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    UE Unfallregulierung effektiv

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    · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Heckblech instandgesetzt statt erneuert

    | Wird an einem zehn Jahre alten Pkw im Rahmen einer 130-Prozent-Reparatur das Heckblech nicht, wie vom Gutachter vorgesehen, erneuert, sondern fachgerecht instandgesetzt, ist das eine nur unwesentliche Abweichung vom Gutachten. Der Versicherer kann sich nach Ansicht des LG Düsseldorf hier nicht darauf berufen, dadurch sei der 130-Prozent-Anspruch zu Fall gebracht. |

     

    Der Versicherer hatte ursprünglich selbst ein Schadengutachten erstellt und das Fahrzeug „totgeschrieben“. Ein vom Geschädigten eingeholtes Gutachten sah den Schaden im Rahmen der 130-Prozent-Grenze. Auch bei einer Erneuerung des Heckbleches wäre die Grenze nicht gesprengt worden. Warum dann instandgesetzt wurde, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Jedenfalls war das fachgerecht, wenngleich Reparaturspuren erkennbar blieben. Das hatte das AG Langenfeld zum Anlass genommen, dem Geschädigten den Anspruch abzusprechen. Das LG Düsseldorf hat diese Rechtsansicht korrigiert, denn immerhin ging es um ein zehn Jahre altes Fahrzeug (LG Düsseldorf, Urteil vom 5.10.2012, Az. 20 S 41/12; Abruf-Nr. 123195; eingesandt von Rechtsanwalt Carl Jörg Brandt-Jarofke, Langenfeld).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Auch die Kosten für das vom Geschädigten eingeholte Schadengutachten musste der Versicherer erstatten. Das ist auch richtig, denn der Geschädigte muss sich nicht mit einem vom Versicherer aufgedrängten Schadengutachten begnügen. Warum das so ist, zeigt dieser Fall sehr deutlich.
    • Wird - im Gegensatz zum hier entschiedenen Fall - die 130-Prozent-Grenze nur durch eine Reparaturwegabweichung unterschritten, könnte so manches Gericht damit nicht einverstanden sein.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 36303230

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