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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    130 Prozent, sechs Monate und ein Todesfall

    | Ein Leser fragt: Für einen älteren Herrn haben wir im Rahmen der 130 Prozent-Grenze dessen unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert. Kurz danach ist er verstorben. Bis dahin war die (an uns abgetretene) Integritätsspitze noch nicht eingegangen. Nun will der Versicherer nicht mehr zahlen. Hintergrund: Dem Versicherer war die Abmeldung des Fahrzeugs irgendwie aufgefallen. Er befragte die Erben. Die informierten ihn über den Todesfall und teilten ihm mit, dass sie das Fahrzeug danach verkauft hätten. Der Versicherer behauptet jetzt: Nach dem Todesfall müssten die Erben das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen. Ist das richtig? |

     

    Unsere Antwort | Nein, das ist sicher nicht richtig. Der Sechs-Monats-Zeitraum ist kein fixer Zeitraum, dessen Unterschreitung zum rückwirkenden Anspruchsverlust führt. Es kommt, so der BGH, auf den Behaltewillen des Geschnädigten an. Weil man den nicht quasi mathematisch beweisen kann, ist das sechsmonatige Behalten ein der Rechtsprechung genügendes Indiz für den vorhandenen Behaltewillen (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08; Abruf-Nr. 084011). Ihr Kunde hat das Fahrzeug den für ihn längstmöglichen Zeitraum, nämlich bis zu seinem Tod, behalten. Damit ist der Behaltewillen ausreichend bewiesen. Auf die Erben kann es nicht ankommen, denn einen Willen kann man schlicht und einfach nicht erben.

     

    PRAXISHINWEIS | Verwenden Sie in einem solchen Fall den Textbaustein 357, wenn der Anspruch an Sie abgetreten wurde.

     

    Weiteführender Hinweis

    • Textbaustein 357: 130 Prozent, sechs Monate und ein Todesfall
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 1 | ID 42326401