29.08.2019 · Nachricht · 130-Prozent-Grenze
Der WBW aus dem Gutachten gilt für die 130-Prozent-Grenze
| Wenn sich der Wiederbeschaffungswert (WBW) aus dem Gutachten nicht als fehlerhaft aufdrängt, darf sich der Geschädigte für die Grenzziehung im Rahmen der 130-Prozent-Reparatur auf den WBW im Schadengutachten verlassen. Der Versicherer kann den Anspruch nicht im Rechtsstreit durch Behauptung eines niedrigeren WBW zu Fall bringen, entschieden das AG Bergisch-Gladbach und das AG Esslingen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig