07.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123748
Amtsgericht Neuss: Urteil vom 12.09.2012 – 85 C 3163/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Neuss
85 C 3163/12
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2012 zu bezahlen.
Die weitergehende Klage wird abgwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 77 %, die Beklagte 23 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 12 Euro zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, da sie lediglich die direkten Fahrzeugschäden umfasst und in der Höhe auf den Rechnungsbetrag begrenzt ist.
Der Klägerin steht jedoch lediglich ein weiterer Ersatzanspruch in Höhe von 12 Euro zu.
Der Anspruch der Klägerin resultiert aus §§7 StVG, 398 BGB. Danach kann sie den Betrag verlangen, den der Geschädigte aufgrund des Unfalles ersetzt verlangen kann.
Hierzu gehören grundsätzlich auch die Abschleppkosten. Jedoch ist ein Abzug bei der Höhe dieser Kosten gemäß §254 BGB vorzunehmen.
Zwar ist dem Kläger kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Denn es war ihm angesichts der konkreten Situation nicht zuzumuten, vor Beauftragung des Abschleppunternehmers sich über die ortsüblichen Preise zu informieren.
Richtigerweise kann ein Ersatzanspruch jedoch nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht demAbschleppunternehmer aber mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten (vgl. auch AG Düsseldorf, BeckRS 2012, 14937). Dieser angemessene und ortsübliche Lohn ist entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs-und Abschleppunternehmer zu bestimmen. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 120 Euro netto. Unter Berücksichtigung der steigenden Preise hält das Gericht für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 132 Euro für angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer steht der Klägerin daher ein Betrag in Höhe von 154,80 Euro zu.In diesen Betrag ist bereits der Fahrer inbegriffen. Auch ein Zuschlag für Überstunden ist nicht zu gewähren, da die Tätigkeit des Abschleppens in der Zeit von 16 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 erfolgte, somit zu normalen Geschäftszeiten.
Auf den der Klägerin zustehenden Betrag in Höhe von 154,80 Euro hat die Beklagte bereits 142,80 Euro bezahlt, so dass der Klägerin lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12 Euro zusteht.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 53,19 Euro.