01.03.2017 · Nachricht · 130-Prozent-Grenze
Höherwertiges Tuningteil bei 130-Prozent-Reparatur verbaut
| Wird bei einer 130-Prozent-Reparatur ein höherwertigeres, vom Hersteller bezogenes Tuningteil (hier: ein Stoßfänger mit Spoilerlippe) verbaut, dafür aber nicht mehr als für den Originalstoßfänger berechnet, bleibt der Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen der 130-Prozent-Grenze bestehen. So sieht es zumindest das AG Siegburg. Es erscheint nicht sicher, dass das alle Gerichte so gesehen hätten. |
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