· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
Gut gegangen: Wenn ein 130-Prozent-Fall aus dem Ruder läuft
| Sind die Reparaturkosten am Ende höher als das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswerts, geht das unter folgenden Voraussetzungen zulasten des Schädigers: Die gutachterliche Prognose lag innerhalb der 130-Prozent-Grenze, und der Geschädigte konnte zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags nicht erkennen, dass Reparaturerweiterungen drohen (AG Lüdenscheid, Urteil vom 16.09.2016, Az. 91 C 110/16, Abruf-Nr. 191220 , eingesandt von Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker, Bergneustadt). |
Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 2 | ID 44461597