichtlich.

    Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, allerdings erst ab Rechtshängigkeit (22. Dezember 2010) und nicht bereits, wie gefordert ab dem 8. Okto-ber 2010. Denn das anwaltliche Schreiben vom 5. Oktober 2010 stellt lediglich eine Zah-lungsaufforderung dar, durch die die Zahlung erst fällig wird.

    Schließlich sind der Klägerin als Nebenkosten vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten zu ersetzen. Diese sind, bezogen auf einen Gegenstandswert, der dem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 978,32 € entspricht, erstattungsfähig. Der 1,3-fache Gebührensatz nach KV 2300 ist angemessen. Bei einem Gegenstandswert von bis 1.200,00 € beläuft sich die 1,3-fache Ge-bühr folglich auf 110,50 € netto. Hinzu kommt die geforderte Pauschale für Post- und Tele-kommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG.

    III.

    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

    Der Senat lässt die Revision zu der Frage zu, welche Sicherungsmaßnahmen bei außerorts auf Bundesstraßen durchgeführten Mäharbeiten für den Straßenbaubetrieb wirtschaftlich zumut-bar sind. Die Frage hat wegen der Vielzahl der bundesweit zu mähenden Randstreifen an be-plankten Bundes- und Landstraßen grundsätzliche Bedeutung und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. die entgegenstehende Entscheidung des OLG Rostock vom 9. Mai 2008, 5 U 112/08).

    Der Streitwert für die erste Instanz beträgt 978,32 €, für das Berufungsverfahren 987,32 €.