· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
130-Prozent-Grenze und angeblich zu hoher WBW
| Der Geschädigte darf sich auf das von ihm eingeholte Schadengutachten verlassen. Der Versicherer kann nicht einen niedrigeren Wiederbeschaffungswert (WBW) behaupten und so die auf Grundlage des Gutachtens mögliche 130-Prozent-Reparatur torpedieren, urteilte das AG Neu-Ulm. |
Das ist derzeit oft zu beobachten: Bei 130-Prozent-Schäden behauptet der Versicherer, der WBW sei zu hoch angesetzt. Bei Ansetzung des richtigen und niedrigeren WBW seien die Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze.
Der Geschädigte genießt Vertrauensschutz
Das AG Neu-Ulm (Urteil vom 21.12.2015, Az. 3 C 427/15, Abruf-Nr. 185870, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn) liegt auf der gleichen Linie wie bereits das OLG Schleswig (Urteil vom 8.1.2015, Az. 7 U 5/14, Abruf-Nr. 144250) und das AG Hamburg St.-Georg (Urteil vom 2.4.2015, Az. 918 C 82/14, Abruf-Nr. 144332). Alle drei Gerichte sagen: Es ist ja gerade der Sinn des Schadengutachtens, dem Geschädigten eine verlässliche Grundlage für seine Entscheidungen zu geben.
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