· Fachbeitrag · 130-Prozent-Abrechnung
Was passiert mit 130-Prozent-Anspruch bei Teilerückstand und Ersatzkauf durch Geschädigten?
| Bei einem Haftpflichtschaden wird ein Fahrzeug in einem Umfang beschädigt, der eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Rechtsprechung möglich macht. Der Reparaturauftrag wird erteilt. Dann stellt sich ein dringend benötigtes Ersatzteil als langfristig nicht lieferbar heraus. Der Geschädigte kauft ein Fahrzeug zur Überbrückung und lässt dennoch zu Ende reparieren. In diesem Zusammenhang erreicht uns eine Leserfrage, die angesichts des immer noch bestehenden Abrisses mancher Lieferketten von allgemeiner Bedeutung sein kann. |
Frage: Das Gericht ist in einem Rechtsstreit des Versicherers gegen den Geschädigten auf Rückzahlung der Integritätsspitze der Auffassung, mit dem Ersatzkauf vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall sei der 130-Prozent-Anspruch des Geschädigten erloschen, weil sich der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug gekauft hat, als ein Ersatzteilrückstand nicht mehr als behebbar erschien.
Es schreibt in einem Hinweis: „Nach dem bisher unstreitigen Vortrag der Parteien hat der Beklagte zeitnah nach dem Unfall die Reparatur beauftragt, welche durch Teilreparaturen begonnen wurde. Am 26.03.2021 wurde mitgeteilt, dass das Lenkgetriebe nicht lieferbar sei und ein Liefertermin nicht mitgeteilt werden könne. Am 24.08.2021 wurde mitgeteilt, dass das Lenkgetriebe bis Jahresende weiterhin nicht lieferbar sei. Im Oktober 2021 hat sich der Beklagte dann entschieden, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Als am 03.11.2021 festgestellt worden sei, dass ein neues Lenkgetriebe überhaupt nicht mehr geliefert werden kann, wurde im weiteren Verlauf ein gebrauchtes Lenkgetriebe eingebaut.“
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